Wenn der Richtwert ein Falschwert ist

Blog | Martin Putschögl, 3. April 2012, 17:17
  • Für einen "normalen" Parkettboden ist ein Zuschlag auf den Richtwert nicht gerechtfertigt - für ein "Sternparkett" aber unter Umständen schon.
    foto: rainer sturm / pixelio.de

    Für einen "normalen" Parkettboden ist ein Zuschlag auf den Richtwert nicht gerechtfertigt - für ein "Sternparkett" aber unter Umständen schon.

Welche Möglichkeiten man hat, um den angemessenen Mietzins festzustellen - und welche Fristen es dabei zu beachten gibt

Das österreichische Mietrecht ist wie ein Dschungel aus Beton: Ein einzementiertes Paragrafen- und Judikatur-Dickicht, in dem es für die Mietpreise ein Leichtes ist, beständig höher zu klettern. Dieser Aufwärtsdrang liegt natürlich in erster Linie am Verbraucherpreisindex (VPI), schließlich sind sowohl die Kategorie- als auch die Richtwertmieten direkt an den VPI gekoppelt (und sorgen so dafür, dass auch dieser danach wieder steigen wird - doch diese Aufwärtsspirale wäre ein eigenes Kapitel).

Dass sich an der undurchschaubaren Lage, in der großteils die Judikatur die Gesetzgebung übernommen hat, in absehbarer Zeit etwas ändert, kann getrost ausgeschlossen werden. Zu tief sind die Gräben, in denen die einzelnen Player hocken (WKÖ-Fachverband, Arbeiterkammer, Österreichischer Verband der Immobilientreuhänder, Verband der Institutionellen Immobilieninvestoren, Haus- und Grundbesitzerbund, Mietervereinigung, etc.) - das wurde jüngst auch bei einer Podiumsdiskussion klar, bei der es lediglich um einen kleinen Teil der Mietrechtsgesetzgebung ging - nämlich um die Geschäftsraummieten.

Vermisst: Der "eine Mietvertrag" für alle Fälle

Wohnungs-Mieter müssen also weiter damit leben, dass es den einen, klar geregelten Mietvertrag für alle Mietverhältnisse, mit von vornherein feststehenden Rechten und Pflichten und einer vernünftig argumentierten Mietzinshöhe, in Österreich schlicht nicht gibt. Grundsätzlich gibt es zwar das Mietrechtsgesetz (MRG), doch zahlreiche Mietverhältnisse sind davon ganz oder teilweise ausgenommen.

Wer etwa eine Wohnung in einem Haus mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten (also im klassischen Ein- oder Zweifamilienhaus) anmietet, für den gilt nicht das MRG, sondern das Allgemein Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Wichtigste Auswirkungen: Hier gibt es keinen Kündigungsschutz und auch keine Mietzinsobergrenzen. Nur teilweise wird das MRG bei Mietobjekten angewandt, die in frei finanzierten Gebäuden mit einer nach dem 30.6.1953 erteilten Baubewilligung liegen, außerdem für Dachgeschoßausbauten mit Baubewilligung nach dem 31.12.2001 sowie Zubauten mit einer nach dem 30.9.2006 erteilten Baubewilligung. Auch hier gelten nicht die Mietzinsbegrenzungen, die das MRG vorsieht, sondern nur die Bestimmungen zum Kündigungsschutz, zu Befristungen und zum Eintrittsrecht im Todesfall.

Schließlich gibt es noch die "Altbauten", die vor dem 1. Juli 1953 baubewilligt wurden und mehr als zwei Mietgegenstände haben. Hier gilt das Mietrechtsgesetz vollinhaltlich, genauso wie in gefördert errichteten Mietwohnungshäusern (allerdings nicht für "Genossenschaftswohnungen" von Gemeinnützigen Bauvereinigungen, hier gilt das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz/WGG). Eine detaillierte Beschreibung dazu bietet die auch sonst sehr empfehlenswerte AK-Broschüre "Mietrecht für Mieter" (pdf), wo die verschiedenen Mietrechtsverhältnisse in "Typ I" (kein MRG), "Typ II" (MRG-Teilanwendung) und "Typ III" (MRG-Vollanwendung) unterteilt werden (ab S. 24).

