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Wien - Mit 1. März fallen nach dem Erkenntnis vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) jene Bestimmungen, die regeln, in welchem Fall Studiengebühren zu bezahlen sind. Während damit für die SPÖ die gesetzliche Grundlage wegfällt, um überhaupt Gebühren einzuheben, pocht Wissenschaftsminister Karlheinz Töchterle (ÖVP) darauf, dass die autonomen Unis selbst über diese Frage entscheiden können - auch wenn im Gesetz keine Gebühren mehr vorgesehen sind. "Das Gesetz ist nicht Bedingung, nur Schranke", argumentiert er in einer aktuellen Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage von SPÖ-Wissenschaftssprecherin Andrea Kuntzl.
Unis dürfen nicht nur auf Grund der Gesetze handeln
In Berufung auf "die gesamte wissenschaftliche Lehre, die sich mit dieser Verfassungsbestimmung befasst hat" führt Töchterle aus, dass die Unis nicht nur "auf Grund" der Gesetze handeln dürfen. Durch das Universitätsgesetz 2002 werde diesen nämlich "eine über den traditionellen Rahmen hinausgehende Rechtsgestaltung ermöglicht". Es sei "unbestritten", dass das Universitätsgesetz ein "Rahmengesetz" sei. Es würden also nur Rahmenbedingugen vorgegeben, weshalb eine autonome Rechtsgestaltung der Universtitäten auch beim Thema Studiengebühren möglich sei. Die Universitäten hätten hier "Freiraum für Ergänzungen".
Studiengebühren in Satzung
Aus Sicht des Ministeriums sollen die Unis die Einhebung von Studiengebühren künftig in der Satzung festschreiben. Die jeweilige Satzung dürfte zwar nicht gegen bestehendes Recht verstoßen und müsste die verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte (Sachlichkeitsgebot, Willkürverbot) einhalten. "Sie darf aber das Gesetz dort ergänzen, wo dieses keine Regelung trifft", meint Töchterle.
Kuntzl: Unverantwortlicher Aufruf
SP-Wissenschaftssprecherin Kuntzl wertete die Einschätzungen Töchterles als "unverantwortlichen Aufruf". "Töchterle suggeriert den Universitäten damit eine Rechtssicherheit, die definitiv nicht besteht", so Kuntzl am Montag in einer Aussendung. Mit dem Wegfall einzelner Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) ab 1. März gebe es keine gesetzliche Basis für die Einhebung von Studienbeiträgen.
Während sich Töchterle auf das Rechtsgutachten von Verfassungsrechtler Heinz Mayer bezieht, wonach Unis die Einhebung von Studiengebühren in ihrer Satzung festschreiben können, beruft sich Kuntzl auf Jurist Theo Öhlinger. Dieser sage in einem Gutachten, dass die Beitragseinhebung ohne Rechtssicherheit nicht möglich sei.
SPÖ will Reperatur
"Entscheidend wird letztlich kein Gutachten, sondern die Rechtsprechung sein. Der Verfassungsgerichtshof zum Beispiel hat in vergleichbaren Fällen bereits anders entschieden", so Kuntzl. Sie lade Töchterle abermals dazu ein, "an der Reparatur des Gesetzes mitzuwirken und damit Rechtssicherheit für die Universitäten zu schaffen", denen andernfalls jährlich 35 Mio. Euro an Einnahmen entgingen.
ÖH erwartet Klagen und hohe Gerichtskosten
Die Österreichische HochschülerInnenschaft (ÖH) wirft Wissenschaftsminister Töchterle vor, "Realitätsverweigerung auf dem Rücken der Hochschulen und der Studierenden" zu betreiben. Öffentliche Unis müssten öffentlich finanziert werden. Indem er die Unis auffordere, Studiengebühren in deren Satzungen zu verankern, stehle er sich aus der Verantwortung, kritisierte die ÖH am Montag in einer Aussendung.
