Die Regierungschefs haben Schulden-Hintertüren eingebaut - Experten sind uneins, ob die Umsetzung in Österreich rechtlich problematisch ist
Der neue EU-Fiskalpakt klingt strenger, als er ist.
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Wien - Harte Strafen, strenge Vorgaben: So war der am Montag in Brüssel
beschlossene Fiskalpakt angekündigt. Doch bei näherer Betrachtung wird deutlich,
dass die Staats- und Regierungschefs sicherheitshalber einige Schlupflöcher
eingebaut haben.
Der Fiskalpakt legt im Kern zwei Dinge fest: Das strukturelle Defizit eines
Landes, also die konjunkturunabhängige Neuverschuldung, soll 0,5 Prozent der
Wirtschaftsleistung (BIP) nicht übersteigen. Zweitens soll die Verschuldung auf
60 Prozent des BIPs reduziert werden - und zwar jedes Jahr um ein Zwanzigstel
der Differenz zu den 60 Prozent. Ganz neu ist das alles nicht, denn diese
Bestimmungen finden sich schon im 2011 beschlossenen Reformpaket, dem
sogenannten "Sixpack".
Neu ist, dass die Regeln in nationales Recht (Stichwort: Schuldenbremse)
umgesetzt werden müssen. Doch die Vorgaben des Vertrages wurden an mehreren
Stellen aufgeweicht.
So gilt die strenge Zwanzigstel-Regel nicht für Länder, gegen die schon ein
Defizitverfahren seitens der Europäischen Kommission eingeleitet wurde. Das
trifft auf immerhin 21 der 25 Länder zu, die dem Fiskalpakt zugestimmt haben,
darunter auch Österreich. Diese Staaten müssen erst drei Jahre, nachdem das
Defizitverfahren gegen sie eingestellt wurde, die Zwanzigstel-Regel einhalten.
Im Falle Österreichs wäre das erst im Jahr 2016 der Fall, heißt es dazu aus dem
Büro von Kanzler Werner Faymann.
Entschärft wurden zudem die Sanktionsmechanismen. Ob ein Land gegen die
Zwanzigstel-Regel verstößt, sollen die Partnerländer weiter mit qualifizierter
Mehrheit beschließen. Sprich: Die Staaten können sich gegenseitig schützen,
indem sie untätig bleiben.
In anderen Bereichen wurde der Sanktionsmechanismus ja zuletzt verschärft.
Einem Land, das eine zu hohe Neuverschuldung hat, drohen Sanktionen nach einem
entsprechenden Vorschlag der Kommission schon dann, wenn die restlichen
EU-Länder das nicht mit qualifizierter Mehrheit verhindern.
Schwache Sanktionen
Auch die Regel mit der 0,5 Prozent Neuverschuldung tritt nicht sofort in
Kraft. Auch hier gilt, dass Länder, gegen die ein Defizitverfahren läuft, ihre
Neuverschuldung zunächst einmal auf drei Prozent runterschrauben müssen. Danach
muss die Neuverschuldung jährlich um 0,5 Prozent reduziert werden, bis die 0,5
Prozent erreicht sind. Das würde eine Übergangszeit von bis zu fünf Jahren
bedeuten.
Deutlich abgeschwächt wurden wie berichtet auch die Sanktionsmöglichkeiten
durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Konkret darf der EuGH nur prüfen, ob
die Schuldenbremse formal richtig in nationales Recht umgesetzt wurde. Nur wenn
das nicht der Fall ist, kann eine Geldstrafe von 0,1 Prozent des BIPs verhängt
werden. Keine EuGH-Strafen drohen aber, wenn die Schuldenbremse in weiterer
Folge nicht eingehalten wird. Der bereits beschlossene Sixpack ist in Sache
Strafen also schärfer formuliert.
"Daher kann man nicht von einem Übergang der Budgethoheit von Wien nach
Brüssel sprechen", sagt der Europarechtler Walter Obwexer. In Österreich hatten
zuletzt die Grünen die Frage der Verfassungskonformität gestellt. Auch
Verfassungsjurist Theo Öhlinger sieht keine Probleme. Nur wenn man dem EuGH die
Kompetenz einräume zu entscheiden, dass zur Budgetsanierung beispielsweise das
Pensionssystem oder einzelne Steuern zu ändern seien, wäre damit eine
Verfassungsänderung verbunden.
Sein Kollege Heinz Mayer sieht das anders. Er stößt sich daran, dass sich die
Staaten zu einem "automatischen Korrekturmechanismus" verpflichten, wenn sie
weit vom Defizitpfad abweichen. Da das nicht näher spezifiziert ist, müsste der
Staat laut Mayer automatisch seine Zahlungen stoppen, was eine klare Änderung
des Haushaltsrechts sei. Obwexer hält dem aber entgegen, dass auch der alte
Stabilitätspakt bereits eine ähnliche Regelung enthält.
Kritisch sieht Mayer auch, dass sich die Staaten verpflichten, die Vorschläge
der EU-Kommission zur Schuldenreduktion zu "unterstützen". Das kollidiere mit
den Rechten der Parlamentarier, die theoretisch dem Kanzler einen bindenden
Auftrag mit nach Brüssel geben können. (Günther Oswald, András Szigetvari, DER STANDARD, Printausgabe, 2.2.2012)