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Eine Demonstration gegen die Drohnenangriffe der USA in der pakistanischen Hauptstadt Islamabad: "Drohnenangriffe verletzten unsere Souveränität", kritisieren die Protestierenden. (Hier auf einem Archivbild vom Oktober.)

Nicht immer sind diese Proteste jedoch friedfertig. Im Land herrscht mittlerweile eine gehässige Stimmung gegenüber den USA.

Ein Stammesführer aus Nord Waziristan, einer der Hauptregionen, die Drohnenschläge über sich ergehen lassen muss, zeigt ein Überbleibsel einer US-Rakete her, die von einer Drohne abgefeuert wurde.

So sieht eine MQ1-Predator-Drohne der USA aus, mit der bewaffnete Angriffe geflogen werden können.

Assessor iur. Felix Boor ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht insbesondere Europarecht, Völkerrecht und Internationales Wirtschaftsrecht von Prof. Dr. Adelheid Puttler, LL.M. (U. of Chicago) an der Ruhr-Universität Bochum. Er veröffentlichte 2011 im "Journal of International Law of Peace and Armed Conflict" den Artikel "Der Drohnenkrieg in Afghanistan und Pakistan".
Die USA werden für ihre Strategie, im Kampf gegen die aufständischen Taliban- und Al-Kaida-Kämpfer vor allem Drohnen einzusetzen, oftmals heftig kritisiert. Für die USA bringt der Kampf viele Vorteile: Nicht nur werden keine eigenen Menschenleben aufs Spiel gesetzt, sondern im Vergleich mit dem Einsatz von Kampfjets oder gar Bodentruppen wird auch sehr viel Geld gespart. Diese Strategie war bisher auch erfolgreich. Die Schattenseite: Es kommen viele Unschuldige ums Leben, die nichts mit Kampfhandlungen oder den Aufständischen zu tun haben und einfach nur zur falschen Zeit am falschen Ort sind, wenn ein Drohnenangriff stattfindet.
Die Website pakistanbodycount.org zählt 2686 Opfer von Drohnenschlägen seit 2004. Ein Team rund um Peter Bergen hat eine international beachtete Studie erstellt, in der er zum Schluss kommt, dass rund 20 Prozent aller bei diesen Drohnenanschlägen getöteten Menschen gar keine militanten Islamisten, sondern Zivilisten sind. "Und wo bleibt die moralische und rechtliche Verurteilung dieser MORDE durch die freie und unabhängige Presse?", fragte am Montag ein User. Felix Boor von der Ruhr-Universität Bochum veröffentlichte 2011 den Artikel "Der Drohnenkrieg in Afghanistan und Pakistan" im "Journal of International Law of Peace and Armed Conflict". Der Wissenschafter stand derStandard.at für ein eMail-Interview zur Verfügung.
Völkerrechtlicher Unterschied zwischen Drohnenangriffen in Afghanistan und Pakistan
Einen Teil der Antworten kann man im Völkerrecht finden, erklärt Boor: "Der völkerrechtliche Unterschied zwischen Afghanistan und Pakistan ist der, dass der Staat Afghanistan Kriegspartei ist, während der Staat Pakistan selbst nicht zu den Parteien des ursprünglichen Konflikts gehört." Selbst wenn die kritische Situation in Pakistan als Bürgerkrieg zu werten wäre, würde es sich um einen internen Konflikt handeln. ISAF-Truppen hätten damit nichts zu tun. Mit dem ISAF-Mandat ist einzig gerechtfertigt, dass in Afghanistan Aufständische bekämpft werden.
Das erklärt auch, warum die Drohnenangriffe in Pakistan auch vom Geheimdienst CIA und nicht durch die offiziellen Streitkräfte in Afghanistan durchgeführt werden. Die territoriale Souveränität Pakistans müsse von den USA geachtet werden, sagt Boor - da aber bis vor kurzem noch anzunehmen war, dass Pakistan den Drohneneinsatz ausdrücklich gestattet und koordiniert hatte, wurde die territoriale Souveränität auch nicht beschädigt. Boor: "Seit der Tötung von Osama bin Laden scheint diese Zusammenarbeit aber weitgehend zusammengebrochen zu sein."
