Kapitalgesellschaft

OGH verschärft Verbot der Einlagenrückgewähr

10. Jänner 2012, 17:53

Tritt der Verdacht auf, dass eine Gesellschaft eine unzulässige Kapitalausschüttung an Gesellschafter vornimmt, dann müssen auch Dritte nachforschen. Eine Besicherung kann sich etwa sonst als nichtig erweisen.

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Im österreichischen Kapitalgesellschaftsrecht, das für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt, ist das Stamm- oder Grundkapital als dauernder Grundstock der Gesellschaft und als einziges dem Zugriff der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt gegen Schmälerung durch die Leistung an Gesellschafter abzusichern. Demnach sind Rückzahlungen, die nicht auf einen wirksamen Rechtsgrund wie Kapitalherabsetzungen, Gewinnausschüttungen oder angemessene Vergütungen, die einem Drittvergleich standhalten, beruhen, unwirksam. Jeder andere Vermögensabfluss an die Gesellschafter wäre gemäß ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr und daher absolut nichtig.

In einem solchen Fall hätte die Gesellschaft einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch gegen den Gesellschafter, der einen Vorteil erlangt hat, sowie einen verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruch gegenüber den Organen der Gesellschaft (Geschäftsführer, Vorstand, allenfalls Aufsichtsrat), die solidarisch haften. Bei gröblicher Sorgfaltsverletzung von Organmitgliedern kann der Ersatzanspruch auch von Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden. Das gilt etwa, wenn ein Gesellschaftergeschäftsführer ein überhöhtes Gehalt bezieht oder die Gesellschaft an einen Gesellschafter einen Kredit zu marktunüblich niedrige Zinsen gewährt.

Im GmbH-Recht besteht noch eine weitere Besonderheit: Kann die Rückerstattung vom Gesellschafter, der eine Leistung empfangen hat, bzw. vom Geschäftsführer nicht erreicht werden, besteht eine Ausfallhaftung der Mitgesellschafter "in Höhe des Abgangs vom Stammkapital" im Verhältnis ihrer Stammeinlagen.

Nicht nur Gesellschafter

In der Rechtsprechung und Lehre wurde schon bisher der Kreis der potenziell vom Verbot der Einlagenrückgewähr Betroffenen unter bestimmten Umständen über die Gesellschafter auf Dritte hinaus ausgedehnt - etwa auf ehemalige und künftige Gesellschafter. Ein Beispiel ist ein Gesellschafter, der seinen Anteil verkauft und einen Teil des Kaufpreises von der Gesellschaft in Form von Zahlungen aus einem Beratervertrag erhält. Bei Sachverhalten, die bei Nichtgesellschaftern den Verdacht auf einen Verstoß gegen des Verbot der Einlagenrückgewähr hätten wecken müssen, sind auch diese unter Umständen rückgabepflichtig.

Nicht jede Verdachtslage soll jedoch bei einem Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr zur Rückerstattungspflicht Dritter führen. In einer Entscheidung 2005 hat der Oberste Gerichtshof entgegen der vorherrschenden Lehre eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht Dritter schon wegen der Komplexität der "Drittvergleichsfähigkeit" abgelehnt und eine Nachforschung nur dort gefordert, wo sich der Verdacht einer unzulässigen Einlagenrückgewähr schon so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt (6 Ob 271/05 d).

Allerdings hat der OGH in einer aktuellen Entscheidung (6 Ob 29/11z vom 14. 9. 2011) klargestellt, dass es ausreicht, wenn einem Dritten aufgrund der verdichteten Verdachtslage bekannt sein musste, dass die beteiligten Gesellschaften unter einheitlichem Einfluss stehen. Dabei ging es um eine Bank, der von der Gesellschaft zur Besicherung von Krediten eines ihrem Gesellschafter nahestehenden Dritten ohne erkennbare betriebliche Rechtfertigung ein Pfandrecht bestellt wurde. Für den OGH hätte sich hier der Verdacht einer Einlagenrückgewähr mit an Gewissheit grenzender Deutlichkeit aufdrängen müssen. Die Bank hätte die Rechtfertigung hinterfragen und Nachforschungen anstellen müssen.

Gebot zu Nachforschungen

Anders als in der Entscheidungsanmerkung von Karollus (GesRZ 2010, 112) ist der OGH der Meinung, dass die Erkundigungspflicht eines Dritten voraussetzt, dass die Gesellschafterstellung des Begünstigen bekannt ist. Sobald sich der Verdacht aufdrängt, dass durch das Vorschieben von Strohmännern Sicherheiten zugunsten Dritter bestellt werden, können diese mit Nichtigkeit bedroht sein und das Sicherungsgeschäft dadurch wegfallen.

Deshalb müssen bei solchen und ähnlich gelagerten Sachverhalten auch begünstigte Dritte regelmäßig Nachforschungen anstellen: Weshalb erbringt eine Gesellschaft eine Leistung, fließt ein Entgelt, worin besteht die Gegenleistung, und wird aus dem Geschäft ein sonstiger Vorteil gezogen? Führen diese Nachforschungen nicht oder nur zu unbefriedigenden Antworten, besteht die Gefahr, dass auch Dritte von den Folgen des Verbots der Einlagenrückgewähr getroffen werden und sich etwa auch ein Sicherungsgeschäft zugunsten einer Bank als absolut nichtig erweist. (Markus Fellner, Florian Kranebitter, DER STANDARD, Printausgabe, 11.1.2012)

MARKUS FELLNER und FLORIAN L. KRANEBITTER, LL.M., sind Partner von Fellner Wratzfeld & Partner.

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