Laut EuGH verfällt Anspruch nicht durch Krankenstand
Luxemburg - Auch wer wegen Krankheit nicht arbeiten kann, hat Anspruch auf
Jahresurlaub. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag
festgestellt. Der Anspruch auf einen mindestens vierwöchigen bezahlten
Jahresurlaub dürfe nicht von einer effektiven Mindestarbeitszeit pro Jahr
abhängig gemacht werden. Der Urlaubsanspruch sei "ein besonders bedeutsamer
Grundsatz des Sozialrechts" der EU, von dem nicht abgewichen werden dürfe.
Das höchste EU-Gericht war von einem französischen Berufungsgericht angerufen
worden. Es ging um eine Frau, die nach einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit gut
ein Jahr krankgeschrieben war. Sie hatte auf Abgeltung von 22,5 Kalendertagen
Urlaub in Höhe von 1970 Euro geklagt. Dies war zunächst abgelehnt worden, weil
in Frankreich ein Wegeunfall nicht ausdrücklich als Arbeitsunfall gilt und der
Urlaubsanspruch an eine effektive Arbeitszeit von mindestens einem Monat pro
Jahr gebunden war.
Der EuGH entschied, die EU-Staaten dürften den Urlaubsanspruch "nicht von
irgendeiner Voraussetzung abhängig machen". Auch dürfe das Recht auf
Mindesturlaub nicht davon abhängen, welcher Art oder welchen Ursprungs eine
Krankheit sei. Für weitergehende Urlaubsansprüche dürfe es aber durchaus je nach
Krankheitsgrund unterschiedliche Regelungen geben. Falls der Urlaubsanspruch
nach dem französischen Recht von einem Gericht nicht zuerkannt werden könne, so
sei auch eine Haftungsklage gegen den französischen Staat möglich.
In Österreich gelten Unfälle auf dem direkten Weg zu und von der Arbeit oder
Ausbildungsstätte als Arbeitsunfall. (dpa, ung, DER STANDARD; Printausgabe, 25.1.2012)