Paket stellt klar, wann staatliche Zahlungen für wirtschaftliche Tätigkeiten dennoch zulässig sind
Knapp vor dem Jahreswechsel hat die Europäische Union neue Regelungen für
sogenannte Dienstleistungen von allgemeinem Interesse erlassen. Ein wesentliches
Ziel des Maßnahmenpakets besteht darin, hochwertige Dienstleistungen so
effizient und kostengünstig wie möglich bereitstellen bzw. einkaufen zu können -
in Zeiten der notwendigen Budgetkonsolidierung ein zentrales Anliegen.
Die Schlüsselfrage bei diesen Regelungen ist, wann eine Dienstleistung denn
überhaupt im allgemeinen Interesse liegt. Die EU- Kommission will dabei zwar
nicht in die Freiheit der Mitgliedsstaaten in der Definitionsfrage eingreifen,
sehr wohl aber eine Verzerrung des Wettbewerbs im Binnenmarkt durch die
Gewährung öffentlicher Mittel für Tätigkeiten verhindern, die auf dem freien
Markt angeboten werden können.
Für die Kommission ergeben sich daraus zwei Parameter zur Bestimmung einer
Dienstleistung von allgemeinem Interesse. Zum einen müssen diese Tätigkeiten von
den Mitgliedsstaaten entsprechend eingestuft werden, zum anderen auch einer
spezifischen Gemeinwohlverpflichtung unterliegen. Dabei handelt es sich
insbesondere um Versorgungs- und Infrastrukturleistungen wie Energie, Wasser,
Abfall, Transport, Telekom, Post und Informationsmedien,
Sicherheitsdienstleistungen bzw. andere gesellschaftlich relevante Tätigkeiten,
wie äußere und innere Sicherheit, Justiz- und Personenstandswesen sowie soziale
Dienste, Gesundheitsfürsorge und das Sozial- und Bildungswesen.
Mit oder ohne Markt
Weiters differenziert die EU auch zwischen wirtschaftlichen und
nichtwirtschaftlichen Dienstleistungen. Und genau hier beginnen die großen
Unterschiede. Denn bei Dienstleistungen von allgemeinem nichtwirtschaftlichem
Interesse existiert meist kein tatsächlicher oder potenzieller Markt. Zwar muss
dies im Rahmen einer Einzelfallprüfung nachgewiesen werden, aber insbesondere in
der Hoheitsverwaltung, der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsfürsorge sowie
im Bildungswesen ist das Angebot am freien Markt zumeist knapp oder nicht
vorhanden. Daher sind hier die Wettbewerbsregeln des EU-Vertrages nicht
anzuwenden.
Ganz anders verhält es sich bei den Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse, für die ein Markt - wenn auch häufig ein
eingeschränkter - existiert. Im Interesse der Allgemeinheit müssen diese auch
dann erbracht werden, wenn sie am Markt nur unzureichend bereitgestellt werden
können. Häufig sind die Leistungen bei Einhaltung der qualitativen Anforderungen
und Sicherstellung der Gleichbehandlung und des universellen Zugangs nicht
rentabel. In diesem Bereich sind sämtliche Vorschriften des Wettbewerbsrechts,
insbesondere des Beihilferechts und des Vergaberechts, zu beachten.
Am Altmark-Urteil orientiert
Für die praktische Umsetzung ist es daher ganz besonders wichtig zu wissen,
wann Ausgleichszahlungen an Erbringer solcher Dienstleistungen im allgemeinen
wirtschaftlichen Interesse keine Beihilfe darstellen. Das von der EU
veröffentlichte Paket orientiert sich an der Judikatur des Europäischen
Gerichtshofs zum Altmark-Urteil (Rs C-280/00 vom 24. 7. 2003) und statuiert als
Voraussetzungen eine klare Aufgabendefinition, die Einhaltung von Transparenz
und die Objektivität bei der Berechnung der Ausgleichszahlung. Zusätzlich wird
daran erinnert, dass die Durchführung eines offenen, transparenten und
diskriminierungsfreien Verfahrens bei der Auswahl des Erbringers
Überkompensationen und damit das Vorliegen von Beihilfen verhindert.
Genehmigte Beihilfen
Außerdem sind in dem Paket Voraussetzungen festgelegt, wann eine
Ausgleichszahlung, die mangels Erfüllung vorgenannter Kriterien als Beihilfe zu
beurteilen ist, infolge einer Notifikation bzw. Anmeldung als mit dem
Binnenmarkt vereinbar zu beurteilen ist und somit genehmigt wird. Bestimmte
Sektoren, insbesondere in der Hoheitsverwaltung, in der Gesundheitsfürsorge und
im Bereich der sozialen Dienste werden unter bestimmten Voraussetzungen von der
Notifikations- und Anmeldepflicht befreit.
Schlussendlich wurde der Entwurf einer De-minimis-Verordnung veröffentlicht,
wonach grundsätzlich keine beihilfenrechtliche Kontrolle bis zu einem Betrag in
Höhe von 500.000 Euro für drei Jahre erfolgt. (Robert Ertl, DER STANDARD, Printausgabe, 8.2.2012)
ROBERT ERTL ist Rechtsanwalt bei Siemer - Siegl - Füreder & Partner
Rechtsanwälte.