UNHCR bezeichnet die Situation von Flüchtlingen in Ungarn als "beunruhigend", Asylwerber würden systematisch inhaftiert - In Österreich soll es mehr Geld fürs Asylwesen geben - und neue Verschärfungen
Zwar sei die Lage von Flüchtlingen in Ungarn mit jener in Griechenland nicht zu vergleichen, betont Christoph Pinter vom UN-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR) in Wien: "In Griechenland gibt es überhaupt kein Asylsystem, in Ungarn sehr wohl. Aber das ungarische System weist mehrere Probleme auf."
Im Zuge des Jahres 2011 sei Österreichs südöstlicher Nachbarstaat zunehmend zum Asylproblemfall geworden. "Die Fakten, von denen wir wissen, sind beunruhigend. Derzeit ist ein detaillierter UNHCR-Bericht in Vorbereitung."
Seit einem Jahr, konkret einer Asylgesetznovelle im Dezember 2010, sind Asylsuchende in Ungarn vielfach eingesperrt. Wer irregulär einreist, wird von der Polizei inhaftiert, auch wenn er oder sie sofort Asyl beantragt. Und die Haft bleibt meist auch nach der Zulassung des Antrags aufrecht, bis zu zwölf Monate lang. In Gefängnissen, wo es nach Urgenzen durch UNHCR und Menschenrechtsorganisationen wie dem ungarischen Helsinki-Komitee vielfach erst seit kurzem offene Zellentüren und Hofgang gibt.
Dabei verpflichtet Artikel 31 der Genfer Flüchtlingskonvention die Staaten, "wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalts keine Strafen gegen Flüchtlinge zu verhängen". Damit ist laut Pinter auch Freiheitsentzug gemeint. Eine diesbezügliche Präzisierung im Rahmen einer EU-Richtlinie sei in Planung.
Die Härten der ungarischen Flüchtlingseinsperrung treffen indes auch die Schwächsten unter den wenigen, die in Ungarn Schutz suchen; Ende November waren das gerade 1524 Menschen: Zwar sollen Minderjährige laut ungarischem Gesetz überhaupt nicht einsitzen. Gewährsleute von UNHCR-Ungarn jedoch berichten, dass die Frage, ob jemand unter oder über 18 Jahre alt ist, meist nur per Augenschein entschieden wird.
Misshandlungsberichte
Die Regel wiederum, dass Familien mit Kindern nur höchstens bis zu 30 Tagen eingesperrt bleiben dürfen, wurde 2011 nur in einem Fall angewandt. Zudem existieren Berichte über Misshandlungen von Flüchtlingen in der Haft. "All dies", so der UNHCR-Experte, "trifft auch jene Asylwerber, die aufgrund der Dublin-II-Verordnung aus Österreich nach Ungarn rückgeführt wurden."
Bereits im Oktober 2011 hat UNHCR dem österreichischen Asylgerichtshof daher einen Brief mit aktuellen Ungarn-Informationen geschickt, der dem Standard vorliegt; das höchste Asylgericht hatte um Auskünfte ersucht. Neben der Einsperrpraxis und den schlimmen Haftbedingungen wird darin auch auf die Gefahr weiterer Rückschiebungen von Ungarn nach Serbien hingewiesen, das von magyarischer Seite als für Flüchtlinge sicherer Drittstaat betrachtet wird: "Davon kann nicht die Rede sein. In Serbien existiert derzeit nur ein provisorisches Asylamt mit zwei Polizisten als Mitarbeiter", kommentiert Pinter.
Andere wüssten diese Schwäche des serbischen Flüchtlingswesens zu nutzen, ergänzte hier der Direktor des Bundeskriminalamts, Franz Lang: "Für Schlepper rückt die Schmuggelroute von Serbien über Ungarn in die EU - und somit nach Österreich - zunehmend in den Mittelpunkt."
Bei einem Hintergrundgespräch über das österreichische Asylwesen lobte Lang die Zusammenarbeit mit der ungarischen und serbischen Polizei. "Tagtäglich" fänden Spiegeloperationen statt, um gegen "diesen Industriezweig des Verbrechens, der lohnender als Drogenhandel ist", vorzugehen.
"Polizeikooperationen wie diese sind wichtig. Aber man müsste gleichfalls bei den Ursachen ansetzen", kommentiert dies der internationale Menschenrechtsexperte und frühere UN-Sonderbotschafter über Folter, Manfred Nowak: "Die immer restriktiveren Asylregeln in Europa fördern die Schlepperei." Es gelte, ein gesamteuropäisches Asylsystem zu schaffen, das die Flüchtlingsrechte achte - und das derzeitige Dublin-II-System ersetze, das auch schon vom Europäischen Gerichtshof "relativiert" worden sei. (Irene Brickner, DER STANDARD; Printausgabe, 4.1.2012)
WISSEN:
EuGH erschwert Rückschiebungen
Bevor ein Asylwerber per Dublin-II-Verordnung rückgeschoben werden kann, muss der ausweisende Staat prüfen, ob der Flüchtling im Zielland ein faires Verfahren bekommen wird und seine Grundrechte geachtet werden - was in EU-Staaten nicht selbstverständlich ist. Das hat der europäische Gerichtshof für Menschenrechte Ende Dezember festgestellt. Anlass war die Beschwerde eines Afghanen, der über Griechenland in die EU gekommen war und schließlich in Großbritannien einen Asylantrag stellte. Er legte Rechtsmittel gegen seine Rückführung nach Griechenland ein, weil ihm dort unmenschliche Lebensbedingungen drohten.
Laut der Dublin-II-Verordnung muss ein Asylwerber in jenem Land um Asyl ansuchen, in dem er in die EU gekommen ist. Sollte er in einem anderen EU-Land aufgegriffen werden, wird er ins Erstland rückgeschoben. Durch das Urteil ist diese Praxis eingeschränkt worden. Wenn das Zielland die Grundrechte nicht achtet, muss der abschiebende Staat ein Drittland bestimmen oder selbst über den Asylantrag entscheiden. (red)