Kategorie- und Richtwertmieten

Das Kategoriemieten-System wurde in Österreich 1982 eingeführt, das Richtwertmieten-System per 1.3. 1994. Bei allen nach diesem Datum abgeschlossenen Mietverträgen (außer für Kategorie-D-Wohnungen) bildet der Richtwert des jeweiligen Bundeslands die Basis für die Berechnung des Mietzinses.

Der Richtwert für Wien beträgt seit 1. April 5,16 Euro. Daraus wird nun - unter Berücksichtigung von Zuschlägen für "werterhöhende" bzw. Abschlägen für "wertmindernde" Umstände - der Hauptmietzins ermittelt.

Und hier beginnen auch schon die Schwierigkeiten: Abschläge gibt es ohnehin praktisch nie, kritisiert die Arbeiterkammer stets aufs Neue. Und wofür genau nun eigentlich Zuschläge in welcher Höhe zulässig sind, das ist auch alles andere als klar geregelt.

Empfohlene Zu- und Abschläge

Ein im Justizministerium angesiedelter Beirat hat hier für Wien schon vor einigen Jahren zumindest ein paar Empfehlungen ausgesprochen, ebenso wie die Magistratsabteilung 25 der Stadt Wien. Diese werden in der schon erwähnten AK-Broschüre zusammengefasst (ab S. 67); zu finden ist da etwa ein zulässiger Zuschlag von 0,40 Euro pro Quadratmeter für einen Aufzug; ein Fahrrad- und Kinderwagenabstellraum darf den Mietzins um fünf Cent je Quadratmeter erhöhen, ein Hobbyraum um sechs Cent.

Geschoßmäßig wird der erste Stock als "Basis" herangenommen - liegt die Wohnung also in dieser Etage, muss weder Zu- noch Abschlag gewährt werden. Für eine Kellerwohnung sind bis zu 30 Prozent an Abschlag möglich, ab dem 2. Stock gibt's andererseits einen Geschoßzuschlag von 1,5 Prozent je Stockwerk (Ausnahme: wenn kein Lift vorhanden ist).

Weitere Empfehlungen für bestimmte Lage- und Ausstattungskriterien werden akribisch aufgelistet. Allerdings: Es handelt sich dabei eben nur um Empfehlungen; wie ein eventuelles Schlichtungsverfahren ausgehen würde, kann niemand sagen.

"Unmöglich"

Christian Boschek, Wohnrechtsexperte der AK Wien, gibt im Gespräch mit derStandard.at einen dementsprechend ernüchternden Kommentar dazu ab: "Selbst ausrechnen ist nahezu unmöglich."

Anders geht es nur leider nicht, denn die Vermieter sind weder dazu verpflichtet, die von ihnen herangenommenen Zuschläge (sehr selten eben auch Abschläge) im Mietvertrag anzuführen, noch diese auf Verlangen dem Mieter vorzurechnen. Diese Kalkulation kann der Mieter nur im Rahmen eines Schlichtungs- bzw. Gerichtsverfahrens zu Gesicht bekommen.

Geklärt sind jedenfalls ein paar Details, wie Boschek erklärt. So ist etwa für eine voll ausgestattete Küche kein Zuschlag gerechtfertigt, ebensowenig für getrenntes Bad und WC oder für einen Parkettboden, das hat der OGH festgestellt. Allerdings fangen beim Parkettboden auch schon wieder die Unklarheiten an: Für Böden besonderer Qualität, etwa ein "Sternparkett", sei ein Zuschlag doch denkbar, meinte der OGH.

Mietenrechner als Schätzhilfen

Um trotzdem schon vor einem eventuellen Gang zur Schlichtungsstelle eine ungefähre Einschätzung darüber zu bekommen, ob der eigene Mietzins angemessen ist oder nicht, gibt es so genannte Mietzinsrechner - beispielsweise von der Stadt Wien (mietenrechner.wien.at) oder von der Mietervereinigung (Achtung: beide sind nur für Wien bzw. den "Wiener Raum" gültig). Den Wiener Mietenrechner nützen laut Auskunft des Wohnbaustadtrats-Büros monatlich "einige Tausend" Wienerinnen und Wiener. Derzeit werden wegen der gerade bekanntgegebenen Richtwert-Erhöhung sogar täglich bis zu 900 Überprüfungen durchgeführt, sagt Hanno Csisinko, Sprecher von Wohnbaustadtrat Michael Ludwig (SPÖ), auf Anfrage von derStandard.at.

