Immobiliensteuer

Ministerium verschlechterte Entwurf

Claudia Ruff, 20. Februar 2012, 19:00

Inflationsabschlag nach zehn Jahren wurde auf zwei Prozent reduziert

Wien - Bei den Immobilien hat das Finanzministerium im nun vorliegenden Begutachtungsentwurf zwei Verschlechterungen für den Immobilienbesitzer eingebaut:

Ursprünglich hieß es, dass es nach zehn Jahren einen jährlichen Inflationsabschlag von 2,5 Prozent, (gedeckelt bei maximal 50 Prozent) gibt. Nun wurde der Inflationsabschlag auf lediglich zwei Prozent reduziert.

In der schriftlichen Punktation stand noch, dass die Instandsetzung (Austausch von Fenstern, neue Heizungsanlagen etc.) und die Herstellungsaufwendungen (ein zusätzliches Stockwerk, neuer Balkon) erhalten bleiben, was bei einem Verkauf den Verkaufsgewinn und damit die Steuer schmälert, weil sich die Berechnungsbasis für die 25-Prozent-Immo-Steuer reduziert. Das ist im Gesetzesentwurf nun nicht mehr vorgesehen. Wörtlich heißt es: "Der Abzug von Werbungskosten ist
bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht mehr möglich" (§ 20 Abs. 2). 

Die Spekulationsfrist von zehn Jahren, nach deren Ablauf Immobilien bisher steuerfrei verkauft werden konnten, wurde gestrichen. Teilweise gekillt wurde auch der Vorsteuerabzug bei der Errichtung von Immobilien. "Der Vorsteuerabzug steht nur mehr zu, wenn der Mieter
vorsteuerabzugsberechtigt ist."

Neu ist die Umwidmungsabgabe, alle Immobilien, die nach dem 1. 4. 2002 gekauft wurden, unterliegen beim Verkauf einer Immosteuer von 25 Prozent vom Gewinn. Ausgenommen sind
Hauptwohnsitze. Bei Immobilien, die vor dem 1. 4. 2002 gekauft wurden, werden 3,5 Prozent vom gesamten Verkaufserlös als Steuer fällig. Wenn es vorweg eine Umwidmung gab, fallen 15 Prozent vom Verkaufspreis an.  (Claudia Ruff, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 21.2.2012)

Max Arnstein III.
 
20
24.2.2012, 08:10

Wieso sollten Investitionen unter Werbungskosten fallen?

Cogito Ergo Dumm
02
21.2.2012, 09:15
Na, da bin ich aber neugierig, wie der OGH die ersten Fälle, die bis zu ihm wandern werden, behandeln wird.

Schließlich ist es "Stand der Technik", dass Aufwendungen, die zu einer Wertsteigerung führen, als Ausgabeposten abgezogen werden können. Der Wegfall der Werbungskosten wird somit zu einem interessanten Streitfall werden. Leider wird der erste Spruch dazu wohl erst in 10 Jahren kommen (zuerst muss ein Bescheid ausgestellt werden, dann muss gegen diesen berufen werden und der Instanzenzug beginnt).

4311503
22
21.2.2012, 13:18

Der OGH wird wohl sagen, dass du besser deinen Berater verklagen solltest, da der VwGH zuständig wäre ;)

Jochen Mars
02
23.2.2012, 10:09

ne der VwGH überprüft ob die Gesetze eingehalten wurden (beziehungsweise genauer die Volziehung dieser durch die Verwaltung), der VfGH ob einfache Gesetze gegen Verfassungsgesetze verstoßen. Klassiker hier ist der Gleicheitsgrundsatz der hier verletzt sein könnte.

Mit dem OGH wird das ganze aber nicht in Berührung kommen - nachdem Steuern selten was mit Bürgerlichem Recht zu tun haben.

joe doe
10
20.2.2012, 19:43
Frage an Wissende

vor 2002 erworbene Immos werden bei VK immer mit 3.5% versteuert, nachher mit 25% vom Unterschied VKP - EKP.
Was ist, wenn die Immobilie in einer neuen Flugschneisse liegt und jetzt weniger wert ist als vorher sprich der VKP geringer ist als der EKP?
Bei alten Immos zahle ich 3.5% bei neueren nix?
Oder wenn ich eine "Ruine" nach 2002 gekauft habe und mit viel Aufwand und Geld in ein TOP Objekt verwandelt habe, wird dann dieser Aufwand gegen den Gewinn gerechnet und dann die 25% verrechnet? Das soll ja nicht mehr berücksichtigt werden, lese ich zumindest so IMHO im Artikel
Ich kenn mich nicht aus...
Danke für Feedback...

max ritz
01
21.2.2012, 13:41
3,5% sind Grunderwerbssteuer

4311503
01
21.2.2012, 13:21

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/... 243454.pdf

§30 (5) EStG in der geplanten Fassung

Es gibt eine Option auf Regelbesteuerung statt der 3,5% vom Erlös.

Michael B
01
20.2.2012, 20:48
Sie vermischen die Grunderwerbsteuer mit der neuen "Zugewinnsteuer".

Die Grunderwerbsteuer wird IMMER fällig.

4311503
01
21.2.2012, 13:23

Der Begutachtungsentwurf sieht eine pauschale Besteuerung jeder zum 1.4.2012 nicht spekulationsverfangenen Immobilie mit 3,5% vom Verkaufserlös vor.

§ 30 (4) Z2 EStG laut Begutachtungsentwurf

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