Obwohl die Mehrheit der Mitarbeiter gegen den einzigen Betriebsratskandidaten stimmen wollte, kann der Arbeitgeber die Wahl nicht erfolgreich anfechten
In einem Betrieb mit insgesamt acht stimmberechtigten Arbeitern wurde eine
Betriebsratswahl durchgeführt. Als Ergebnis verkündete der Wahlvorstand für den
einzigen Wahlvorschlag fünf gültige Stimmen. Dies wollte jedoch die Mehrheit der
Arbeiter nicht so recht glauben.
Tatsächlich stellte sich heraus, dass nur ein Mitarbeiter für den ehemaligen
Betriebsratsvorsitzenden gestimmt hatte (vermutlich er selbst). Ein zweiter
Mitarbeiter schrieb auf den Stimmzettel neben den (einzigen) Wahlvorschlag das
Wort "Nein". Und vier weitere Stimmzettel wurden leer abgegeben. Dies war den
Dienstnehmern vor der Wahl geraten worden, wenn sie gegen den Wahlwerber stimmen
wollten. Von wem diese Information gekommen war, konnte jedoch später nicht mehr
festgestellt werden.
Der Arbeitgeber klagte auf Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl.
Die unteren beiden Instanzen gaben ihm recht. Da die Mehrheit der an der Wahl
teilnehmenden Arbeitnehmer gegen den einzigen Wahlwerber stimmen wollte, sei die
Auszählung der Stimmen falsch erfolgt. "Elementare Grundsätze" einer Wahl seien
dadurch außer Acht gelassen worden. Auch das für eine demokratische Vertretung
zentrale Repräsentationsprinzip verlange, dass die Wahl als unwirksam
festgestellt werde.
Die Rechtsfolgen einer nichtigen Betriebsratswahl sind weitreichend. Alle vom
"Betriebsrat" gesetzten Akte (z. B. Abschluss von Betriebsvereinbarungen,
Widerspruch zur Kündigung) sind ebenfalls unwirksam. Soweit dies überhaupt
möglich ist, müsste eine neue, ordnungsgemäß gewählte Arbeitnehmervertretung
diese Rechtshandlungen nachholen. Wird etwa der Betriebsrat in einer
Betriebsversammlung durch Handheben gewählt, so wäre diese Wahl wegen Verstoßes
gegen den Grundsatz der geheimen Wahl nichtig.
Neben der Nichtigkeit kennt das Gesetz auch die Anfechtbarkeit einer
Betriebsratswahl. Hierfür steht nach der Verkündung des Wahlergebnisses eine
einmonatige Frist zur Verfügung. Der Arbeitgeber kann allerdings nur bestimmte
Anfechtungsgründe aufgreifen (z. B. wenn eine falsche Anzahl von
Betriebsratsmitgliedern gewählt wurde). Ein umfassendes Anfechtungsrecht kommt
hingegen jedem stimmberechtigten Arbeitnehmer zu.
Im oben erwähnten Fall hob der Oberste Gerichtshof die Entscheidung des
Berufungsgerichts auf (25. 10. 2011, 9 ObA 40/11i). Die Klage des Arbeitgebers
auf Feststellung der Nichtigkeit wurde abgewiesen. In der Begründung bestätigte
der OGH zwar, dass die leeren Stimmzettel vom Wahlvorstand zu Unrecht als
gültige Stimmen gezählt worden waren.
"Wahrer Wille" zählt nicht
Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass dadurch "elementare Grundsätze
einer Wahl" verletzt worden seien, teilte der OGH jedoch nicht. Er führte aus,
dass diese rechtliche Beurteilung vor allem auf den gerichtlichen Feststellungen
zum "wahren Willen" der wahlberechtigten Arbeitnehmer fuße.
Solchen Feststellungen stünde allerdings zum einen der Grundsatz der geheimen
Wahl entgegen. Zum anderen gehe es dem Gesetz darum, ob ein Verstoß gegen die
Bestimmungen zur Betriebsratswahl "geeignet" sei, "das Wahlergebnis zu
beeinflussen". Auf den "wahren Willen" der Arbeitnehmer werde hingegen nicht
abgestellt.
Im konkreten Fall könne man trotz der unrichtigen Auszählung der Stimmen
nicht vom "Zerrbild einer Wahl" sprechen. Aus Gründen der Rechtssicherheit habe
nämlich der Gesetzgeber die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl nur bei besonders
schwerwiegenden Verstößen anordnen wollen. Die Wahl hätte daher bloß von einem
Arbeitnehmer binnen eines Monats angefochten werden können.
Für die Praxis belegt diese Entscheidung vor allem, dass Mängel bei der
Betriebsratswahl primär von den Wahlberechtigten oder einem unterlegenen
Wahlwerber aufgegriffen werden sollten. Im Unterschied zum Arbeitgeber können
sie nämlich jegliche Verstöße gegen wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens
geltend machen, wenn dadurch eine Beeinflussung des Ergebnisses möglich war.
Dass der einzige Wahlwerber aufgrund von ungültigen Stimmen gewählt wurde,
reicht für eine Wahlanfechtung durch den Arbeitgeber jedenfalls nicht aus. (Andreas Tinhofer, DER STANDARD, Printausgabe, 25.1.2012)
Andreas Tinhofer, LL.M. ist Partner der Arbeitsrechtskanzlei MOSATI
Rechtsanwälte.