VwGH ermöglicht Streichung des Begünstigten-Status
Der Fall eines begünstigten Behinderten, der vier Jahre für die Streichung
dieses Status kämpfte, stimmt nachdenklich: Wie nützlich kann der besondere
Kündigungsschutz sein, wenn ein Betroffener nichts lieber will, als ihn
loszuwerden? Und: Wieso lässt man ihn nicht einfach frei entscheiden?
Mit einer Behinderung von 70 Prozent gehörte der Mann dem Kreis der
begünstigt Behinderten an. Nach sechs Jahren beantragte er, sich aus diesem
Personenkreis wieder streichen zu lassen - obwohl sich am Grad seiner
Beeinträchtigungen nichts geändert hatte. Er erläuterte, dass der Status als
begünstigter Behinderter seine Arbeitssuche erheblich erschwere. (Nach damaliger
Rechtslage war er schon nach sechs Monaten in einem neuen Arbeitsverhältnis
quasi unkündbar.)
Weder das Bundessozialamt noch die Berufungsbehörde zeigten Verständnis.
Denen kam es nur darauf an, ob das Gesetz einen Verzicht auf die Zugehörigkeit
zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vorsieht (was es nicht tut). Nur
dann könne die Behörde dem Wunsch des Behinderten nachkommen. Also musste der
Mann bis vor den Verwaltungsgerichtshof ziehen, wo er nach vier Jahren endlich
recht bekam (VwGH 30.9.2011, 2009/11/0009):
Man kann verzichten
Die Aufnahme in den Kreis der begünstigten Behinderten erfolgt im Interesse
des Betroffenen und ist somit ein subjektivöffentliches Recht. Auf solche Rechte
kann man verzichten, sofern dies ein Gesetz nicht ausdrücklich verbietet oder
öffentlichen Interessen widerspricht. Aus Sicht des VwGH ist der Verzicht auf
die Eigenschaft als begünstigter Behinderter sehr wohl möglich, eine
Zwangsverpflichtung kann er dem Gesetz nicht entnehmen.
Dieses Erkenntnis hat nicht nur für jene, die bereits zum Kreis der
begünstigt Behinderten zählen, Brisanz, sondern für die anderen, die die
Voraussetzungen dafür erfüllen, den Weg zum Bundessozialamt bisher aber gescheut
haben - weil früher als Faktum galt: einmal begünstigt behindert, immer
begünstigt behindert. Die Endgültigkeit dieser Eigenschaft schreckte manche von
der Antragstellung ab - sei es, weil sie als Stigma empfunden wurde, oder weil
sie tatsächlich die Chancen auf dem Arbeitsmarkt beeinträchtigt. Derlei braucht
nun niemand mehr zu fürchten, da dieser Status jederzeit, auch bei Fortbestand
der Beeinträchtigungen, wieder zurückgelegt werden kann.
Für jene, die wegen ihres fortgeschrittenen Alters Schwierigkeiten bei der
Jobsuche haben, gibt das Erkenntnis hingegen nichts her: Ältere Arbeitnehmer
sind zwar auch kündigungsgeschützt, doch ist ihr Recht auf Kündigungsanfechtung
(wegen Sozialwidrigkeit) keines, das ihnen von einer Behörde verliehen wurde. Es
stammt aus dem Arbeitsverfassungsgesetz, dessen Bestimmungen nicht zum Nachteil
der Arbeitnehmer geändert werden können. (Kristina Silberbauer, DER STANDARD, Printausgabe, 11.1.2012)