Abfindungen im Zuge der 2009 erfolgten Verschmelzung der beiden Firmen werden von Kleinanlegern bekämpft und nun gerichtlich geprüft
Wien - Die 2009 vollzogene Fusion der Mineralwasserfirma
Vöslauer in den börsenotierten Wiener Braukonzern Ottakringer hinein
wird jetzt nochmals vom Gericht überprüft. Namentlich die
Umtauschverhältnisse und damit verbundene Abfindungen. Kritische
Kleinanleger waren deswegen vor den Kadi gezogen. Bei Ottakringer
selbst richtet man sich jetzt auf ein jahrelanges Verfahren ein, wie
es am Freitag hieß.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat Ende 2011 bisherige
Beteiligungs-Schwellen gekappt: Bis dahin konnten Aktionäre eine
Überprüfung nur dann beantragen, wenn sie entweder bei einer der
beteiligten Gesellschaften über mindestens einen Prozent oder über Aktien
für mindestens 70.000 Euro verfügten. Diese Zugangshürden im
Aktiengesetz sind nun durch Höchstgerichtsbefund gefallen.
Kläger hielten Wassersparte für zu teuer
Der Anlegerschützer Wilhelm Rasinger (IVA) und der Investor Rupert
Heinrich Staller hatten das Fusions-Austauschverhältnis in Zweifel
gezogen und waren vor Gericht gezogen. Die kritischen Kleinanleger
hielten die Wassersparte bei der Fusion für überbewertet.
Von den Ottakringer-Brauerfamilien waren diese Vorwürfe von
kritischen Streubesitzern wiederholt zurückgewiesen worden.
Jahrelanges Verfahren droht
Die Verschmelzungen erfolgten 2009. Bereits im Februar 2010 haben
einige Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft (vormals Ottakringer
Brauerei AG, seit der Fusion Ottakringer Getränke AG) beim
Handelsgericht Wien (HG Wien) einen Antrag auf gerichtliche
Überprüfung der Angemessenheit des im Verschmelzungsvertrag
vereinbarten Umtauschverhältnisses eingebracht, der damals jedoch
abgewiesen wurde.
Denn nach dem damaligen Gesetzespassus waren nur Aktionäre
antragsberechtigt, die bei einer an der Verschmelzung beteiligten
Gesellschaft zum Beschlusszeitpunkt durch die Hauptversammlung mit
mindestens einem Prozent am Grundkapital beteiligt sind oder über Aktien
im anteiligen Betrag von mindesten Euro 70.000 verfügten, hieß es am
Freitag ad-hoc von Ottakringer. Diese gesetzliche Bestimmung wurde
vom VfGH mit Entscheid vom 21. September 2011 aufgehoben. In Folge
dessen habe "im Jänner 2012 das Oberlandesgericht den
Abweisungsbeschluss des Handelsgerichts aufgehoben und die Einleitung
des Verfahrens veranlasst", hieß es heute in der
Ottakringer-Pflichtmitteilung. Die Dauer des gerichtlichen
Überprüfungsverfahrens sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht
absehbar. Ein Sprecher meinte, es könne sich um Monate oder Jahre
handeln. Die Entwicklung sei auch keine Überraschung. (APA)