Sehr lange und nicht beschränkbare Frist "vorderhand nicht einsichtig"
Die sehr lange Speicherung von Daten aus Strafverfahren hat die Verfassungsrichter auf den Plan gerufen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Prüfung der Bestimmung der Strafprozessordnung beschlossen, wonach erst 60 Jahre nach Verfahrensende "alle Daten im direkten Zugriff zu löschen" sind. Im Prüfungsbeschluss deponiert der VfGH sehr deutliche Bedenken, dass dies dem Grundrecht auf Datenschutz widersprechen dürfte.
"Absolute Speicherfrist von 60 Jahren"
Der mit der großen StPO-Reform 2004 eingeführte Paragraf 75 Absatz 3 ordne eine "absolute Speicherfrist von 60 Jahren" für automationsunterstützt verwendete personenbezogene Daten an. Es sei "für den VfGH vorderhand nicht einsichtig", weshalb diese lange Frist gerechtfertigt ist - zumal sie auch nicht beschränkbar und eine Unterscheidung (etwa nach Schwere des Verbrechens oder zwischen Freispruch und Schuldspruch) nicht möglich sei.
Der damit verbundene Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Grundrecht auf Datenschutz scheine also "weder erforderlich noch verhältnismäßig", stellt der VfGH fest. Auch aus den Erläuterungen der - damals von Justizminister Dieter Böhmdorfer eingebrachten - Regierungsvorlage könne man nicht ableiten, dass eine so lange generelle Speicherfrist sachlich gerechtfertigt sei, erklärte der VfGH.
Beschwerde
Anlass für diesen Beschluss auf Gesetzesprüfung war die Beschwerde eines Niederösterreichers. Gegen ihn wurde wegen des Verdachts der Kinderpornografie ermittelt, er wurde aber vom Landesgericht St. Pölten freigesprochen. Nach dem Freispruch beantragte er, sämtliche im Zusammenhang mit den Ermittlungen verarbeiteten Daten zu löschen - was aber die Datenschutzkommission ablehnte. (APA)