Außerdem ignoriere er, dass Rechtsgutachten des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramts und der Juristen Werner Hauser und Theo Öhlinger zu dem Schluss kommen, dass das autonome Einheben von Studiengebühren verfassungswidrig wäre. "Autonom eingehobene, das heißt nicht rechtmäßig eingehobene Gebühren, bringen den Universitäten nichts als Ärger: Klagen und hohe Gerichtskosten wären die Folge - darauf müssen sich die Unis und Töchterle einstellen", so die ÖH-Vorsitzende Janine Wulz (Grüne und Alternative StudentInnen, GRAS). (APA/red)
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was für ein System haben sie?
Technisch wie organisatorisch?
Dass Einträge einfach verloren gehen?
Kann ja wohl nicht sein.
Oder hab ich etwas Verbotenes geschrieben?
Dann möchte ich zumindest eine Rückmeldung.
Ich sage es noch einmal: was dieser Mann (Töchterle) betreibt, ist sittenwidrig und Rechtsbeugung. Ein Gesetz einfach so auszulegen, wie es einem passt, bloß weil es halt nicht genauer drinsteht, obwohl der Sinn klar erkennbar ist, ist illegal. So wie in einem Mietvertrag manches drinsteht, was einfach nicht legal ist. Gilt einfach nicht!
Vielleicht sollten Sie sich wirkliche Software Engineers leisten. Und Projekt- und Qualitätsmanager, die ihre Berufsbezeichnung auch verdienen.
Oder hat es andere Gründe?
Mit eher unfreundlichen Grü
Ein Wahnsinn, der Typ.
Aber das was extrem grausliches kommt, war ja klar als man das Gesetz einfach ausliefen ließ.
Der Mann ist bei mir unten durch, und so einer hat noch die Chuzpe zu behaupten, dass ihm die Wissenschaft am Herzen liegt - dabei drückt er sich vor allen Entscheidungen, bzw. schiebt alles auf die lange Bank was nicht der Parteilinie konform ist. Eine Schande für das Land, so pathetisch das auch klingen mag. Aber Interesse an einem gut funktionierenden, sozial zugänglichen Hochschulsystem hat der Mann absolut nicht, das wurde jetzt kolossalst bewiesen.
Und vor allem scheiss ich mich als sich selbst-erhaltender, berufstätiger Student grad gehörig an, weil jegliche Planungssicherheit futsch ist. Pfui, pfui und abermals pfu
Das steht auch nach dem 1.März im gültigen und damit einzuhaltenden Gesetz:
"(4) Der Studienbeitrag ist für jedes Semester im Voraus zu entrichten. Zur Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrages hat die Bundesrechenzentrum GmbH einen Datenverbund der Universitäten zu betreiben, der folgende Daten der Studierenden zum Zweck der Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrags zu enthalten hat:
1.die Matrikelnummer;
2.die Namen einschließlich allfälliger akademischer Grade und das Geschlecht;
3.die Staatsangehörigkeit;
4.der Beitragsstatus;
5.die Anschrift am Studienort und am Heimatort.
(5) Die Studienbeiträge verbleiben der jeweiligen Universität...." !!!
der da lautet:
"Nähere Bestimmungen zur Einhebung des Studienbeitrages sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festzulegen."
Dass man Ihrer Auslegung nicht nähergetreten ist, hat zwei Gründe:
- Der VfGH hat auch §91 (4) bis (6) für verfassungswidrig erklärt, allerdings in der (inhaltlich aber gleichen) Fassung von 2008, die zwischenzeitlich novelliert wurde, daher im konkreten Verfahren keine Aufhebung dieser Bestimmungen.
- Die Verordnungsermächtigung ließe den schwarzen Peter ganz eindeutig bei Töchterle, so können die Rektoren und Uniräte Kopf und Kragen riskieren, wenn sie nicht ganz bei Trost sind. Nicht dass sie mir Leid täten.
Der Herr Töchterle riskiert genau gar nichts. Er hat gesundes, gutes Essen und wohnt behaglich und pensionsversorgt, egal, wie das ausgeht.
