Händler, die bei der Ausgabe elektronischer Gutscheine die Datensicherheit vernachlässigen, gehen ein erhebliches Haftungsrisiko ein
Kunden sollten sich
vor dem Kauf gehackter Gutscheine hüten.
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Da immer mehr Konsumgüter online erworben werden, erfreuen sich auch
elektronische Gutscheine zunehmender Beliebtheit. Diese werden in Form eines
Buchstaben- bzw. Zahlencodes elektronisch an den Kunden übermittelt. Dass der
Datensicherheit in diesem Zusammenhang größte Bedeutung zukommt, wird spätestens
dann deutlich, wenn man einen Gutschein einlösen möchte, die Website des
Händlers dies jedoch verweigert, weil die Einlösung bereits durch einen Hacker
erfolgt ist.
Der Hacker selbst macht sich durch das Einlösen eines fremden Gutscheins
jedenfalls wegen eines betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a
des Strafgesetzbuches strafbar. Den Hacker zu identifizieren oder gar von ihm
Ersatz zu erlangen ist hingegen meist nicht möglich. Dies wirft die Frage nach
der Haftung des Händlers auf:
Grundsätzlich ist danach zu differenzieren, wie der Hacker an den
Gutschein-Code gelangen konnte. Ist diese Ursache der Sphäre des Händlers
zuzuordnen, so wird er betroffene Gutscheine auch dann akzeptieren müssen, wenn
sie bereits durch einen Hacker eingelöst wurden.
Beispielsweise werden regelmäßig Sicherheitslücken in E-Commerce-Software
entdeckt, die es Hackern ermöglichen, den Web-Shop zu kompromittieren und so
gültige Gutschein-Codes herunterzuladen. In einem ähnlichen Fall musste Sears,
einer der größten Einzelhändler in den USA, feststellen, dass über
automatisierte Abfragen der Gutschein-Verifikation auf Sears.com innerhalb
kürzester Zeit tausende gültige Gutschein-Codes "erraten" werden konnten.
Schließlich wäre es bei kleineren selbstprogrammierten Webshops auch denkbar,
dass der Gutschein-Code für Hacker berechenbar wird, da er beispielsweise auf
Grundlage des Ausstellungsdatums und somit nicht nach Zufallskriterien generiert
wird.
In all den genannten Fällen liegt die Ursache für die Kompromittierung des
elektronischen Gutscheins in der Sphäre des Händlers. Dieser haftet daher für
alle Folgen der Kompromittierung und muss "gehackte" Gutschein-Codes
gegebenenfalls mehrmals einlösen.
Anderes gilt, wenn ein Hacker Gutschein-Codes erlangt, indem er eine
Sicherheitslücke in der Sphäre des Kunden (Gutschein-Inhabers) ausnützt.
Beispielsweise sind unbekannte Hacker 2009 mittels einer Schadsoftware in die
PCs von tausenden Nutzern eingedrungen und haben so die Codes der
iTunes-Gutscheine dieser Nutzer kopiert.
In einem solchen Fall trägt ein betroffener Kunde selbst das Risiko, dass
sein Gutschein von den Hackern oder einem Dritten eingelöst wird, und kann vom
Händler keinen Ersatz verlangen.
"Gehackte" Gutschein-Codes werden von den Hackern oft auch an gutgläubige
bzw. unwissende Dritte weiterverkauft. Wer einen solchen Gutschein kauft, ihn
aber nicht einlösen kann, da er bereits vom rechtmäßigen Inhaber oder einem
Dritten eingelöst wurde, kann nur Ansprüche gegen den Verkäufer des Gutscheins
geltend machen, der jedoch meist nicht ausfindig zu machen ist.
Löst hingegen der unwissende Käufer den Gutschein vor dem rechtmäßigen
Gutschein-Inhaber ein, so könnte der unwissende Käufer Ansprüchen des
rechtmäßigen Gutschein-Inhabers wegen unrechtmäßiger Bereicherung ausgesetzt
sein. Dies kommt dann in Betracht, wenn der rechtmäßige Gutschein-Inhaber vom
Händler nicht die (nochmalige) Einlösung des Gutscheins verlangen kann und daher
durch die Einlösung durch den unwissenden Käufer einen Vermögensnachteil
erlitten hat.
Zusammenfassend gilt für Händler, dass der Datensicherheit von elektronischen
Gutscheinen höchste Wichtigkeit beizumessen ist, um sich keiner Haftung
auszusetzen. Kunden sind gut beraten, solche Gutscheine nur bei
vertrauenswürdigen Händlern zu erwerben, die eine entsprechende Datensicherheit
bieten. Vom Erwerb elektronischer Gutscheine am "Gebrauchtmarkt" (z. B. Ebay)
ist aufgrund der damit verbundenen Risiken überhaupt abzuraten. (Lukas Feiler, DER STANDARD, Printausgabe, 18.1.2012)
Lukas Feiler, SSCP ist Rechtsanwaltsanwärter bei Wolf Theiss.