Luxemburg/Brüssel - Kurze und rechtzeitig angemeldete Blockaden der Brenner-Autobahn widersprechen nicht dem EU-Recht. Wenn die betroffenen Frächter informiert und entsprechende Ausweichrouten bereitgestellt würden und so ein "Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Grundrechte der Demonstranten und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs gefunden" werde, verstoße eine solche Kundgebung nicht gegen Gemeinschaftsrecht, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung am Donnerstag.

Auslöser für den EuGH-Entscheid war eine Klage der deutschen Spedition Eugen Schmidberger nach einer 30-stündigen Blockade der Brennerautobahn durch das Transitforum Tirol im Juni 1998. Die Spedition verlangte 140.000 S (10.174 Euro) Schadensersatz, weil fünf ihrer Lkw dadurch blockiert worden seien.

Blockade rechtzeitig angemeldet

Der EuGH hielt dem jedoch entgegen, dass der Protest sich lediglich auf eine Transitstrecke begrenzt habe, die Blockade rechtzeitig angemeldet worden sei und die Betroffenen auch in den Nachbarländern im Voraus über die Medien in Kenntnis gesetzt worden seien. Die österreichischen Behörden hätten so Begleitmaßnahmen treffen können, um Ausweichstrecken zu finden und die Störungen des Straßenverkehrs möglichst gering zu halten.

Grundsätzlich betont der EuGH, dass "der freie Warenverkehr einer der tragenden Grundsätze der Gemeinschaft ist und dass alle dahin gehenden Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten beseitigt werden sollen. Hat ein Mitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergriffen, um gegen Beeinträchtigungen des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs einzuschreiten, selbst wenn diese nicht auf den Staat, sondern auf Handlungen von Privatpersonen zurückgehen, kann er haftbar gemacht werden." Österreich habe aber "Rahmen- und Begleitmaßnahmen getroffen, durch die schwerwiegende Störungen des innergemeinschaftlichen Handels vermieden werden konnten", so die Luxemburger Richter.(APA)