OGH erlaubt ausgeschlossenen Vereinsmitgliedern Gerichtsweg trotz versäumter Frist
Vereinsstreitigkeiten sollen, wenn möglich, intern beigelegt werden. Vor
Gericht können sich Mitglieder deshalb erst dann gegen einen Ausschluss wehren,
wenn das Schiedsgericht darüber entschieden hat. Rufen die Betroffenen dieses
aber zu spät an, tagt es nicht, und seine Entscheidung fehlt. Wenn die
Mitglieder diese Einspruchsfrist aber nur deshalb versäumen, weil sie sie gar
nicht kennen, dürfen sie anschließend dennoch klagen, so der Oberste Gerichtshof
in einer Entscheidung (28. 9. 2011, 7Ob89/11f). Der Vorstand dürfe eine solche
Frist zwar einführen, wirksam sei sie aber nur jenen gegenüber, denen er das
auch mitteilt.
Der Fall: Ein Vereinsmitglied beleidigt den Vorstand. Eine seiner E-Mails
landet - unbeabsichtigt, sagt der Mann - auch in der Inbox eines
Exvereinskollegen. Der Vorstand wirft ihm deshalb unter anderem die Weitergabe
von Vereinsinterna vor und schließt ihn aus. Auch seine Frau wird verabschiedet,
wegen "Familienzugehörigkeit", die Generalversammlung bestätigt beide
Ausschlüsse. Das Ehepaar wehrt sich und bringt sogar einen Anwalt mit. Der darf
an der Versammlung aber nicht teilnehmen, weil die Mitglieder dagegen sind; die
Geschäftsordnung setzt deren Zustimmung inzwischen voraus.
Unbekannte Frist
Aber auch ein anderer Punkt ist neu: Wer gegen einen Ausschluss vorgehen
will, muss das Schiedsgericht innerhalb von 14 Tagen anrufen. Davor gab es gar
keine Frist dafür. Das sieht der Anwalt jedoch nicht, er schaut vor Ort nämlich
nur nach, ob er selbst wirklich gehen muss.
Laut OGH habe er auch gar keinen Grund gehabt, andere Punkte zu prüfen.
Deshalb hätten die beiden Vereinsmitglieder, die gegen ihren Ausschluss kämpfen,
diese Frist nicht kennen müssen. Sie haben die neue Version der Geschäftsordnung
gar nicht gesehen. Diese gilt daher ihnen gegenüber nicht, und der Gerichtsweg
ist zulässig, obwohl es keine Entscheidung des Schiedsgerichts gibt.
Jetzt geht es noch um die eigentlichen Fragen: Rechtfertigen Beleidigung und
Weitergabe von Vereinsinterna diesen Ausschluss? Darf die Frau wegen
"Familienzugehörigkeit" überhaupt ausgeschlossen werden? Darüber entscheidet das
Berufungsgericht, nicht der OGH. In der zweiten Instanz hatten sich die Richter
diese Fragen nämlich gar nicht gestellt, weil ja die Entscheidung des
Schiedsgerichts fehlte. Nur das Erstgericht hatte sich schon zuvor damit
beschäftigt. Dieses hielt die Ausschlüsse übrigens nicht für gerechtfertigt. (Elisabeth Parteli, DER STANDARD, Printausgabe, 1.2.2012)