Wien - Bei den Ermittlungen in der Causa Buwog-Privatisierung versuchen
Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser (ÖVP) und sein Anwalt Manfred Ainedter seit
längerem die Justiz unter Zeitdruck zu bringen. Seit Oktober 2009 wird im
Zusammenhang mit der 10 Mio.-Euro-Provision an Grassers Freunde und
Geschäftspartner Peter Hochegger und Walter Meischberger wegen des Verdachts auf
Amtsmissbrauch und Untreue auch gegen Grasser ermittelt. Der Ex-Minister fordert
ein Ende der Ermittlungen. Immer lauter drängt nun Ainedter auf eine
Entscheidung über seinen im Juli 2011 gestellten Antrag auf Einstellung des
Verfahrens.
Mit einem "Ultimatum" an die Justiz ("Österreich") und einer "Gegenoffensive"
("Wirtschaftsblatt") soll eine Einstellung des Verfahrens gegen Grasser erreicht
werden. Allerdings kann ein Beschuldigter in einem Strafverfahren der Behörde
keine Fristen setzen.
"Wie lange sollen wir noch zuschauen, dass hier nicht entschieden wird",
sagte der Strafverteidiger im Gespräch mit der APA. Zwar gibt es im
österreichischen Strafverfahren bei Ermittlungen keine zeitlich festgelegten
fixen Grenzen für die Behörde, räumt auch Ainedter ein. Daher stützt er seinen
Einstellungsantrag auf Regelungen wie das sogenannte "Beschleunigungsgebot" in
der Strafprozessordnung (§ 9): "Jeder Beschuldigte hat Anspruch auf Beendigung
des Verfahrens innerhalb angemessener Frist. Das Verfahren ist stets zügig und
ohne unnötige Verzögerung durchzuführen."
Einstellen
Weiters führt der Anwalt den § 108 der StPO ins Treffen: "Das Gericht hat das
Ermittlungsverfahren auf Antrag des Beschuldigten einzustellen, wenn .... der
bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die
bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung
nicht rechtfertigt und von einer weiteren Klärung des Sachverhalts eine
Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist." Daher könne Grasser
fordern: "Stellt es ein - oder klagt mich an", argumentiert Ainedter.
Die gegen Grasser ermittelnde Staatsanwaltschaft hat sich im Oktober in einer
Stellungnahme gegen die Einstellung des Verfahrens ausgesprochen. Die Haft- und
Rechtsschutzrichterin Olivia-Nina Frigo am Wiener Landesgericht muss nun
entscheiden, ob die Ermittlungen gegen Grasser eingestellt oder weiter geführt
werden. Für diese Entscheidung gebe es keine Frist, hieß es von Seiten des
Landesgerichts.
Ainedter sieht dies anders: Wenn bis Ende Jänner keine Entscheidung über
seinen Einstellungsantrag getroffen wird, will er einen sogenannten
"Fristsetzungsantrag" laut § 91 Gerichtsorganisationsgesetz stellen. Damit kann
sich eine Partei an ein übergeordnetes Gericht wenden, dieses möge einem
"säumigen" Gericht eine Frist für die Vornahme einer Verfahrenshandlung setzen.
Laut Ainedter wäre diese Vorschrift hier anwendbar. "Entweder entscheidet dann
das Landesgericht selber, oder das Oberlandesgericht setzt dem Landesgericht
eine angemessene Frist". Wobei für den Anwalt des Ex-Finanzministers natürlich
die Einstellung des Verfahrens naheliegt. Aber auch bei der Fortsetzung der
Ermittlungen wüsste er dann wenigstens, wie die Verdachtslage der Justiz gegen
seinen Mandanten genau sei.
