Auch ein eng gefasster Naturschutz und Raumordnungsregeln verhindern oft den Ausbau alternativer Energien
Der Zwang zur Prüfung der Umweltverträglichkeit erschwert den Bau von
Windkraftanlagen in Österreich.
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Kaum ein Bereich der Energiegewinnung genießt derartig viel Zuspruch wie die
Windkraft; politische Bekenntnisse überschlagen sich förmlich ebenso wie
Aktivitäten des Gesetzgebers. Doch halten diese, was sie versprechen?
Derzeit bestehen in Österreich mehr als 600 Anlagen mit einer Gesamtleistung
von mehr als 1000 MW. Geht es nach den politischen Wünschen und "nationalen
Aktionsplänen", so soll diese Energiegewinnungsart - die derzeit in Österreich
Strom für mehr als eine halbe Million Haushalte liefert - in Zukunft noch
beträchtlich erweitert werden. Auch der Gesetzgeber hält sich mit
programmatischen Bekenntnissen nicht zurück. Mit dem vergangenen November
beschlossenen Klimaschutzgesetz sollte insbesondere auch eine verstärkte Nutzung
erneuerbarer Energieträger und eine Erhöhung des Anteils am
Gesamtenergieverbrauch herbeigeführt werden. Auch in die Raumplanung solle der
Klimaschutz einbezogen werden.
Dort, wo sich all diese Ziele niederschlagen müssten, besteht allerdings
Nachholbedarf: In den Verfahren zur Genehmigung von Windkraftanlagen bestehen
nach wie vor - auch wenn sie für Betreiber und Behörden mittlerweile
einigermaßen zur Routine geworden sind - verschiedene inhaltliche
Schwierigkeiten, die legistisch aufgegriffen werden sollten. Maßgeblich dabei
ist insbesondere das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz. Zunächst führt schon
die Anwendbarkeit dieses Gesetztes zu einem höheren Verfahrensaufwand,
zusätzlichen Prüfkriterien und einer längeren Verfahrensdauer als bei bloß
"materienrechtlichen" Verfahren (beispielsweise elektrizitätsrechtlichen und
anderen Genehmigungsverfahren).
Darüber hinaus ist der Schwellenwert von 20 MW, der zwingend eine UVP
bedingt, kritisch zu hinterfragen. Diese Schwelle war früher, als
Zwei-MW-Windenergieanlagen Stand der Technik waren, durchaus sinnvoll, da dann
Projekte mit zehn Anlagen UVP-pflichtig waren. Aber aufgrund der technischen
Entwicklung sind heute Drei-MW-Anlagen üblich. Das führt zum absurden Ergebnis,
dass etwa Projekte mit nur sieben Drei-MW-Anlagen auch UVP-pflichtig sind,
obwohl die Umweltauswirkungen weniger gravierend sind wie bei neun
Zwei-MW-Anlagen. Auch die Frage, welche UVP-rechtlichen Folgen die
Modernisierung von Anlagen wie der Austausch eines Zwei-MW- durch einen modernen
Drei-MW-Konverter hat, lässt der Gesetzgeber offen.
Nicht schlechter als Solar
Ferner wäre eine Diskriminierung der Windkraftanlagen etwa im Verhältnis zu
Solarstromerzeugungsanlagen zu beseitigen: Obwohl beide vom Kapitel
"Energiewirtschaft" der europäischen UVP-Richtlinie umfasst sind, unterliegt nur
die Nutzung von Windenergie dem UVP-Gesetz.
Vor allem aber scheint eine strukturelle Erneuerung des UVP-Gesetzes
angezeigt: Denn es ist nicht einzusehen, warum angesichts der umfassenden
politischen und gesetzgeberischen Bekenntnisse zum Klimaschutz derartige Anlagen
demselben Genehmigungsregime unterliegen wie Atom- oder thermische Kraftwerke.
Insbesondere fehlt eine Wertung bei miteinander in Konflikt stehenden
Schutzgütern: So sollte der Gesetzgeber anordnen, dass dem Schutz der
allgemeinen Umwelt, vor allem des Klimas, der Vorzug vor sektoralen
Einzelanliegen wie dem Tier- und Pflanzenschutz zukommen müsste. Überspitzt
formuliert: Der bloße Naturschutz, der schon verschiedene Projekte zu Fall
gebracht hat, müsste sich dem generellen Umweltschutz unterordnen.
Konflikt mit Raumordnung
Dasselbe gilt auch für den Bereich der Raumordnung, die grundsätzlich in die
Zuständigkeit der Länder fällt. Denn jeder Windpark bedeutet zwangsläufig
"Konsum von Raum" und Eingriffe in das Natur- und Landschaftsbild. Hier werden
für den Gesetzgeber ein klares Bekenntnis und eine entsprechende Regelung,
welchen Interessen im Widerspruchsfalle der Vorzug zukommt, nicht vermeidbar
sein.
Legistisch zu überlegen wäre dahingehend auch eine Umsetzung eines
"Konzentrationsgebots" nach dem Motto: Besser wenige große, als viele kleine
Windparks. Für ein derartiges Primat und entsprechende Konzentrationsprozesse
bestehen aber keine gesetzlichen Regelungen. Vielmehr führt die strenge - in
dieser Form europarechtlich nicht gebotene - Behördenpraxis bei der
UVP-rechtlichen Kumulationsprüfung dazu, dass kleine in der Landschaft
verstreute Windparks leichter und kostengünstiger realisiert werden können. (Michael Hecht, Wolfram Schachinger, DER STANDARD, Printausgabe, 1.2.2012)