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Die rasche Einführung der Sparpakets-Maßnahmen wird vielerorts kritisiert. Manche Berufszweige sind mit den neuen Regeln noch nicht so vertraut, wie sie sollten.
In Kürze treten die steuerlichen Maßnahmen in Kraft, die im Zuge des Sparpakets am Mittwoch im Parlament beschlossen wurden. Damit wird auch die neue Vermögenszuwachssteuer auf Immobilien wirksam. Die Regierung will damit einerseits in den nächsten fünf Jahren rund zwei Milliarden Euro an zusätzlichen Einnahmen lukrieren, andererseits soll eine Gerechtigkeitslücke gestopft werden, durch die Verkäufer von Immobilien gegenüber Sparbuchbesitzern und Aktionären begünstigt waren.
Bisher waren Gewinne aus Liegenschaftsveräußerungen steuerfrei, solange Kauf und Verkauf länger als zehn Jahre auseinanderlagen. Diese "Spekulationsfrist" wurde abgeschafft, ab 1. April wird der Veräußerungsgewinn aus Immobiliengeschäften generell mit einem speziellen Steuersatz von 25 Prozent belegt.
Maximal 50 Prozent Inflationsabschlag
Ausnahmen zur Immobiliensteuer wird es für Eigentumswohnungen und Eigenheime geben, die als Hauptwohnsitz des Verkäufers dienten (für Details dazu siehe die ÖVI-Erläuterungen im Artikel "Neue Immo-Steuer-Regeln im Überblick").
Der von der Branche vehement eingeforderte Inflationsabschlag wurde umgesetzt, ab dem elften Jahr nach dem Anschaffungszeitpunkt können zwei Prozent pro Jahr abgezogen werden, bei einer Deckelung von maximal 50 Prozent. Steuerbasis ist grundsätzlich die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten. Für Grundstücke, die zwischen 1988 und 2002 angeschafft wurden und über eine spätere Umwidmung auf Bauland womöglich massiv an Wert gewonnen haben, soll die Steuerbasis 60 Prozent, der effektive Steuersatz damit 15 Prozent betragen. Vergleichbares Immobilien-Altvermögen, das nicht umgewidmet wurde, wird mit 3,5 Prozent besteuert.
Wissenslücken schließen
Wie sich zeigt, gibt es hierzu in der Branche allerdings noch recht ordentliche Wissensmängel. Insbesondere die Berechnung der Steuer nach dem Verkauf von geerbten Immobilien - wenn die Anschaffungskosten nicht ermittelt werden können oder gar nicht bekannt sind - ist manchen Immobilienunternehmern unklar. "Viele kennen sich noch nicht aus", bekannte ÖVI-Geschäftsführer Anton Holzapfel am Donnerstag gegenüber derStandard.at. Seit Wochen finden zahlreiche meist ausgebuchte Schulungen für Makler, Verwalter und Steuerberater statt, um diese Lücken zu beseitigen.
Besonders gefinkelte Situationen können sich etwa dann ergeben, wenn auf einem geerbten Grundstück ein Gebäude errichtet wurde. In Unterlagen des Fachverbands findet sich dazu folgendes Beispiel: Ein Grundstück, das sich "seit Generationen" im Familienbesitz befindet und dessen Anschaffungskosten nicht bekannt sind, wird im Jahr 2001 zu Bauland umgewidmet. "Im Sommer/Herbst 2002 wird eine Ferienvilla darauf errichtet", Kostenpunkt 400.000 Euro. "Im Sommer 2012 wird das Grundstück samt Villa um 600.000 Euro veräußert (500.000 entfallen auf das Gebäude, 100.000 auf den Grund)."
In Fällen wie diesem ist bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zwischen Grund und Gebäude zu unterscheiden: Auf den Grund sind vom Veräußerungserlös 15 Prozent an Steuer zu bezahlen (wegen der erfolgten Umwidmung), das sind 15.000 Euro. Der Verkauf aus dem Gebäude wiederum muss gar nicht versteuert werden: Hier greift die Befreiung für "selbst hergestellte Gebäude".
Bausparprämie halbiert
Grundsteuer und Grunderwerbssteuer wurden im Zuge der gesetzlichen Maßnahmen nicht erhöht; Letztere beträgt weiterhin 3,5 Prozent.
Die Bausparprämie wurde trotz der massiven Bedenken von Seiten der Bausparkassen wie geplant halbiert. Eine kleine Änderung gab es, wie bereits berichtet, beim geplanten Wegfall des Vorsteuerabzuges für Bauprojekte in Städten und Gemeinden: Er wurde auf September verschoben. (map/APA, derStandard.at, 29.3.2012)
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Aber zum ersten Absatz: Wo ist da bitte die Ungerechtigkeit? Kein Sparbuchbesitzer verkauft sein Sparbuch (ich nehm daher an das Beispiel war reine Polemik), und Aktienverkäufe wurden ja früher auch nur mit 1 Jahr "Spekufrist versehen (den Wegfall hat der Gesetzgeber verursacht). Mieteinkünfte unterliegen eh der progessiven Einkommenssteuer.
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