Einige Gedanken zur verpflichtenden Postenausschreibung und über das "augenzwinkernde Hinnehmen" rechtswidriger Postenbesetzungen
Auf die am 23. Dezember 2011 von ORF-Generaldirektor Alexander Wrabetz bekannt gegebene Entscheidung, Nikolaus Pelinka (25), bisher hauptberuflich ÖBB-Mitarbeiter in leitender Funktion und auf Vorschlag der SPÖ von der Bundesregierung bestellter Stiftungsrat und „Freundeskreis"-Leiter, zu seinem neuen Büroleiter zu machen, folgte eine bis heute anhaltende Welle der Empörung. Vor allem von Seiten des Betriebsrates sowie von Journalisten aus dem ORF selbst wurde immer wieder darauf hingewiesen, dass die Stelle des Büroleiters ausgeschrieben werden müsse und es (gelinde gesagt) ausgesprochen seltsam anmute, wenn der Generaldirektor seinen künftigen engsten Mitarbeiter bereits bekannt gebe, bevor die entsprechende Ausschreibung überhaupt erfolgt sei.
Rechtlich ist dieses Argument völlig korrekt: Nach § 27 ORF-Gesetz sind sämtliche Stellen im Österreichischen neben der internen Ausschreibung durch Verlautbarung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" öffentlich auszuschreiben Am 27. Dezember erfolgte die geforderte Ausschreibung tatsächlich. Schon ob diese formal dem Gesetz entspricht, könnte im Hinblick auf das Fehlen eines inhaltlichen Anforderungsprofils fraglich sein: Das Gesetz schreibt für die Auswahl von Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle ausdrücklich vor, dass in erster Linie die fachliche Eignung zu berücksichtigen ist. Weiters gehen die im 5a. Abschnitt des Gesetzes enthaltenen Bestimmungen zur Frauenförderung (vor allem § 30g) von einer Formulierung von "Erfordernissen und Aufgaben" in der Ausschreibung aus.
Wrabetz hat das "Recht" eindeutig nicht...
Wrabetz entgegnete den Kritikern, er habe wohl "das Recht, mir meine engsten Mitarbeiter selbst auszusuchen". Damit erntete er Verständnis - etwa bei Medienstaatssekretär Josef Ostermayer, Bundeskanzler Werner Faymann (immerhin das für das ORF-Gesetz zuständige Regierungsmitglied) oder dem Politikwissenschaftler Anton Pelinka (auch Niko Pelinkas Onkel).
Damit sind wir schon mitten am Punkt: Nach den soeben skizzierten gesetzlichen Bestimmungen hat Wrabetz dieses "Recht" nämlich eindeutig nicht. Allenfalls könnte bei mehreren gleich qualifizierten Bewerbern für den Büroleiterposten ein besonderes Vertrauensverhältnis den Ausschlag geben, mehr aber auch nicht.
So der trockene juristische Befund.
Und der ist auf viele Stellenbesetzungen im staatlichen bzw. staatsnahen Bereich übertragbar. So existiert auch für die Besetzung von Planstellen in der Bundesverwaltung ein Gesetz, das zu einer Ausschreibung grundsätzlich jedes Postens (!) verpflichtet. Dass diese Verheißung nicht stimmen kann, muss jedem klar sein, der schon einmal die Jobbörse des Bundes besucht hat. Die Verpflichtung wird regelmäßig dadurch umgangen, dass beinahe jeder neue Bundesbedienstete (so war es auch bei mir seinerzeit) als Karenzvertretung eingestellt wird, wofür das Gesetz eine Ausnahme von der Ausschreibungsverpflichtung vorsieht.
Man möchte sich schließlich nicht mit tausenden Bewerbungen abmühen, sondern lieber gleich die Bewerberin nehmen, die einem schon empfohlen wurde - von wem auch immer, nicht selten wenn auch nicht immer aus dem jeweils passenden politischen Umfeld.
So wird aus dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall die faktische Ausnahme.
