Als Motiv entert die legendäre "Emden" in einer aktuellen Causa die Geschäftsbedingungen des Dorotheums
Die Störung feindlicher Handelsrouten unter Vermeidung von direktem
Feindkontakt verhalf Seiner Majestät Schiff (SMS) Emden zu wahrem
Weltruhm. Ausgestattet mit einem falschen Schornstein, der das Aussehen
gegnerischer britischer Kreuzer vortäuschte, konnte es am Beginn des
Ersten Weltkriegs in zwei Monaten 23 feindliche Handels- und zwei
Kriegsschiffe versenken oder aufbringen. Kurz, die Bilanz der Emden war
eine vorbildhafte. Im Tamil bedeutet das Wort emtan noch heute "schlauer
Fuchs" oder "gewiefter Bursche".
Das Ende des kleinen deutschen Kreuzers erfolgte am 9. November 1914 in
einem Gefecht vor den Kokosinseln im Indischen Ozean. Die damals
veröffentlichten Medienberichte waren voll des Lobes, nicht nur im
neutralen Ausland: Es gäbe "nur wenige Ereignisse in der neueren
Seekriegsgeschichte, die bemerkenswerter wären als die glänzende
Laufbahn der kleinen Emden", schrieb etwa die Times. Und auch in
Österreich hielt der Emden-Hype Einzug, sogar in ausgesprochen
gefälliger Form: In der allgemeinen Kriegseuphorie hatte die Wiener
Werkstätte (WW) ihr Sortiment um sogenannte "Kriegsgläser" erweitert.
Motivisch zierten die von Johann Oertel & Co im böhmischen Haida nach
Entwürfen der WW-Künstler ausgeführten Gläser in grafische Dekore
integrierte Jahreszahlen, stilisierte Flaggen, politische Sprüche oder
eben auch tagesaktuelle Kriegshelden.
Das Becherglas "S. M. Emden", entworfen von Josef Hoffmann (Form) und
"Frl. Rix" (Felice oder Kitty, Dekor), dürfte in die Kategorie
Bestseller gefallen sein. Rund 90 Ausführungen sind von Mai 1915 bis
Ende 1918 im WW-Modellbuch (Mak) verzeichnet. Nur ein Bruchteil
überdauerte die Jahrzehnte, weshalb dieses Modell in einschlägigen
Sammlerkreisen als Rarität gilt.
Direkter Feindkontakt
Am 23. November gelangte eine solche im Zuge der Jugendstil-Auktion im
Dorotheum zur Versteigerung. Zwei Telefonbieter lieferten sich ein
kleines Scharmützel, und bei 2.800 Euro setzte sich ein Wiener
Kunsthändler durch, der noch weitere 14 Objekte für insgesamt etwa 80.000 Euro ersteigerte. Das Glas sollte ihn zuzüglich der Provision des
Auktionshauses 3.444 Euro kosten. Nach Erhalt der Rechnung überwies er
(29. 11.) den Betrag. Drei Tage später (2. 12.) pilgerte sein
Mitarbeiter ins Dorotheum, der Zahlungseingang wurde vor Ort bestätigt
und der Großeinkauf abgeholt.
Nicht aber das Emden-Glas, das - einem veritablen Sprung nach zu
urteilen - mittlerweile "direkten Feindkontakt" erlitten hatte. Als es
der Dorotheums-Mitarbeiter übergeben wollte, ging es vollständig zu
Bruch. "Zufälliger Untergang" nennen Juristen derlei, egal. Der
schuldlose Händler ersuchte um Rücküberweisung der bezahlten 3.444 Euro -
ein Wunsch, dem das Dorotheum aber nicht zur Gänze entsprechen wollte.
Man bedaure den Vorfall, sei bereit, das Meistbot (2.800) zu refundieren,
nicht aber die Differenz (Gebühren), und verwies auf die AGB, wonach
"die Haftung für ein ersteigertes Objekt ab dem Zuschlag beim Käufer
liegt". Dies sei grob benachteiligend, sittenwidrig und daher
unwirksam, attestiert Ernst Ploil, Rechtsanwalt, Sammler und als
Kinsky-Teilhaber mit den Gepflogenheiten der Auktionsbranche vertraut.
Der Händler habe Anspruch auf die komplette Kostenerstattung, ja sogar
auf Schadenersatz aus entgangenem Gewinn. Denn spezialisierte Sammler
würden für dieses Glas wohl 5.500 Euro oder auch mehr bezahlen.
Auf Standard-Anfrage reagiert das Dorotheum Anfang dieser Woche etwas
irritiert: Die zuständige Mitarbeiterin der Abteilung
Sicherheitsmanagement & Versicherung urlaubt, internen Recherchen
zufolge würde diese Vorgehensweise gar nicht der "im Haus üblichen
Praxis" entsprechen, könne es sich nur um ein "Missverständnis"
betreffend den "genauen Hergang des Schadeneintritts" handeln. Die
Kaufsumme würde nun doch komplett ersetzt. "Kein Fall gleicht dem
anderen", lautet die Erklärung, weshalb alle Sachverhaltselemente
geprüft und "einer individuellen Lösung zugeführt werden".
Achtung Abholfristen
Nein, die Rechtsabteilung stünde für ein Standard-Gespräch nicht zur
Verfügung, diese wolle sich dazu nur schriftlich äußern. Ein Manöver,
um auf einen anderen Aspekt der Causa zu fokussieren? Denn die
übermittelte Stellungnahme behandelt das Thema "Annahmeverzug". In
diesem befänden sich Käufer, sofern das ersteigerte und bezahlte Objekt
nicht prompt bzw. innerhalb der nach den Geschäftsbedingungen gesetzten
Frist abgeholt wird. Solche Fristen sind in den auszugsweise in
Auktionskatalogen publizierten AGB nur im Zusammenhang mit Lagergebühren
(ab 14 Tagen) und Wiederversteigerung (nach 90 Tagen) angeführt, selbst
auf der Website finden sich hierzu keine anderen oder ergänzenden
Angaben.
Ob, wie in diesem Fall, ein Zeitraum von exakt sieben Werktagen zwischen
Auktion und Abholung tatsächlich spezieller Vereinbarung bedarf, muss
mangels Gesprächsbereitschaft des Dorotheums offen bleiben. Ebenso,
warum theoretisch allgemein gültige Geschäftsbedingungen in der Praxis
individuell gehandhabt werden. Bei wichtigen Kunden womöglich
großzügiger als bei privaten, die sich von akademischem
Paragraphen-Winke-Winke einschüchtern lassen? (Olga Kronsteiner / DER STANDARD, Printausgabe, 31.12.2011/1.1.2012)