Beide Mietenrechner sind nur als Schätzhilfe anzusehen; empfohlen wird aber, sich an die Wiener Schlichtungsstelle (bzw. - außerhalb Wiens - an das zuständige Bezirksgericht) zu wenden, falls der eigene Mietzins signifikant höher ist als der hier ermittelte. Bei der Schlichtungsstelle der Stadt Wien wurden im Vorjahr 1.511 Anliegen betreffend der Mietzinsberechnung behandelt. Will man mit so einer Anfechtung aber Erfolg haben, sind bestimmte Fristen unbedingt einzuhalten. 

Auf die Fristen kommt es an

Hat man einen unbefristeten Mietvertrag, kann man bis zu drei Jahre nach Beginn des Mietverhältnisses überprüfen lassen, ob die Miethöhe angemessen ist. Bei einem befristeten Mietvertrag ist die Anfechtung der Mietzinshöhe sogar noch bis zu einem halben Jahr nach Ende (!) des Mietverhältnisses möglich: Diese Regelung ist besonders dann nützlich, wenn der Mieter grundsätzlich eine Verlängerung des auslaufenden Mietverhältnisses anstrebt, zuvor aber keinen Rechtsstreit mit dem Vermieter eingehen will (der die Chancen auf die Verlängerung möglicherweise zunichte machen würde). Bei Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis gelten die sechs Monate ebenfalls.

Auch wenn man diese Fristen versäumt, muss man aber noch nicht alle Hoffnung fahren lassen: Kommt man beispielsweise erst nach vier Jahren drauf, dass der Mietzins des unbefristeten Mietvertrags zu hoch sein könnte, kann man immer noch die Schlichtungsstelle bemühen. Wird dort dann tatsächlich ein zu hoher Mietzins festgestellt, kann vom Vermieter ein "Einfrieren" der Miete verlangt werden  ("Wertsicherungsvereinbarung"); die regelmäßigen, an den Index gekoppelten Erhöhungen dürfen dann nicht vorgeschrieben werden - so lange, bis der angemessene Mietzins erreicht ist.  (map, derStandard.at, 3.4.2012)

Links

In elf österreichischen Städten gibt es Schlichtungsstellen für wohnrechtliche Angelegenheiten, beispielsweise in Wien, in Graz und in Linz (siehe dazu auch die Auflistung auf der Website der "MieterInnen-Initiative").

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Fast jeder, der einen befristeten Mietvertrag hat, hat die Möglichkeit, einen wesentlichen Teil der Miete ohne großen Aufwand wieder zurück zu erstreiten.
Dies als kleiner Tip aus der Praxis.

die AK ist weltfremd

mit dem Richtwert läßt sich kein Gründerzeit Haus erhalten. Soll sie doch selber mal um diesen Preis vermieten. Wer sich das nicht leisten kann , soll zum größten Vermieter Ö gehen. (Stadt Wien) dort gibt es dann die Subventionierten Mieten

...und dennoch werden astronomische Preise für Zinshäuser für die der Richtwert gilt gezahlt.

Was für mich weltfremd ist

Neuvermietungen Wien: 13€/m2 Durchschnitt (!)

Das bei Netto-Medianeinkommen von: 1.600 (!)

Letzte 10 Jahre:Lohnsteigerungen +21%/ Mietsteigerungen Altbau +67% (!)

Maklergebühr kassiert für inserieren und Wohnung herzeigen: 2 Netto Monatsmieten (!) für was?

Mehr Info:
http://wohnforum.forenworld.at/viewtopic... 4&p=15#p15

ich darf Sie auch gleich wieder korrigieren:

Makler kassieren in aller Regel 2 BRUTTOmonatsmieten, dh inkl. Betriebskosten (zumeist die des aktuellen Jahres).

So steht in in § 24 ImmoV. mE jedoch rechts- und verfassungswidrig.

