Das Oberlandesgericht Wien hat mit seiner
Entscheidung in einem in mehrerer Hinsicht speziellen Fall
entschieden, dabei der Berufung von AWD aber teilweise stattgegeben.
Die besondere Einzelfallkonstellation zeigt sich nicht zuletzt darin,
dass die Klage nicht im Zusammenhang mit den vom VKI gegen AWD
angestrengten Sammelklagen steht und auch nicht in diesen verhandelt
wurde. Der vom VKI stets wiederholte Vorwurf einer systematischen
Fehlberatung wurde im gegenständlichen Fall seitens des Gerichts
folgerichtig als unbeachtlich befunden.
Bis dato ist der VKI mit seinen gegen AWD geführten oder
unterstützten Verfahren gerichtlich nicht durchgedrungen. Vielmehr
wurde in diesen Verfahren keine Fehlberatung, ein (überwiegendes)
Mitverschulden und/oder Verjährung der Ansprüche festgestellt. Auch
daran zeigt sich, dass gegenständliche Causa einen Einzelfall
betrifft und alles andere als einen typischen Prozessverlauf
widerspiegelt. Obgleich das OLG Wien den Ersatzanspruch im
Wesentlichen bestätigte, bleibt doch festzuhalten, dass der VKI mit
seinem Klagebegehren abermals nicht gänzlich
durchgedrungen ist.
Die vom VKI stets wiederholte Kritik an der Verwendung von
Gesprächsnotizen ist nicht nachvollziehbar, entspricht dies doch
gesetzlichen Vorgaben.
Das Verfahren betraf eine Anlegerin, die in den Jahren 2005 bis
2007 verschiedene Aktien erworben hat. Die Anlegerin hat dabei weder
Risikohinweise, noch die von ihr unterfertigten Unterlagen gelesen.
Abweichend von der herrschenden Judikatur sind die Gerichte der Klage
dennoch gefolgt. Der Fall unterscheidet sich sohin von den restlichen
Verfahren nicht nur wegen des singulär gelagerten Sachverhalts,
sondern insbesondere wegen der rechtlichen Beurteilung. Die Erhebung
eines Rechtsmittels wird geprüft.
AWD hatte auf Grund der besonderen Konstellation in dieser Causa
grundsätzliche Vergleichsbereitschaft gezeigt, die seitens des VKI
aber abgelehnt wurde. Auch dieser Fall zeigt somit einmal mehr, dass
der VKI nicht an einer sachgerechten und raschen Einzelfalllösung im
Interesse der Anleger interessiert ist, sondern diese, wie auch in
den Sammelklagen, aus nicht nachvollziehbaren Motiven verhindert.
Rückfragehinweis:
Mag. Helga Tomaschtik
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