Die Kapitalisten haben Euch ganz schön am Sack, Ihr Pöbelpack - Ihr beklagt Euch bei jenen, die Euch fertigmachen und seid dann noch saurer, weil es genau die, die Euch schaden, nicht verbessern. Man nennt das ecuh "Zivilgesellschaft" oder "Wutbürger". Wisst Ihr was: Ihr habt es nicht anders verdient.
Aufheben konnte er sie nicht, weil die neue, novellierte Fassung nicht Gegenstand des Verfahrens war.
Die Novelle betraf aber nur technische Details des "Datenverbunds" der Universitäten, nicht die eigentlichen Inhalte bezüglich Studiengebühren.
D.h., dass jeder, der diese Absätze als Rechtsgrundlage nützen will, im nächsten Verfahren vom VfGH in der Luft zerissen wird. Sie sind bereits als verfassungswidrig erklärt, ob sie aufgehoben sind oder nicht.
Außerdem können Sie sich, selbst wenn Sie als verfassungswidrig erklärte Regelungen nutzen wollen, nicht den Absatz (4) herauspicken und den Absatz (6) ignorieren.
ok... mit diesem beitrag hab ich es aufgegeben. ich meine damit die hoffnung, dass der wortschatz von herrn töchterle auch andere worte als "zugangsbeschränkung" und "studiengebühren" umfasst. vllt. fängt das ministerium inkl. herr töchterle endlich mal an MIT studenten zu arbeiten anstatt immer wieder die gleiche miese predigt zu verbreiten. allerdings hab ich leider das gefühl, dass ich auch diese hoffnung vergraben kann.
durch und durch korrupt sind, oder unberechtigt auf Behindertenparkplaetzen parken, oder als Europaparlametarier sich von den Reichen schmieren lassen, oder glauben, dass Ausbeutung ein Grundrecht darstellt.
Die Unis wurden zwar 2004 in die "Autonomie" entlassen, d.h. im Allgemeinen stellt das Universitätsgesetz wirklich nur einen Rahmen bzw. eine Schranke dar, der ganze Studienrechtliche Teil (also der gesamte zweite Abschnitt des Universitätsgesetes) ist aber noch immer Teil der Hoheitsverwaltung und in diesem Bereich braucht es eben schon eine gesetzliche Grundlage. Wärend die Uni also in der Forschung und in anderen Angelegeinheiten größtenteils autonom ist, werden für studienrechtliche Angelegenheiten weiterhin gesetzliche Grundlagen benötigt - dort gibt es also kein Autonomie-Recht, alles einfach "irgendwie" zu machen. [Wenn die Standard-Redaktion wünscht, kann ich dazu gerne einen ausführlicheren Kommentar schreiben]
Also die Schlüsselstelle im UG ist der § 51 Abs.1: "In Vollziehung der Studienvorschriften werden die Universitäten im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig."
Das österreichische Rechtssystem unterscheidet im allgemeinen zwischen zwei Systemen: die öffentliche Verwaltung ist an das Legalitätsprinzip gebunden (Artikel 18 Abs.1, Bundes-Verfassungsgesetz: "Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden."). Die Universität ist aber aus der Verwaltung teilweise heraus gelöst (Artikel 81c Abs.1, Bundes-Verfassungsgesetz: "Sie [die öffentlichen Universitäten, Anm.] handeln im Rahmen der Gesetze autonom"). Der Studienrechtliche Teil ist aber wie oben erwähnt explizit noch unter die Hoheitsverwaltung gestellt.
Diese Autonomiefrage wird dann auch von den Verfassungsjuristen extensiv diskutiert. Wobei Mayr hier in seinem Gutachten von der Meinung der anderen Verfassungsjuristen deutlich ausbricht und behauptet, dass die Autonomie der Unis allumfassend sei, wärend die restlichen Verfassungsjuristen dem schon deutliche Grenzen setzen. Vor allem beim einheben von Gebühren hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtssprechung immer sehr hohe Anforderungen an die Gesetzgebung gestellt. Der Gesetzgeber muss dies sehr detailliert regeln (Determinierungsgebot) und den Spielraum für Verordnungen sehr klein halten (die Satzung ist eine solche Verordnung).
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