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Betreiber sozialer Netzwerke können laut einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (C-360/10 vom 16. 2. 2012) nicht dazu verpflichtet werden, die von ihren Nutzern gespeicherten Inhalte mithilfe von Filtern nach Urheberrechtsverletzungen zu durchsuchen. Eine allgemeine Überwachungspflicht ist mit EU-Recht nicht vereinbar. Anlass war ein Rechtsstreit zwischen der belgischen Verwertungsgesellschaft Sabam, die Rechte von Autoren, Komponisten und Verlegern wahrnimmt, und dem sozialen Netzwerk Netlog. Bei Netlog können Nutzer ähnlich wie bei Facebook eigene Webseiten mit Blogs, Fotos und Videos erstellen und mit Freunden teilen. Sabam wollte Netlog dazu zwingen, ein Filtersystem einzurichten, um urheberrechtswidrige Inhalte der Nutzer aufzuspüren und herauszufiltern.
Der EuGH meinte, dass eine "solche präventive Überwachung eine aktive Beobachtung der von den Nutzern gespeicherten Daten" erfordern würde. Dies sei nach der E-Commerce-Richtlinie verboten. Zudem würde die unternehmerische Freiheit von Netlog beeinträchtigt, da es ein kompliziertes und kostspieliges System auf eigene Kosten einrichten müsste. Das Filtersystem könnte auch Grundrechte der Nutzer beeinträchtigen, nämlich jene auf Datenschutz und auf Informationsfreiheit. Es kön- ne möglicherweise nicht ausreichend zwischen zulässigen und unzulässigen Inhalten unterscheiden und letztlich auch zulässige sperren. Im konkreten Fall sah der EuGH kein "angemessenes Gleichgewicht" zwischen dem Recht am geistigen Eigentum und den erwähnten Rechten.
Zweite Niederlage für Sabam
Der EuGH sprach sich damit wie schon im Vorjahr (C-70/10 vom 24. 11. 2011) erneut gegen verpflichtende Copyright-Filter aus. Damals ging es um einen Copyright-Filter, der ein illegales Filesharing über sogenannte Peer-to-Peer-Netze verhindern sollte. Kläger war damals ebenfalls Sabam. Dennoch bedeutet dies nicht unbedingt das Aus für jegliche Filtersysteme. Vielmehr können Betreiber von Internet-Plattformen durchaus verpflichtet werden, geeignete Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Eingriffe in Urheberrechte oder Markenrechte zu treffen, insbesondere dann, wenn ein Nutzer bereits einmal eine Rechtsverletzung begangen hat. Der Betreiber könnte dann verpflichtet werden, gleichartige künftige Rechtsverletzungen durch diesen Nutzer zu verhindern. Ausgeschlossen sind nur Überwachungspflichten allgemeiner Art. Ein Betreiber kann also nicht verpflichtet werden, aktiv alle Daten aller Kunden zu überwachen und von sich aus nach Umständen zu forschen, die auf eine Rechtsverletzung hinweisen.
Hat ein Betreiber jedoch Kenntnis davon, muss er die rechtswidrigen Informationen unverzüglich entfernen, da er sonst selbst haftbar wird. Gleiches gilt, wenn sich ein Betreiber bestimmter "Tatsachen oder Umstände bewusst war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die in Rede stehende Rechtswidrigkeit hätte feststellen" müssen, urteilte der EuGH im Fall L'Oréal vs. eBay (C-324/09 vom 12. 7. 2011). Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Betreiber aufgrund einer aus eigenem Antrieb erfolgten Prüfung feststellt, dass eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information vorliegt, oder ob er von einem Dritten auf rechtswidrige Inhalte hingewiesen wird. Insofern scheint ein Betreiber, der freiwillig Filtersysteme einsetzt, um Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten zu erlangen, im Nachteil zu sein. (Georg Fellner, DER STANDARD, 21.3.2012)
MAG. GEORG Fellner LL.M. ist Partner bei Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte. g.fellner@bkp.at
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