Ausschreibungen abseits von Leitungsfunktionen erfolgen vor allem für hoch spezialisierte Positionen (etwa bestimmte technische Sachverständige) oder für solche, an denen üblicherweise wenig Interesse besteht. So sind die am häufigsten ausgeschriebenen Positionen solche für Reinigungskräfte oder schlecht bezahlte Verwaltungspraktika.
"Wir schreiben erst aus, wenn wir wissen, wer es wird"
Für Führungspositionen (etwa Abteilungs- oder Sektionsleiter in Bundesministerien) ist eine Ausschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vorgeschrieben. Diesem Erfordernis wird zwar in der Regel Rechnung getragen, weil man sich bzw. der künftigen Führungskraft wegen der größeren Beachtung, die der Besetzung dieser Stellen geschenkt wird, nicht die Blöße eines Gesetzesverstoßes geben kann.
Es gibt jedoch kaum eine Ausschreibung, wo nicht schon im Vorhinein der "Sieger" feststeht. Nicht selten ist der Satz zu hören: "Wir schreiben erst aus, wenn wir wissen, wer es wird". Genau wie aktuell im ORF. Und die Ausschreibung wird dann vielfach auch gleich auf den gewollten Kandidaten zugeschnitten.
Den Gipfel bilden Fälle, in denen eine Organisationseinheit speziell für eine im Vorhinein als Leiter feststehende Person geschaffen wird. Auch das gibt es gerade im ORF - in Gestalt von Thomas Prantner, künftiger Leiter eines neuen Bereichs "Online und Neue Medien". Das gab es aber auch etwa im Ressortbereich von Frauen- und Beamtenministerin Heinisch-Hosek. Für einen ihrer ehemaligen Büromitarbeiter war schnell eine (im Bundesministeriengesetz gar nicht vorgesehene) "Bereichsstellvertretung" geschaffen - und ebenso schnell wieder aufgelöst, als der Mann nur wenige Monate später als Sektionsleiter ins Sozialministerium wechselte.
Das sagt das Gesetz
Die Wrabetz'sche Rechtfertigung für solche Farcen kehrt regelmäßig wieder: Die Frau Bundesministerin muss sich die ranghöchsten Beamten (Sektionsleiter) aussuchen können. Und die wiederum ihre unmittelbaren Mitarbeiter (Gruppen- und Abteilungsleiter).
Dass im Gesetz davon keine Rede ist, scheint für die Verantwortlichen vollkommen irrelevant zu sein. Und sie haben auch, jedenfalls nach der bisherigen Praxis, kaum etwas zu befürchten. Das Ausschreibungsgesetz des Bundes sieht für eine Missachtung der Bestimmungen - ganz bewusst - selbst keine Sanktionen vor. Unterlegene Mitbewerber haben (mit wenigen Ausnahmen, wo sie regelmäßig erfolgreich sind, Stichwort Schuldirektorenbestellungen) keinerlei Rechtsschutzmöglichkeiten, obwohl es sogar ein Grundrecht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern gibt, dem der Verfassungsgerichtshof freilich schon vor langer Zeit jeglichen relevanten Inhalt abgesprochen hat.
Vor kurzem beschäftigten erstmals (!) zwei Fälle vermuteter politisch motivierter Postenbesetzung im Bereich des Innenministeriums die Korruptionsstaatsanwaltschaft, die trotz nachgewiesener Intervention von ÖVP-Seite die Verfahren einstellen musste, weil nicht nachgewiesen werden konnte, dass die zum Zug gekommenen Bewerber nicht die besten waren.
Das Strafrecht kann aus vielen Gründen (Stichwort: Vertrauenskrise der Justiz) in diesem Bereich nur wenig leisten. Im Fall des ORF-Gesetzes scheint der Sanktionsmechanismus besser ausgestaltet, wenngleich auch hier die Regulierungsbehörde "Komm Austria" jedenfalls nicht alle Teile eines Stellenbesetzungsverfahrens prüfen kann. Die zu erwartenden Entscheidungen der Behörde im Fall Pelinka und allfällige höchstgerichtliche Judikatur dazu versprechen sicherlich juristische Spannung.
