Regieverband begrüßt bessere Verwertungsrechte und fordert Gesetzesnovelle
Brüssel - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das
Österreichische Filmurheberrecht für gemeinschaftsrechtswidrig
befunden. Konkret geht es dabei um die so genannte "Cessio Legis",
der zufolge Verwertungsrechte eines Films alleinig bei den
Produzenten liegen und nicht den Regisseuren zustehen. Das Urteil des
EuGH hat der Verband FilmRegie Österreich am Donnerstag in einer
Aussendung ausdrücklich begrüßt, da seit Jahren kritisiert worden
sei, dass das heimische Filmurheberrecht "zu einer erheblichen
Benachteiligung der Regisseure führt".
Vorausgegangen war dem Urteil eine Stellungnahme der Europäischen
Kommission, die die Rechtskonformität der österreichischen
filmurheberrechtlichen Regelungen und damit auch "Cessio Legis"
bestätigte. Dies wird durch das nunmehrige Urteil des EuGH widerlegt.
Dem Urteil zufolge stehe den Regisseuren auch ein unverzichtbarer
Anspruch auf angemessene Vergütung aus der Leerträgerabgabe zu, wobei
sich auch hier das heimische Urheberrecht als gemeinschaftswidrig
präsentiere. Konkret heißt es im Urteil u.a., "dass die
Verwertungsrechte an dem Filmwerk, wie sie im Ausgangsverfahren in
Rede stehen (...), kraft Gesetzes unmittelbar und originär dem
Hauptregisseur zustehen".
Der Verband FilmRegie betont nun anhand des EuGH-Urteils die
Notwendigkeit "einer sofortigen Novellierung dieser Normen, um eine
europarechtskonforme Gesetzeslage herzustellen" und sieht den
Gesetzgeber gefordert, "die seit Jahrzehnten ausstehende Anpassung
des österreichischen Urheberrechts an die internationalen Standards
durchzuführen". (APA)