Es ist ein unding ..

... das es nur auf das baujahr des hauses ankommt ob der richtwert zum tragen kommt oder nicht.

Damit ist ein unsanierter nachkriegsbau aus den 60 jahren nicht richtwert geschützt, während die wunder schon renovierte altbauwohnung, mit eingbauter sauna, parketboden usw. dem richtwert unterliegt.

Viel mehr würde es sinn machen den richtwert ab einem gewissen gebäude & wohnungszustand abzuschaffen. Dass würde auch dafür sorgen, dass nicht mehr so viele häuser verfallen, weil sich deren sanierung nicht mehr lohnt

Lustig ist aber auch dass es ab einer gewissen Größe auch keinen Richtwert mehr gibt. Eine Altbauwohnung mit 120 m^2 kostet dann 6 euro/m^2 und eine 135m^2 Altbauwohnung das doppelte, da es keine Richtwertbindung mehr gibt.
Kann das bitte wer erklären?

Wurde in unseren Vorlesungen wie folgt erklärt: Wohnungen mit einer Größe von mehr als 130 m² gelten als Luxusunterkünfte, die man sich ohnehin nur ab einem bestimmten Einkommen leisten kann und unterliegen daher der freien Mietzinsbildung. So denkt zumindest der Gesetzgeber...

Frei nicht sondern dem "angemessenen Mietzins" im Prinzip bedeutet das aber auch Marktpreis.

"Marktpreis" heisst aber eben: Der Preis, zu dem solche Geschäfte üblicherweise geschlossen werden", und das ist eben "Was jemand bereit ist zu zahlen".

seh ich auch so.

Wiewohl das Wort "angemessen" etwas anders zu verstehen ist, sei Herrn Putschögl gedankt. Ob jetzt allerdings auch nur 5 Leser mehr einen Antrag stellen, wage ich zu bezweifeln.

Die Wr Schlichtungsstelle hat im Übrigen ca. 6000 Anträge pro Jahr abzuarbeiten.

Angesichts der Meinung der Experten zur Undurchdringbarkeit der mietrechtlichen Bestimmungen eigentlich eine sehr geringe Zahl.

Wenn man bedenkt, dass Schli-ziffern pro Jahr und Antrag vergeben werden und Betriebskosten meistens gleich per Triennium geprüft werden.

Mag damit zusammenhängen, dass die seit 2009 abgeschlossene Zentralisierung an einem Ort, Muthgasse, weit jenseit der U4 Heiligenstadt, sehr viele de facto abschreckt, notwendige Überprüfungsanträge zu stellen.

PS:
Der Richtwert ist eben NICHT der angemessene Wert des Mietzinses. Aufpassen!

Der angemessene Mz ist jedoch mE in praxi mit dem freien Mietzins gleichzusetzen.

irgendwas stimmt da nicht

6000 Anträge???

Gegenüberstellung:
Artikel oben 1.511/ Jahr
(a) Kurier 26.7.11 800/ Jahr
(b) Standard 17.2.11 600/ Jahr
????

(b) auf jeden Fall viel zu wenig bei 20.000 Neuabschlüssen pro/ Jahr und (a) ca. 80% rechtswidrig vermieteten Wohnungen

Quelle:
(a)http://kurier.at/immo/serv... u-sein.php
(b)http://derstandard.at/129781827... el-zu-hoch

doch doch, ...

...

meine im dez 2011 eingebrachten anträge lagen bereits über der 6000er marke. daher kann ich es Ihnen aus erster hand bestätigen.

verlassen Sie sich doch nicht auf die zeitungen! im oa artikel werden nur die MIETZINSverfahren gezählt, daneben gibt es noch viele, viele andere verfahren, wie zb betriebskostenbestreitungen.

statistiken des Rechnungshofes öffneten mir die augen: vor 2005 gab es noch mehr anträge, an die 8000.

...

ganze migrantische bezirke und strassenzuege haben nicht einmal einen mietvertrag, aber alle stellen stoert das nicht sie analysieren die metalage von nazistrukturen als gesetz. da geht es mir aber nicht gut...

Es gibt immer einen Mietvertrag.