Attacke in Afghanistan, Planung in Pakistan
Nun ist es derzeit so, dass Attacken auf Truppen in Afghanistan im Nachbarland Pakistan geplant und vorbereitet werden. Wie ist diese Situation rechtlich zu bewerten? "Dies ist im Völkerrecht mittlerweile stark umstritten", meint Boor. "Die USA nehmen für sich in Anspruch, wenigstens dann militärisch in begrenztem Rahmen eingreifen zu dürfen, wenn der Staat, auf dem sich mutmaßliche Terroristen oder Taliban-Kämpfer befinden, nicht willig oder fähig ist, diesem Treiben ein Ende zu bereiten." Als Argument wird ins Treffen geführt, dass es nicht geduldet werden muss, dass von einem anderen Staat aus Angriffe auf eigene Truppen erfolgen.
Hier liege ein großes Missbrauchspotenzial: Zum einen, weil in bürgerkriegsähnlichen Situationen die Informationslage oft unklar sei, was dann zu unbeteiligten Opfern führe. Zum anderen "bedeuten solche Angriffe in Friedenszeiten eine nicht hinnehmbare Beschränkung der Menschenrechte, zumal die Beweislage hinsichtlich der mutmaßlichen Beteiligung am Terrorismus vor einem nationalen ordentlichen Gericht oft nicht ausreichend für eine Anklage zu sein scheint. Die USA vollstrecken sozusagen Todesurteile ohne ein gerichtliches Verfahren." Noch schwerer wiege es aber, dass bei Drohnenanschlägen in Pakistan oft auch unbeteiligte Zivilisten ums Leben kämen, die nur zufällig in der Nähe des Ziels waren. "In Friedenszeiten kann so ein 'Kollateralschaden‘ niemals erlaubt sein", kritisiert der Experte.
"Kein Unterschied zur Nutzung eines Kampfjets"
Um den Tatbestand des Kriegsverbrechens zu erfüllen, muss ein bewaffneter Konflikt vorliegen. Außerhalb eines Konflikts gilt eine gezielte Tötung jedenfalls als normales Verbrechen - in den meisten Rechtsordnungen erfüllt diese Handlung den Tatbestand des Totschlags.
Der Einsatz von Drohnen an sich ist kein Kriegsverbrechen. "Im Grunde besteht kein Unterschied zu der Nutzung eines Kampfjets", meint Boor. In vielen Fällen seien die Aufklärungsmöglichkeiten vor einem Drohnenangriff technisch wesentlich besser gewährleistet, als dies bei einem Angriff durch einen Kampfjet möglich wäre. Ein Drohnenangriff würde die Einhaltung des humanitären Völkerrechts in diesem Fall sogar besser gewährleisten.
Wann sind Angriffe durch Drohnen als Kriegsverbrechen einzustufen?
Das bedeute aber nicht, dass Drohnenangriffe nicht auch Kriegsverbrechen sein können. Dies sei der Fall, wenn etwa gezielt gegen unbeteiligte Zivilisten vorgegangen werde oder andere zwingende Schutzvorschriften des humanitären Völkerrechts vorsätzlich missachtet werden, wie zum Beispiel bei Angriffen auf Einrichtungen des Roten Kreuzes oder auf verletzte Kämpfer, die keinen Widerstand mehr leisten können. Boor: "Wenn Sie sich die auf YouTube veröffentlichten Videos von Drohnenangriffen im Irak anschauen, werden Sie feststellen, dass insbesondere die Schutzvorschriften hinsichtlich verletzter Personen offenbar nicht ausreichend eingehalten werden."
Ein anderer Punkt wäre, dass Drohnenpiloten möglicherweise aufgrund der "Playstation-Mentalität" weniger Bedenken gegen Tötungshandlungen hätten, mutmaßt Boor: "Es kann, muss aber nicht zu einer herabgesetzten Hemmschwelle beim Drohnenpiloten kommen."
