Bilaterale Schutzabkommen ebnen Weg zum Schiedsgericht - auch gegenüber Ungarn
Seitdem das ungarische Parlament im September 2011 ein Gesetz verabschiedet
hat, das es ungarischen Schuldnern von Fremdwährungskrediten ermöglicht, diese
vorzeitig zu einem gesetzlich festgelegten Wechselkurs, der deutlich günstiger
ist als der aktuelle Kurs, zu tilgen, suchen österreichische Banken einen Weg,
um dagegen vorzugehen. Denn durch die willkürliche Festlegung des Wechselkurses
drohen den in Ungarn tätigen Banken wie Erste Group und Raiffeisen Bank
International hohe Währungsverluste.
Neben europarechtlichen Aspekten sehen Rechtsexperten darin auch einen
Verstoß gegen das zwischenstaatliche Investitionsschutzabkommen (Bilateral
Investment Treaty = BIT), das Österreich und Ungarn 1989 geschlossen haben.
Unter diesem Abkommen steht den ausländischen Investoren der Weg zu einem
Schiedsgericht offen.
Auch wenn es derzeit danach aussieht, als würden sich die Banken und der
Staat einvernehmlich einigen, so bleibt das BIT ein potenzielles Druckmittel.
Anlass für Klagen könnte auch das aktuelle ungarische Gesetz bilden, mit dem
Handelsflächen auf 300 m² beschränkt werden. Wurden zuvor bereits Investitionen
zur Vorbereitung getätigt, könnten Investoren auch hier den Gang zum
Schiedsgericht erwägen.
Solche Klagen haben in den vergangenen Jahren international stark zugenommen,
da gerade in Krisenzeiten selbst durchaus anerkannte Staaten den Schutz
ausländischer Investitionen immer öfter missachten - und dies von vielen
Investoren nicht mehr widerspruchslos hingenommen wird. Grundlage sind die BITs,
die regelmäßig zwischen zwei Staaten abgeschlossen werden, um die Bereitschaft
zu Investitionen zu fördern und den Investoren Rechtsschutz zu gewährleisten.
Fundamentale Schutzrechte
Weltweit gibt es über 2600 BITs, die auf völkerrechtlicher Grundlage,
unabhängig vom nationalen Recht, fundamentale materielle
Investitionsschutzrechte garantieren und somit Rechtssicherheit schaffen. Der
essenzielle Vertragsinhalt der meisten BITs weist gemeinsame Strukturen auf.
Das Herzstück ist die Klausel über das Verbot der entschädigungslosen
Enteignung. Dadurch soll der Investor vor staatlichen Eingriffen in sein
Eigentum durch den Gaststaat geschützt werden. Dem Gaststaat wird verboten,
ausländische Investitionen zu enteignen oder das Vermögen der Investoren
Maßnahmen mit enteignungsgleicher Wirkung zu unterwerfen, ohne unverzüglich eine
angemessene Entschädigung zu leisten. Ein wesentliches Element der
Investitionsverträge ist der Streitbeilegungsmechanismus, der sich durch ein
direktes "Investor to State"-Klagerecht auszeichnet. Dadurch können Investoren
bei Streitigkeiten selbst Klagen gegen den Gaststaat vor internationalen
Schiedsgerichten einreichen, ohne dass der Heimatstaat involviert werden muss.
Mit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon im Dezember 2009 ist die
Kompetenz für Investitionsverträge mit Drittstaaten auf die EU übergegangen und
seither ein Teil der gemeinsamen Handelspolitik. Die EU soll also zukünftig die
BITs mit Drittstaaten zentral abschließen. Während die Kommission auf eine
möglichst umfassende Zuständigkeit pocht, sehen dies viele Mitgliedstaaten
skeptisch; eine Notwendigkeit zur Neuformulierung bestehender BITs wird oftmals
nicht gesehen. (Wolfgang Kapek, Beata Gajek, DER STANDARD, Printausgabe, 22.2.2012)
WOLFGANG KAPEK ist Partner und Leiter der Practice Group
Litigation/Arbitration, BEATA GAJEK ist Juristin bei e|n|w|c Rechtsanwälte.