Auswirkungen auf die Mitarbeiter
In einem Rechtsstaat müsste die laufende Missachtung von relativ klaren gesetzlichen Ausschreibungsbestimmungen jedenfalls einmal als unerwünschter Zustand identifiziert werden. Zu den negativen wirtschaftlichen Effekten sei nur auf Armin Wolf verwiesen, der neulich bemerkt hat, wie demotivierend es für hart arbeitende langjährige ORF-Mitarbeiter mit bescheidenem Salär sein muss, wenn ihnen ein 25-Jähriger vor die Nase gesetzt wird, der ein Vielfaches verdient, nur weil ihm der Generaldirektor mehr "vertraut" und der politische Hintergrund passt.
Die rechtsstaatlichste Lösung wäre es sicher, eine Beschwerdemöglichkeit zu schaffen, die jedem bei einer Stellenausschreibung Unterlegenen zugänglich ist. Lücken, die Ausschreibungen verhindern, also eine freihändige Besetzung ermöglichen, gehören geschlossen. Das funktioniert bei der Kontrolle der Vergabe öffentlicher Aufträge mittlerweile hervorragend. Bevor die EU Österreich hier zur Etablierung eines effizienten Rechtsschutzes für unterlegene Anbieter gezwungen hat, herrschte hingegen auch in diesem Bereich Günstlingswirtschaft vor.
Eine dem Vergaberecht nachgebildete umfassende Lösung für Stellenbesetzungen wollte übrigens schon im Jahr 2001 die damalige Beamtenministerin Susanne Riess, ein entsprechender ambitionierter Gesetzesentwurf für ein Objektivierungsgesetz wurde nach der Begutachtung allerdings nicht mehr weiter verfolgt. Wenn man tatsächlich zu dem Ergebnis gelangen sollte, in manchen Bereichen könne man nur nach "Vertrauen" besetzen (was ich persönlich bezweifle), dann gehören diese Bereiche jedenfalls klar abgegrenzt und ebenso gesetzlich bestimmt, dass man dort nicht überproportional mehr verdienen darf als in vergleichbaren Positionen.
Unterentwickelte Transparenz
Leider scheinen wir von einer Debatte darüber noch weit entfernt. Die Kultur in Österreich, was die Transparenz staatlichen und staatsnahen Handelns betrifft, muss als unterentwickelt bezeichnet werden. Es zeigt aber einen erschreckenden Befund, wenn selbst ein Experte wie Anton Pelinka die verfrühte Jobzusage an seinen Neffen zwar als "dilettantisch" bezeichnet, es jedoch vollkommen in Ordnung findet, wenn die Besetzung nach einer formal korrekten Ausschreibung nach politischen - und nicht wie es das Gesetz verlangt primär fachlichen - Kriterien vorgenommen worden wäre.
Eine der Folgen einer solchen Unkultur ist bekannt und heißt Korruption. Dass es bei deren Bekämpfung in Österreich viel zu tun gibt, zeigt der jüngst veröffentlichte GRECO-Bericht. Darüber hinaus beschäftigt sich ein ganzer U-Ausschuss gerade damit, dass einige ehemalige Politiker und ihr Umfeld beim "Packeln" zu weit gegangen sind. Eines der Gesichter dieses "Packelns" ist auch das ständige augenzwinkernde Hinnehmen rechtswidriger Postenbesetzungen.
Damit Schluss zu machen wäre also nicht zuletzt ein wesentlicher Ansatzpunkt zur Korruptionsbekämpfung. (Alexander Flendrovsky, derStandard.at, 16.1.2012)
Autor
Alexander Flendrovsky, geboren 1975, ist juristischer Mitarbeiter am
Verfassungsgerichtshof. Davor war er in verschiedenen anderen Positionen
in Bundes- und Landesverwaltung tätig, unter anderem im
Bundeskanzleramt.