Hintergrund

Welche Online-Angebote das ORF-Gesetz verbietet

3. Februar 2012, 11:27
  • Das ORF-Gesetz: Die Regelung zu verbotenen Online-Angeboten finden Sie ab Seite 9.

Das Gesetz untersagt dem ORF neben Glücksspielen und Erotik an öffentlich-rechtlichen wie kommerziellen Web-Angeboten auch "soziale Netzwerke sowie Verlinkungen zu und sonstige Kooperationen mit diesen"

Die Medienbehörde KommAustria verbietet dem ORF 39 Facebookseiten und bezieht sich dabei auf das ORF-Gesetz. Das Gesetz untersagt dem ORF neben Glücksspielen und Erotik an öffentlich-rechtlichen wie kommerziellen Web-Angeboten auch "soziale Netzwerke sowie Verlinkungen zu und sonstige Kooperationen mit diesen", außer zur eigenen "tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung".

Unter dem Punkt 4f (2) listet das ORF-Gesetz auf, welche Online-Angebote nicht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags bereitgestellt werden dürfen. Das gesamte ORF-Gesetz finden Sie links als Download, ab Seite 9 finden Sie die Regelung zu Online-Angeboten.

ORF-Gesetz: Folgende Online-Angebote dürfen nicht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags bereitgestellt werden:

1. Anzeigenportale, Anzeigen oder Kleinanzeigen,

2. Branchenregister und -verzeichnisse,

3. Preisvergleichsportale sowie Berechnungsprogramme (z. B. Preisrechner, Versicherungsrechner),

4. Bewertungsportale für Dienstleistungen, Einrichtungen und Produkte, soweit kein Bezug zu einer konkreten Sendung oder zu einem konkreten Angebotsinhalt besteht,

5. Partner-, Kontakt- und Stellenbörsen,

6. Tauschbörsen, sofern sie nicht wohltätigen Zwecken dienen,

7. Business-Networks,

8. Telekommunikationsdienstleistungen (einschließlich Access Providing),

9. Erotikangebote,

10. Billing für Dritte (ausgenommen Konzerngesellschaften des Österreichischen Rundfunks),

11. Glücksspiele und Wetten,

12. Softwareangebote, soweit nicht zur Wahrnehmung des eigenen Angebots erforderlich,

13. Routenplaner, ausgenommen im Zusammenhang mit Verkehrsinformation,

14. Musikdownload von kommerziellen Fremdproduktionen,

15. Spiele- und Unterhaltungsangebote, sofern sie nicht einen über § 4 Abs. 1 Z 8 ORF-G hinausgehenden Bezug zum öffentlich-rechtlichen Kernauftrag und haben; jedenfalls unzulässig sind Spiele und Unterhaltungsangebote, die keinen Sendungs- oder Angebotsbezug haben,

16. SMS-Dienste, ausgenommen solche, die sich auf das eigene Programm oder Angebot beziehen oder sendungsbegleitend im Sinne des § 4e Abs. 3 sind,

17. Suchdienste, ausgenommen solche, die sich auf die eigenen Programme oder Angebote beziehen,

18. Online-Auktionen, ausgenommen nicht-kommerzielle Auktionen für gemeinnützige Zwecke.

19. E-Commerce und E-Banking;

20. Klingeltöne und E-Cards;

21. Fotodownload ohne Sendungsbezug;

22. Veranstaltungskalender, soweit sie nicht Angebote nach § 4e Abs. 1 und § 4f Abs. 1 begleiten und nicht ein umfassendes und eigenständiges Angebot darstellen;

23. Foren, Chats und sonstige Angebote zur Veröffentlichung von Inhalten durch Nutzer; zulässig sind jedoch redaktionell begleitete, nicht-ständige Angebote zur Übermittlung oder Veröffentlichung von Inhalten durch Nutzer in inhaltlichem Zusammenhang mit österreichweit gesendeten Fernseh- oder Hörfunkprogrammen. Voraussetzung für die Veröffentlichung von Nutzerinhalten in solchen Angeboten sind die Registrierung des Nutzers unter Angabe von Vor- und Nachname und der Wohnadresse. Die Registrierung ist nur zulässig, wenn der Nutzer ohne Zwang und in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten ausdrücklich eingewilligt hat. Der Österreichische Rundfunk hat Nutzer bei begründetem Verdacht auf unrichtige Registrierungsangaben zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben binnen angemessener Frist bei sonstiger Löschung des Registrierungsprofils aufzufordern und Nutzer mit offenkundig unrichtigen Angaben von vornherein von der Registrierung auszuschließen. Die bei der Registrierung übermittelten Daten dürfen zu keinem über die Registrierung hinausgehenden Zweck verwendet werden. Auf Verlangen des Nutzers sind sämtliche Daten, einschließlich des Registrierungsprofils, zu löschen;

24. Verlinkungen, die nicht der Ergänzung, Vertiefung oder Erläuterung eines Eigeninhalts (auch von Beteiligungsunternehmen) dienen; diese dürfen nicht unmittelbar zu Kaufaufforderungen führen;

25. soziale Netzwerke sowie Verlinkungen zu und sonstige Kooperationen mit diesen, ausgenommen im Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung;

26. Fach- und Zielgruppenangebote, die in Form und Inhalt über ein nicht-spezialisiertes Angebot von allgemeinem Interesse hinausgehen, soweit es sich nicht um sendungsbegleitende Angebote handelt; zulässig sind jedenfalls Angebote zu wohltätigen Zwecken;

27. Ratgeberportale ohne Sendungsbezug;

28. eigens für mobile Endgeräte gestaltete Angebote.

Bortolino
12
Hallo Gesetzgeber! Aufwachen. ORF Gesetz novellieren!

Die Verbote und Einschränkungen für den ORF, soziale Netzwerke und Foren zu betreiben gehören endlich abgeschafft.

GERADE als Gebührenzahler will ich auch die Möglichkeit haben, MEINEM öffentlich-rechtlichen Medienunternehmen DIREKT feedback geben zu können. (Und nicht über die Bande gespielt in anderen Foren).

Man kann den ORF doch nicht per Gesetz in der Mediensteinzeit einzementieren, nur damit die Freunde des Inseratenkanzlers ihren Frieden haben.

Totaler Durchblicksstrudel
01

Dann soll er auf tw. oder besser ganz auf Werbeeinnahmen verzichten. Weil einen gebührenfinanzierten ORF als Wettbewerber brauchen sich die anderen Medien, die ihre Investitionen in die neuen Medienwelten nämlich selber zahlen müssen, nicht gefallen lassen!
Besser wärs sowieso den ORF zu privatisieren. Qualität kommt von dort schon lange keine mehr, der Bildungsauftrag ist nur mehr ein Witz und um Parteipropaganda zu verbreiten, gibts auch andere Kanäle!
Ach ja, dann würde Parteingesocks dort keine Jobs mehr bekommen, spricht natürlich eindeutig gegen eine Privatisierung ;)

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