Das Privileg der Kombattanten
Entscheidend ist auch, wer einen Angriff durchführt - sind es die regulären Streitkräfte oder ist es ein Geheimdienst? Geheimdienste gehören nicht zu den regulären Truppen einer Kriegspartei. Im Gegensatz dazu genießen Streitkräfte das so genannte "Kombattantenprivileg". Durch diesen Status ist man befugt, straflos gegnerische Truppen anzugreifen und zu eliminieren - dieses Recht hat aber auch die Gegenseite. Bei einem Angriff durch den Geheimdienst, zum Beispiel des CIA in Pakistan, gelte jedoch das nationale Strafrecht. "Kommt also beispielsweise ein deutscher mutmaßlicher Terrorist bei so einem Angriff in Pakistan ums Leben, so ist die deutsche Staatsanwaltschaft eigentlich nach dem Legalitätsprinzip gezwungen, die Tötung als Verbrechen gegen einen Deutschen zu verfolgen", erläutert Boor (so wie das am 4. Oktober 2010 der Fall war).
Anders formuliert: Der Agent des Geheimdienstes gilt als Zivilist, der auch bei einem bewaffneten Konflikt nicht töten darf, meint Boor: "Wenn die USA also den Geheimdienst für das gezielte Töten einsetzen, setzen sie sich dadurch ins Unrecht."
Angriffe auf Taliban ja, auf Al-Kaida-Kämpfer nur unter Voraussetzungen
Auch auf der Gegenseite ist es schwer, aber wichtig klar abzugrenzen. Während die Kämpfer der Taliban ursprünglich in einem internationalen, bewaffneten Konflikt (USA-Afghanistan) eindeutig Kriegspartei waren und damit das Kombattantenprivileg innehatten, hat sich die Situation seit Mitte Juni 2002 verändert. Seit damals gibt es nämlich eine neue afghanische Regierung, wodurch sich die Auseinandersetzung zu einem Bürgerkrieg bzw. nicht-internationalen bewaffneten Konflikt wandelte.
Das hat zur Folge, dass die Taliban nunmehr als organisierte, bewaffnete Aufständische gelten. Sie sind eine nicht-staatliche Konfliktpartei - weshalb das Kombattantenprivileg verloren ging. "Im Gegensatz zu den Al-Kaida-Kämpfern sind sie in dem Maße organisiert und ausgebildet, dass sie, sofern sie als Taliban erkennbar sind, ohne weiteres als legitimes militärisches Ziel von der ISAF angegriffen werden dürfen."
Al-Kaida ist keine staatliche Konfliktpartei
Bei den Al-Kaida-Kämpfern ist die Frage nach dem Status einfacher zu beantworten. Sie gehören zu keiner staatlichen Konfliktpartei und sind deshalb keine Kombattanten - eine legale Tötung durch sie ist deshalb unmöglich. Zum Ziel feindlicher Angriffe können sie laut Boor trotzdem werden, nämlich "bei direkter Teilnahme an Feindseligkeiten nach den Vorschriften der Genfer Konventionen. Herrn Bin Laden könnte man nur dann als rechtmäßiges Ziel militärischer Handlungen betrachten, wenn er tatsächlich noch an den Planungen terroristischer Aktionen aktiv teilgenommen hat." Das könne aber nicht beurteilt werden, sagt Boor.
Fazit
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass durch den Einsatz von Drohnen - trotz aller berechtigten moralischen Zweifel - die militärische Aufklärung einen großen Schritt gemacht hat. Dadurch sind nun bessere Möglichkeiten zur Einschätzung einer gewissen Situation vorhanden, was den Einsatz von Drohnen für die Zivilbevölkerung sicherer macht als den Einsatz von Kampfjets.
