Wenn man sich nicht ganz ungeschickt anstellt, kann man in Österreich Minister, Bürgermeister und Landeshauptleute bestechen - ganz legal
Wien - Im U-Ausschuss zu diversen Korruptionsfällen ist es eine zentrale
Frage: Hat Ex-Verkehrsminister Hubert Gorbach Geld von der Telekom genommen, um
im Gegenzug eine für den Konzern günstige Verordnung zu erlassen? Gorbach
bestreitet die Vorwürfe. Rechtlich gesehen sind sie aber wahrscheinlich ohnehin
irrelevant. Darauf machten die Strafrechtler Helmut Fuchs und Gerhard Dannecker
sowie der Steuerberater Roman Leitner bei der Präsentation des "Handbuchs
Korruption" aufmerksam.
Was nämlich in der öffentlichen Diskussion bisher wenig beachtet wurde: Das
Bestechen von Ministern, Landeshauptleuten, Landesräten und Bürgermeistern ist
in Österreich seit einer Gesetzesänderung Mitte 2009 weitgehend zulässig. Fuchs
sieht darin die "gröbste Lücke" im Korruptionsstrafrecht. Auch vom Europarat gab
es dafür schon eine Rüge.
Um die bevorzugte Behandlung der "obersten Ebene" verstehen zu können, muss
man sich das Strafrecht näher ansehen. Das Bestechen von Amtsträgern ist schon
generell schwer nachweisbar. Erfolgt eine Zahlung nicht für ein ganz bestimmtes
Amtsgeschäft, bleibt sie für Geber und Nehmer straflos.
Aber selbst wenn dieser Nachweis gelingt, müsste noch eine "pflichtwidrige"
Amtshandlung vorliegen - also etwa ein Verstoß gegen bestehende Gesetze. Damit
"pflichtgemäße" Amtshandlungen, die auf Bestechung zurückgehen, nicht
automatisch zulässig sind, gibt es für "normale" Beamte noch zusätzliche
Verbote im Dienstrecht. Das Problem: Für Minister, Landeshauptleute und
Bürgermeister gilt das Dienstrecht nicht.
Die Folge: Man dürfte einem Minister 100.000 Euro für das Erstellen einer
Verordnung anbieten. Solange diese nicht an sich rechtswidrig ist oder den
Zuständigkeitsbereich des Politikers überschreitet, wäre die Zahlung nicht
strafbar. Ähnlich wäre es laut Fuchs, wenn man einem Bürgermeister für das
Umwidmen eines Grundstücks Geld anbietet. Solange er keinen Verfahrensfehler
begeht, bliebe das Bestechen ohne Folgen. Strafbar wäre es nur, wenn der
Politiker aktiv die Schmiergelder einfordert.
Für Gorbach ebenfalls von Relevanz: Im Strafrecht gilt das Günstigkeitsgebot.
Sprich: Selbst wenn die Bestechung zum vermuteten Tatzeitpunkt (2006)
strafbar war, muss jetzt die günstigere Rechtslage angewendet werden.
Auffallend ist beim nun kritisierten Gesetzestext: Im ersten Entwurf waren
die Spitzenpolitiker noch erfasst. Im Justizausschuss wurden dann von den
Justizsprechern von SPÖ und ÖVP, Hannes Jarolim und Heribert Donnerbauer,
entsprechende Änderungen vorgenommen.
Die Entschärfung der Anti-Korruptionsbestimmungen war schon damals
umstritten. Der von Ex-Ministerin Claudia Bandion-Ortner entfernte Sektionschef
Wolfgang Bogensberger beklagte, dass "den unverblümt offen vorgetragenen
Wünschen von potenten Anfütterern und den von ihnen finanziell abhängigen
Einrichtungen" ... "allzu bereitwillig entsprochen" worden sei. Außerdem sei der
erste Entwurf "außer Haus" vorbereitet worden, die Experten des Ministeriums
hätten nur mehr "die ärgsten handwerklichen Defizite" beseitigen können.
Österreich als Lachnummer
Die Qualität der Antikorruptionsregeln bzw. die Effizienz des gesamtes
Systems beklagen auch Fuchs und Leitner. "Da ist Österreich eine Lachnummer",
sagt Wirtschaftsprüfer Leitner. So sei beim im Vorjahr eingeführten
Straftatbestand "Abgabenbetrug" in der Praxis unklar, für welche Delikte er
gelte. Die Koordination zwischen Finanz, Polizei und Justiz sei mangelhaft.
Wenn
die Steuerprüfer auf dubiose Zahlungen stoßen, würden sie sich oft mit
Strafzahlungen zufriedengeben, ohne den Empfängern weiter nachzugehen oder die
Sache an die Justiz weiterzuleiten. Die "breitflächige Verfolgung" fehle
noch immer, darüber hinaus müsse man Ausstiegswilligen auch im Strafrecht die
Möglichkeit von Selbstanzeigen, verbunden mit tätiger Reue, einräumen. (DER STANDARD, Printausgabe, 23.2.2012)