Vereine

Geschäftsordnung gilt nur für jene, die sie kennen

31. Jänner 2012, 17:36

OGH erlaubt ausgeschlossenen Vereinsmitgliedern Gerichtsweg trotz versäumter Frist

Vereinsstreitigkeiten sollen, wenn möglich, intern beigelegt werden. Vor Gericht können sich Mitglieder deshalb erst dann gegen einen Ausschluss wehren, wenn das Schiedsgericht darüber entschieden hat. Rufen die Betroffenen dieses aber zu spät an, tagt es nicht, und seine Entscheidung fehlt. Wenn die Mitglieder diese Einspruchsfrist aber nur deshalb versäumen, weil sie sie gar nicht kennen, dürfen sie anschließend dennoch klagen, so der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung (28. 9. 2011, 7Ob89/11f). Der Vorstand dürfe eine solche Frist zwar einführen, wirksam sei sie aber nur jenen gegenüber, denen er das auch mitteilt.

Der Fall: Ein Vereinsmitglied beleidigt den Vorstand. Eine seiner E-Mails landet - unbeabsichtigt, sagt der Mann - auch in der Inbox eines Exvereinskollegen. Der Vorstand wirft ihm deshalb unter anderem die Weitergabe von Vereinsinterna vor und schließt ihn aus. Auch seine Frau wird verabschiedet, wegen "Familienzugehörigkeit", die Generalversammlung bestätigt beide Ausschlüsse. Das Ehepaar wehrt sich und bringt sogar einen Anwalt mit. Der darf an der Versammlung aber nicht teilnehmen, weil die Mitglieder dagegen sind; die Geschäftsordnung setzt deren Zustimmung inzwischen voraus.

Unbekannte Frist

Aber auch ein anderer Punkt ist neu: Wer gegen einen Ausschluss vorgehen will, muss das Schiedsgericht innerhalb von 14 Tagen anrufen. Davor gab es gar keine Frist dafür. Das sieht der Anwalt jedoch nicht, er schaut vor Ort nämlich nur nach, ob er selbst wirklich gehen muss.

Laut OGH habe er auch gar keinen Grund gehabt, andere Punkte zu prüfen. Deshalb hätten die beiden Vereinsmitglieder, die gegen ihren Ausschluss kämpfen, diese Frist nicht kennen müssen. Sie haben die neue Version der Geschäftsordnung gar nicht gesehen. Diese gilt daher ihnen gegenüber nicht, und der Gerichtsweg ist zulässig, obwohl es keine Entscheidung des Schiedsgerichts gibt.

Jetzt geht es noch um die eigentlichen Fragen: Rechtfertigen Beleidigung und Weitergabe von Vereinsinterna diesen Ausschluss? Darf die Frau wegen "Familienzugehörigkeit" überhaupt ausgeschlossen werden? Darüber entscheidet das Berufungsgericht, nicht der OGH. In der zweiten Instanz hatten sich die Richter diese Fragen nämlich gar nicht gestellt, weil ja die Entscheidung des Schiedsgerichts fehlte. Nur das Erstgericht hatte sich schon zuvor damit beschäftigt. Dieses hielt die Ausschlüsse übrigens nicht für gerechtfertigt. (Elisabeth Parteli, DER STANDARD, Printausgabe, 1.2.2012)

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