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Der 17. Februar war ein schlechter Tag für Hannes Kartnig: Er wurde zu fünf Jahren Haft und 6,6 Mio. Euro verurteilt.

Foto: APA/Leodolter

Anders als beim Einzelrichter kann die Beweisführung nicht mehr angefochten werden.

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Gleich nach dem Schuldspruch für den ehemaligen Präsidenten des aktuellen Fußballmeisters Sturm Graz, Hannes Kartnig, durch einen Schöffensenat wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, schweren Betruges und Steuerhinterziehung hat sein Anwalt Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angekündigt. Aber wie stehen die Chancen für Kartnig, im Rechtsweg das Urteil entscheidend abzuändern? Entscheidend für einen Schuld- oder Freispruch ist im Strafverfahren oft die Beweiswürdigung durch das Gericht. Im Budgetbegleitgesetz 2009 wurde die Strafprozessordnung dahingehend geändert, dass das Schöffengericht aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen besteht, der zweite Berufsrichter wurde eingespart. Eine Besonderheit der Schöffengerichte liegt darin, dass deren Urteile nur eingeschränkt bekämpft werden können: die für die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen in den meisten Fällen entscheidende Beweiswürdigung durch das Schöffengericht darf der Oberste Gerichtshof nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung nämlich nicht überprüfen, sondern nur die Schlüssigkeit der vom Schöffengericht aus den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes abgeleiteten Verdachtsgründe und die materiellrechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes.

Ist daher das Schöffengericht etwa der Auffassung, dass dem Beschuldigten nicht zu glauben ist, hingegen der einzige Zeuge glaubwürdig ist, und stellt aufgrund dieser Beweiswürdigung einen Sachverhalt fest der materiellrechtlich strafbar ist und daher zu einer Verurteilung führt, dann ist diese Beweiswürdigung unanfechtbar. Das Schöffengericht bleibt in diesem Fall die erste und letzte Instanz. Anders hingegen beim Urteil eines Einzelrichters über einen Diebstahl: die Beweiswürdigung des Einzelrichters ist sehr wohl anfechtbar.Die Verweigerung der Anfechtbarkeit der Beweiswürdigung eines Schöffengerichtes wird mit der Beteiligung von Laienrichtern und deren Kontrolle begründet. Die Entscheidung über Schuld und Strafe in einem Schöffengerichtsverfahren wird nämlich gemeinsam vom Berufsrichter und den beiden Laienrichtern getroffen. Das Argument, wonach dem Schutz der Beschuldigten schon dadurch Genüge getan sei, dass bei einem Schuldspruch der Berufsrichter nicht von den beiden Laienrichtern überstimmt werden könne, trifft faktisch nicht zu.

Dominanz des Berufsrichters

Die Gefahr besteht nicht darin, dass die beiden Laienrichter auf Schuldspruch plädieren und der Berufsrichter auf Freispruch, sondern in der faktischen Dominanz des Berufsrichters in der Entscheidungsfindung. Die Beratung über die Schuldfrage erfolgt beim Schöffengericht gemeinsam, wobei die beiden Laienrichter einerseits auf die rechtlichen Anleitungen des Berufsrichters angewiesen sind, und andererseits auch nur der Berufsrichter eine detaillierte Aktenkenntnis hat. Die beiden Laienrichter können in der Regel ihre Entscheidung nur auf das in der Hauptverhandlung direkt Vorgefallene stützen. Der Berufsrichter mit detaillierter Akten- und Rechtskenntnis sowie gestützt auf seine Berufserfahrung wird seinen Standpunkt gegenüber zwei Laienrichtern wohl überzeugender und plausibler erklären können als zwei Laienrichter ohne detaillierte Aktenkenntnis, ohne einschlägige Rechtskenntnis und ohne einschlägige Berufserfahrung. In der Regel werden sich daher die Laienrichter der Meinung des Berufsrichters anschließen und nicht umgekehrt. Für eine Verurteilung reicht die Stimme des Berufsrichters und eines der beiden Laienrichter.

Diebe haben es leichter

Niemand ist unfehlbar. Gerade deswegen besteht ja in der Regel auch die Möglichkeit von Rechtsmitteln einschließlich der Anfechtung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Wieso das Urteil eines Einzelrichters bei einem Diebstahl sehr wohl auch wegen der Beweiswürdigung bekämpft werden kann, hingegen ein mit erheblich höherer Strafe bedrohter schwerer Betrug oder bewaffneter Raub (Zuständigkeit des Schöffengerichts) nicht, ist daher ein Wertungswiderspruch, der nicht mit der Laienbeteiligung wegargumentiert werden kann. Die Wahrscheinlichkeit der Dominanz des Berufsrichters in der Entscheidungsfindung des Schöffengerichtes ist offensichtlich und hat sich durch den Wegfall des beisitzenden Berufsrichters, dem doch eine gewisse Kontrollfunktion zukam, deutlich erhöht.

Die eingeschränkte Anfechtbarkeit der Beweiswürdigung eines Schöffengerichtes macht ein erfolgreiches Rechtsmittel daher schwieriger als bei der Entscheidung eines Einzelrichters. Auch die Verfahren in vielen der aktuellen großen Wirtschaftscausen werden - sofern es zu einer Anklageerhebung kommt - zumeist vor einem Schöffengericht stattfinden. Deren Beweiswürdigung wird dann oft eine entscheidende Bedeutung zukommen. (Liane Hirschbrich, DER STANDARD, Printausgabe, 29.2.2012)