Trotzdem werden in den pakistanischen Stammesgebieten oft Drohnenangriffe durchgeführt, auch wenn unklar ist, ob unbeteiligte Personen verletzt oder getötet werden. Diese Angriffe werden gegen den offiziellen Willen der pakistanischen Regierung durchgeführt. Die von CIA-Agenten durchgeführten Angriffe sind ein klarer Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht. Bei der Tötung von mutmaßlichen Al-Kaida-Kämpfern würden durch die USA Todesurteile ohne gerichtliches Verfahren vollstreckt. Sind die Al-Kaida-Kämpfer jedoch direkt an den Feindseligkeiten beteiligt, ist eine Tötung legitim. Taliban-Kämpfer dürfen jedoch immer angegriffen werden. (flog, derStandard.at, 17.01.2012)
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Prof. Matzner, Wien:
www.renner-institut.at/download/... atzner.pdf
im grunde ist das völkerrecht (das jahrzehnte alt und vom 2.wk geprägt ist) an seine grenzen gelangt.
terrorismus, aufstände, revolutionen etc. sind dort gar nicht bis vollkommen unzureichend berücksichtigt. und es darf davon ausgegangen werden, dass es darüber international keinen konsens geben würde - sehr zum schaden der menschen, die eigentlich auf's völkerrecht angewiesen wären.
ein anderer punkt ist, dass man sich immer wieder die ursprüngliche intention und die historischen rahmenbedingungen vor augen führen sollte, unter denen dieses für heutige konflikte recht angestaubte und ratlose völkerrecht entstanden ist. es war ein kraftakt damals und es wäre einer, es heute der modernen zeit anzupassen.
Das eigentliche Problem besteht in der Durchsetzung. Solange das Vetorecht besteht, ist es einfach nicht möglich, gegen Völkerrechtsbrecher vorzugehen. Derzeit schützen die Vetomächte ihre jeweilige Klientel, somit ist jedes Vorgehen ohnehin zum Scheitern verurteilt.
Das gehört geändert. Und gleich dazu noch die Möglichkeit abgeschafft, als UN-Mitglied ICC und ICJ nicht anzuerkennen.
das bestehende völkerrecht geht immer noch davon aus, dass konflikte grundsätzlich von regulären armeen ausgetragen werden. dass terroristen und freischärler mit deckung von staaten armeen ersetzen, ist in dem ausmaß, wie wir es heute vorfinden, nicht berücksichtigt.
demnach gibt es auch keine geregelte handhabe gegen staaten, die terroristen unterschlupf bieten. das ist das große manko, da sich hier ein großes vakuum auftut, das von allen seiten beliebig interpretiert wird. daraus resultiert im endeffekt die prekäre situation, die wir zur zeit weltweit haben.
das völkerrecht ist überholt, bietet nicht im geringsten den schutz, den es vorgibt, zu bieten.
Zunächst einmal ist es absolut kein neues Phänomen, daß Staaten Aufständische und Terroristen unterstützen.
Das Völkerrecht würde genügen Möglichkeiten bieten, gegen derartige Staaten vorzugehen. Bis hin zur militärischen Interventation, wie ja auch das Beispiel Afghanistan zeigt. Das Problem ist eher, daß solche Staaten ja durchaus auch Schutz durch Vetomächten genießen. Und es sich daher verunmöglicht, wirksam gegen sie vorzugehen.
Was Rechtsänderungen zu den Kombattanten betrifft: ein zweischneidiges Schwert, weil Verschärfungen natürlich auch Diktatoren nützen, die gegen die eigene Bevölkerung vorgehen. Intention der GK ist ja der Schutz von Zivilisten, nicht Ermöglichung von Massakern.
Was die NATO und speziell die USA in Afghanistan aufführen, ist vergleichbar mit der "Bandenbekämpfung" der Wehrmacht auf dem Balkan, mit allen Verlogenheiten (feindliche "Kombattanten"), Verwechslungen (Soldat oder Zivilist?) und Massakern: Die Drohne fliegt in ein Gehöft und tötet Männer, Frauen, Alte und Kinder. Aber weil nicht sein kann, was nicht sein darf, ist dieser Vergleich natürlich völlig unzulässig!
Wie man bei so einem Vergleich allerdings auf die Idee kommt, dass da eine besondere Ähnlichkeit vorhanden wäre, is schon eine andere Frage.