Für den Anwalt ist die Suppe jedenfalls zu dünn, um eine Fortsetzung der
Ermittlungen zu rechtfertigen: "Es gibt keinen einzigen Zeugen gegen Grasser,
außer Michael Ramprecht und Willibald Berner". Von den von der österreichischen
Justiz angeforderten Unterlagen aus Liechtenstein, die noch immer nicht in Wien
bei der Justiz angekommen sind, seien auch keine neuen Erkenntnisse für das
Verfahren zu erwarten. Denn diese Unterlagen habe er - in Kopie - bereits der
Justiz übergeben. Daher sollte die Justiz das Verfahren gegen Grasser einstellen
- sie könnte es ja später wieder aufnehmen, sollten irgendwelche neuen
Erkenntnisse aufkommen, meint Ainedter. Dazwischen könnten aber gegen Grasser
keine Ermittlungsschritte gesetzt werden. Er wäre also von Kontoöffnungen,
Hausdurchsuchungen und Einvernahmen verschont.
Keine Frist
Die Haft- und Rechtsschutzrichterin Olivia-Nina Frigo am Wiener Landesgericht
wird entscheiden, ob die Ermittlungen gegen Grasser eingestellt werden oder
weiter geführt werden. Für diese Entscheidung gebe es keine Frist, hieß es nun
von Seiten des Landesgerichts zur APA. Die ermittelnde Wirtschafts- und
Korruptionsstaatsanwaltschaft hat sich in einer Stellungnahme gegen die
Einstellung des Verfahrens ausgesprochen
Verdachtslage gegeben
Die Staatsanwaltschaft und das Justizministerium sehen die Verdachtslage
gegen Grasser jedenfalls gegeben: Laut dem Sektionschef im Ministerium,
Christian Pilnacek, liegen "verdichtete Ermittlungsergebnisse" in die Richtung
vor, "dass letztendlich Geld auf dieses Konto geflossen ist und der Herr Grasser
wirtschaftlich berechtigt war". Gemeint ist eines der drei Konten in
Liechtenstein, auf die die Provision aus der Privatisierung der Bundeswohnungen
geflossen ist. Grasser dementiert, dass er von der fast 10 Mio.-Euro-Provision
an Peter Hochegger und Walter Meischberger selber profitiert hat.
Dass Ainedter nun eine neue Beschwerde wegen Nichtbehandlung seines
Einstellungsantrags ankündigt, wird von Beobachtern als "mediale
Ankündigungspolitik ohne rechtliche Basis" kommentiert. Auch von Anwälten des
Ex-BAWAG-Chefs Helmut Elsner wurden immer wieder neue Anträge und juristische
Manöver angekündigt, aber nur wenig davon überhaupt eingebracht, erinnert man
sich in Justizkreisen. In den Zeitungen werden regelmäßig Eingaben angekündigt,
die dann aber nie abgeschickt würden.
Überhaupt gebe es im österreichischen Strafverfahren keine Fristen, wie sie
etwa im Verwaltungsverfahren existieren. Wer zum Beispiel eine Baubewilligung
beantragt, muss in angemessener Zeit eine Entscheidung von Behördenseite
erhalten. In letzter Konsequenz kann eine Säumnisbeschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, wenn nämlich die zuständige oberste
Verwaltungsbehörde nicht innerhalb einer gewissen Frist (im allgemeinen sechs
Monate) tätig geworden ist.
Im Strafverfahren gibt es hingegen keine derartige Fallfrist. Ermittlungen in
Wirtschaftsstrafsachen, in die mehrere Beschuldigte involviert sind und
international recherchiert wird, dauern üblicherweise länger als jene bei
"einfacheren" Delikten. Ein besonders markantes Beispiel in jüngster Zeit war
der Libro-Prozess: Da vergingen vom Zeitpunkt des Konkurses der Papier- und
Buchhandelskette im April 2002 bis zum erstinstanzlichen - nicht rechtskräftigen
Urteil - im Juni 2011 rund neun Jahre. Die überaus lange Verfahrensdauer wurde
allerdings bei der Strafbemessung als Milderungsgrund berücksichtigt. (APA)