Möglicherweise gibt es keinen schriftlichen Mietvertrag.

völlige irreführung!

die realität sieht so aus: der online mietenrechner ergibt seit jahren denselben, viel zu niedrig angesetzten lagezuschlag, weil die dafür zuständige ma69 zu bequem ist, diesen neuen zu erheben. aufgrund dessen werden zig mieter in verfahren "gelockt", die nicht zu gewinnen sind und jahre dauern. das urteil der schlichtungsstelle ist das papier nicht wert, auf dem es gedruckt ist und wird vom gericht nicht anerkannt. es wird vom gericht ein gutachter bestellt und der ermittelt dann - wie in meinem fall - anstatt € 0,99 eben € 2,15 lagezuschlag pro m2, also mehr als das doppelte. fazit: wenn man nicht schon vorher rechtsschutzversichert war, hat man zur unverminderten miete auch noch ein paar tausend € verfahrenskosten am hals.

Eine blau/schwarze Frecheit ist, dass das Verfahren seit 1.1.05

vor Gericht (wohlgemerkt!) nicht mehr automatisch kostenfrei ist. Eindeutig eine Vergünstigung für jene die rechtswidrig teuer vermieten. Rot/Grün scheint es aber auch nicht sonderlich zu stören (...)

Man muss aber nicht gleich vor Gericht gehen, beim Schlichtungsverfahren kommt ein Guachter (leider oft selbst aus einer Hausverwaltung(!?) und schätzt die Wohnung, da sollte man dann die Richtung klar erkennen können.
Beschreibung hier:
http://wohnforum.forenworld.at/viewtopic... hp?f=7&t=8

wenn die Wohnung zu teuer ist...

... wieso sind Sie überhaupt eingezogen?
Das ist reinste Schikane: einziehen und dann aufregen das es was kostet.

Sie haben einen Mietvertrag unterschrieben

und wollten dann gerichtlich die Herabsetzung des Mietzinses durchsetzen? Und wenn Ihnen die Wohnung erst später zu teuer erschien, warum haben Sie nicht einfach gekündigt?

mietenwucher ist nicht zu verteidigen sondern zu bekämpfen

um das gehts hier nicht, sie können sich die hausherren-attacke getrost ersparen. es geht hier darum, aufzuzeigen, dass mieter mit völlig falschen zahlen in verfahren gelockt werden und zwar seitens maßgeblicher institutionen bzw ma's.

Wenn das Gericht bestätigt hat, dass der zins passt - dann ist es offensichtlich kein Zinswucher, sondern ein uneinsichtiger Mieter.

Wenn schon dass Gericht sagt: Es passt - das wäre der Zeitpunkt wo ein ehrlicher Vertragspartner sagen müsste: Mein Vermieter ist gar kein Zinswucherer, sondern ein ehrlicher Vermieter der einen angemessenen Preis verlangt.

SIE waren im Unrecht, nicht der Vermeiter.

Wo ist da Mietenwucher,

wenn sogar das Gericht festgestellt hat, dass der Mietzins angemessen war?

Sie wurden doch nicht in ein Gerichtsverfahren "gelockt", sondern wollten sich trotz einvernehmlich geschlossenen Vertrags einen Vorteil auf Kosten des Vermieters verschaffen. SSKM.

es gibt ein Gesetz, aber keine staatliche Behörde überprüft dessen Einhaltungen sondern erst der Mieter muss tätig werden. Und wenn man gegen das Gesetz verstößt gibt es keine Strafe sondern höchstens muss man das zu unrecht verlangte zurückzahlen, aber keine Strafe obwohl es ein eindeutiges Gesetz gibt gegen das verstoßen wird?!

"den einen, klar geregelten Mietvertrag für alle Mietverhältnisse, mit von vornherein feststehenden Rechten und Pflichten und einer vernünftig argumentierten Mietzinshöhe, in Österreich schlicht nicht gibt. "

dazu müssten dann aber ALLE Kaufobjekte genauso einheitlich sein, sind sie aber nicht. auch da gibt es Lagezuschläge, usw.!!!
Wie weltfremd sind doch solche Argumente. Wer besser wohnen möchte, muss mehr bezahlen. Eine Wohnung, die wenig zu bieten hat, wird auch weniger kosten.

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