Da kann man sich dann aussuchen, ob man lieber Unwissenheit oder Lüge vorgeworfen haben will.
Ihre "Geschichtspolitik" besteht darin, mittels einer einseitigen, bewusst ausblendenden Methode die Geschichte in den Dienst politischer Interessen zu stellen. Die Beschwichtigungspolitik gegenüber den Taliban, deren Herrschaftsregime vor dem Sturz, deren Krieg (asymmetrisch) zur Neuerrichtung ihrer Macht, ist Pflicht für all jene, die ihren Antiamerikanismus ideologisch pflegen müssen. Das heisst nicht, dass man die Kriegsführung der Amis nicht kritisieren soll oder darf. Aber manche plumpe Versuche sind einfach zu durchsichtig um verbergen zu können aus welcher Ecke sie stammen.
Und tut man es doch, noch dazu drastisch und zugespitzt um aufzurütteln, dann kommt sofort der Angriffskrieger-Verteidigungsreflex: Vorwurf aus dem rechten Eck zu kommen (völlig daneben, übrigens!) oder Vorwurf des billigen Antiamerikanismus! (Dabei würde ich nie so undifferenziert von "Kriegsführung der Amis" schreiben ...) Aber Unrecht schönzureden, statt zu benennen, davor möge mich meine Lebenserfahrung bewahren!
Kritik hat sachlich zu sein und nicht absichlich Übertieben, da tut man sich selber keinen Gefallen.
Weil hier mal die Geschichte bemüht wird, würde ein vergleich 1WK und 2WK gut tun. Im 1WK haben GB und Frankreich den deutschen Truppen reichlich Greueltaten angedichtet. Nach dem Krieg wußte jeder das fast alles Gelogen war, als man dann im 2WK von Greueltaten höhrte (die diesmal nicht gelogen waren) wollten es viele nicht mehr glauben.
"Außerhalb eines Konflikts gilt eine gezielte Tötung jedenfalls als normales Verbrechen - in den meisten Rechtsordnungen erfüllt diese Handlung den Tatbestand des Totschlags. "
Da kann man mal sehen. Ich Dummerle dachte immer das eine gezielte, absichtliche Tötung MORD ist.
Aber ein Experte weis das natürlich viel besser.....
Der Völkerrechtler Claus Kreß über die Zulässigkeit gezielter Tötungen in Afghanistan, im Nahen Osten und möglicherweise sogar in Deutschland
http://www.taz.de/1/archiv/... 3/02/a0005
Im Falle Pakistans und der dortigen Kämpfer ist es schon fraglich, ob eine polizeiliche Festnahme ihne nennenswerte Gefahr für die Beamten möglich ist. Was also tun, wenn die Pakistaner selbst nicht in der Lage sind, der einheimischen Taliban Herr zu werden?
haben sich die lieben eriträer genommen, und haben auf fremden gebiet (äthiopien) die bösen österreicher und deutschen getötet. immer nur eine frage der sichtweise, jeder ist sein eigener planet, sein egozentrischer mittelpunkt.
Nur ist diese Definitation dann allerdings auch reziprok zu akzeptieren: nicht mehr der Soldat, der "berechtigt ist, unmittelbar an den Feindseligkeiten teilzunehmen", ist dann legitimes Ziel. Sondern auch der Soldat daheim im Kreise der Familie, im Bus, im Urlaub, beim Einkaufen, ... ect.
sondern auf den tatsächlich praktizierten Drohneneinsatz. Denn sowohl Isr. als auch die USA haben ja durchaus kein Problem damit, Gegner nicht nur während der unmittelbaren Teilnahme an den Feindseligkeiten zu töten, sondern eben auch z. B. zu Hause im Kreis ihrer Familie.
Wie gesagt, grundsätzlich nachvollziehbar. Nur: wie sieht es mit der Akzeptanz der selben Vorgehensweise beim Gegner aus? Wird doch ähnliches Vorgehen üblicherweise als Terrorismus gebrandmarkt.
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