Wien - Sanktionen wirken - davon zeigt sich ÖGB-Frauenchefin Brigitte Ruprecht überzeugt, wenn sie durch die Stellenausschreibungen vom jüngsten Wochenende blättert. Die ÖGB-Frauen haben die Inserate unter die Lupe genommen und festgestellt: In 82,7 Prozent davon wird nun die Pflicht erfüllt und das zu erwartende Mindestgehalt angegeben. Im Vorjahr, als das Gesetz zwar bereits in Kraft war, bei Nichteinhaltung aber noch nicht gestraft wurde, waren es lediglich fünf Prozent.

"Das ist der totale Umkehrschwung", zeigte sich Ruprecht erfreut. Die Pflicht zur Angabe des Mindestgehalts in Ausschreibungen wurde mit der Novelle des Gleichbehandlungsgesetzes im März des Vorjahres eingeführt. Das gilt sowohl für interne als auch für externe Stelleninserate, in denen ein konkreter Arbeitsplatz ausgeschrieben wird.

Ernst genommen wurde die Verpflichtung damals allerdings noch nicht. Laut einer Überprüfung durch die ÖGB-Frauen im vergangenen Herbst hielten sich nur rund fünf Prozent an das Gesetz. Seit dem neuen Jahr drohen jedoch Sanktionen, die Folge: Nun finden sich in über 80 Prozent der untersuchten Inserate korrekte Angaben.

Prüfung in der ersten Jännerwoche

Die wichtigste Botschaft für Ruprecht ist dabei: "Mit Freiwilligkeit und Sanktionslosigkeit kommt man nicht weiter." Sie bedauert allerdings, dass man durch die bisherige Straffreiheit fast ein ganzes Jahr verloren habe: "Wenn es gleich Sanktionen gegeben hätte, wären die Angaben jetzt schon flächendeckend drin. Mit Freiwilligkeit kommt man offenbar keinen Schritt weiter", verweist sie etwa auch auf die Forderung nach Frauenquoten in Aufsichtsräten.

Die ÖGB-Frauen haben am ersten Jännerwochenende (7./8. Jänner) Inserate in den vier Tageszeitungen "Der Standard", "Die Presse", "Kurier" und "Kronen Zeitung" untersucht. Die mangelhaften Ausschreibungen werden nun an die Gleichbehandlungsanwaltschaft weitergeleitet, so Ruprecht.

Die Verpflichtung zur Gehaltsangabe in Inseraten betrifft sowohl Arbeitgeber als auch Personalvermittler. Beim ersten Verstoß ist für Arbeitgeber eine Ermahnung vorgesehen. Im Wiederholungsfall wird eine Verwaltungsstrafe in Höhe von maximal 360 Euro fällig. Personalvermittler oder etwas das AMS können sofort zur Kasse gebeten werden. (APA/red)