Nur wenn es konkret für eine bestimmte Ausbildung vereinbart wurde, kann ein Arbeitgeber bei einem frühen Ausscheiden des Arbeitnehmers einen Teil der Kosten zurückverlangen
Laut § 2d Arbeitsvertragsrechtänderungsgesetz (AVRAG) kann ein Arbeitgeber
für Ausbildungskosten nur Rückersatz vom Arbeitnehmer im Falle des Ausscheidens
verlangen, wenn er zuvor eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer
über die Rückerstattung geschlossen hat.
Das Gesetz sieht weiters vor, dass nur eine gestaffelte
Rückerstattungsverpflichtung vereinbart werden kann. So wurde es bisher als
zulässig erachtet, beispielsweise bei einem Ausscheiden im ersten Jahr eine
volle Ersatzpflicht, im zweiten Jahr eine Ersatzpflicht im Ausmaß von zwei
Dritteln und im dritten Jahr von einem Drittel zu vereinbaren.
Nicht ganz klar war allerdings, ob diese schriftliche Vereinbarung für jede
einzelne Ausbildung gesondert abgeschlossen werden muss, oder ob auch eine
allgemeine Regelung im Dienstvertrag ausreichend ist, die dann für die gesamte
Dauer des Dienstverhältnisses ihre Wirksamkeit behält. Das letztere wurde bisher
mehrheitlich als zulässig erachtet.
In einer Entscheidung (9 ObA 125/11i vom 21. 12. 2011) hat der Oberste
Gerichtshof nun aber gänzlich anders entschieden. Trotz Vereinbarung des
Kostenersatzes nach gesetzlichen Vorgaben im Dienstvertrag nach der oben
dargestellten Staffelung klagte der Dienstnehmer auf Zahlung jener Beträge, die
von seinem Gehalt für die erfolgte Ausbildung abgezogen worden waren.
Schutz vor Sittenwidrigkeit
Der OGH gab ihm Recht und begründete dies wie folgt: Die Rückforderung des
Entgelts wäre nur zulässig, wenn diese - und darin besteht die konkrete Neuerung
- in einer "eigenen Vereinbarung", bezogen auf den Einzelfall, geregelt worden
wäre. Der Zweck einer schriftlichen Vereinbarung über die Rückerstattung der
Ausbildungskosten könne nur darin gesehen werden, für den Arbeitnehmer
Transparenz über die Bedingungen für den Rückersatz der Kosten seiner Ausbildung
zu schaffen. Ihm solle ersichtlich sein, auf welche Verpflichtungen er sich
künftig einlässt, weil er nur so die finanzielle Tragweite der Beendigung seines
Dienstverhältnisses ermessen könne. Nur so wäre es möglich, eine sittenwidrige
Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers zu vermeiden.
Dies bedeutet, dass eine allgemeine Regelung über den Kostenersatz im
Dienstvertrag nicht mehr ausreicht und der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vor
jeder einzelnen Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung über die Pflicht des
Arbeitnehmers zum Kostenrückersatz abschließen muss. Aus der Vereinbarung muss
außerdem die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgehen.
Andernfalls kann der Arbeitgeber keinen Ersatz für die aufgewendeten
Ausbildungskosten verlangen.
Unklar bleibt, ob zwischen einer bereits bei der Einstellung vorherzusehenden
Ausbildung und anderen Ausbildungstypen zu differenzieren wäre, oder ob bei der
Beurteilung der Ersatzpflicht auch die Position eines Arbeitnehmers (etwa im
Falle eines leitenden Angestellten) zu berücksichtigen ist. Diese Punkte hat der
OGH mangels aktueller Fragestellung nicht beantwortet. (Silva Palzer, DER STANDARD, Printausgabe, 8.2.2012)