Der jüngste, vom Spar- und Effizienzdenken geprägte Entwurf zur Novellierung des Opferfürsorgegesetzes erschwert den Leidtragenden von Verfolgung und Widerstand den Zugang zum Recht - Von Brigitte Bailer
Vorbemerkung: Das Opferfürsorgegesetz (OFG) stammt in seinem Kern aus dem Jahr 1947, wurde seither oftmals novelliert, nicht zuletzt, um Probleme des Gesetzestextes, die zu einer zu engen Auslegung des Gesetzes geführt hatten, zu beheben und neuen historischen Erkenntnissen Rechnung zu tragen. Kernelement des Gesetzes war stets die Mitwirkung der drei politischen Opferverbände (Bund Sozialdemokratischer Freiheitskämpfer, ÖVP-Kameradschaft der politisch Verfolgten, KZ-Verband) sowie der Israelitischen Kultusgemeinde bei Weiterentwicklung, aber auch - ganz wesentlich - in der Vollziehung bzw. Auslegung des Gesetzes und bei der Entscheidung von Zweifelsfällen.
In der Diskussion um die Verfahren nach dem OFG wurde seit vielen Jahren aber immer wieder die lange Abwicklungsdauer beklagt. Diese resultiert allerdings nicht zuletzt aus den Verfahrensregeln des OFG, das die Beweislast den Antragstellern aufbürdet, zusätzlich erschwert aber der besondere historische Hintergrund der Verfolgung durch das NS-Regime die Beibringung von Beweisen.
Genau diese Probleme berücksichtigt der von Überlegungen der Verwaltungsvereinfachung getragene jüngste Entwurf zum OFG, mit dem die Zuständigkeit von der mittelbaren Bundesverwaltung künftig an das Bundessozialamt übertragen werden soll, in keiner Weise. Dazu ist im Einzelnen anzumerken:
Absehbare Missverständnisse
1. Die Schädigungsgeschichte der Verfolgten des NS-Regimes ist in keiner Weise mit jener des durch das Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) betreuten Personenkreises zu vergleichen. Während bei Kriegsverletzungen und deren Folgen relativ einfach lückenlose Befund- und Krankengeschichtenketten beigebracht werden können, gestaltet sich die Situation bei Überlebenden von Konzentrationslagern, Gefängnissen, Gestapofolter oder erzwungener Flucht gänzlich anders. Hier liegen meist keine auf die NS-Zeit zurückreichenden Bestätigungen über Krankenhausaufenthalte, ärztliche Behandlungen etc. vor, sodass vor allem im Bereich der Beurteilung verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden sehr viel an Fachwissen und Erfahrung mit der Verfolgungsgeschichte der Antragsteller/-innen erforderlich ist.
Eine besondere Rolle spielen bei NS-Verfolgten die jahrzehntelang nachwirkenden posttraumatischen Belastungsstörungen, zu deren wissenschaftlicher und therapeutischer Erfassung Experten wie etwa Primarius Dr. David Vissoky wesentlich beigetragen haben. Das Fachwissen um alle diese Probleme und die spezifische Situation der NS-Überlebenden haben sich die zuständigen Beamten und Beamtinnen in jahrelanger Tätigkeit erworben. Die Fälle nach dem OFG nun nach denselben Kriterien wie nach dem KOVG oder anderen sozialrechtlichen Bestimmungen zu behandeln birgt die Gefahr von Missverständnissen auf beiden Seiten, die die unzureichende Betreuung der Antragsteller/-innen und möglicherweise eine Reihe von nicht gerechtfertigten Ablehnungen nach sich ziehen könnten.
2. Verschärft wird diese Situation durch die vorgesehene Reduzierung der Mitsprachemöglichkeit der Opferverbände, die bestehen bleibt, auch wenn jetzt zusätzlich eine Rentenkommission beim Bundessozialamt eingerichtet werden soll. Denn die Kommissionen in den Bundesländern, also jene mit den regionalen Verhältnissen besonders vertrauen Einrichtungen, sollen trotzdem in Hinkunft wegfallen. Damit wird ein wesentlicher Faktor, der zur zufriedenstellenden Vollziehung des OFG beiträgt, stark beschränkt. Den Antragstellern wird dadurch eine wesentliche Unterstützung ihrer Anliegen genommen.
3. Zusätzlich muss die gesellschaftliche und soziale Situation der NS-Opfer Berücksichtigung finden. Während Kriegsopfer ungefragte gesellschaftliche Anerkennung ihrer Leiden fanden, stießen NS-Opfer Jahre bis sogar Jahrzehnte hindurch auf gesellschaftliches und öffentliches Unverständnis. Vorbehalte gegen Widerstandskämpfer/-innen, nach wie vor vorhandener Antisemitismus, Vorurteile gegen Roma und andere soziale Randgruppen, die im NS-Regime verfolgt wurden, erschwerten den Betroffenen ohnehin den Umgang mit Behörden und erschweren ihn für sie - resultierend aus vergangenen Erfahrungen - bis heute.
Durch die vorgesehenen Änderungen würden sie nicht nur ihrer nun schon vertrauten Ansprechpartner in der Behörde beraubt, sondern sie müssen dieselbe Behörde aufsuchen, die auch von ehemaligen Wehrmachts- und Waffen-SS-Angehörigen aufgesucht wird.
Abgesehen von der Belastung, die dies für die Opfer nach sich zieht, kann auch bezweifelt werden, ob dieselbe Behörde beide Personenkreise gleichermaßen positiv zu betreuen in der Lage sein wird. Insbesondere in Kärnten mit seiner langen Tradition der Anfeindung des Partisanenwiderstandes und nach wie vor bestehender Vorurteile gegen die slowenische Minderheit, der aber die meisten Antragsteller/-innen nach dem OFG zugehören, stellen sich hier besondere Probleme.
Zusätzliche Hürden
4. Für die nun schon sehr betagten NS-Opfer resultieren aus der Zusammenfassung der Agenden bei den Landesstellen des Bundessozialamtes auch organisatorische Probleme:
Die bisher laut Gesetz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden waren in örtlicher Hinsicht für die Betroffenen vergleichsweise einfach erreichbar. Die Landesstellen befinden sich hingegen in den Landeshauptstädten, die in einzelnen Bundesländern schwierig und nur mit längeren Fahrten erreichbar sind, die für Menschen, die meist schon das 80. Lebensjahr überschritten haben, ein schwerwiegendes Hindernis darstellen werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die durch den vorliegenden Entwurf möglichen Einsparungen und Synergieeffekte mit großen zusätzlichen Belastungen der Antragsteller/-innen nach dem OFG verbunden sind, dass für sie der Zugang zum Recht, der im OFG ohnehin schwierig ausgestaltet ist, nochmals erschwert wird.
Der betroffene Personenkreis ist mittlerweile schon sehr klein geworden. Auf Kosten derer, die ihr Leben in Widerstand und Verfolgung riskiert und oft ihre Gesundheit dauerhaft eingebüßt haben, solche Einsparungen vorzunehmen, entspricht nicht jener Wertschätzung, die das wiedererstandene Österreich diesen Menschen schuldet. (Brigitte Bailer, DER STANDARD, Printausgabe, 28.12.2011)
Autorin
Brigitte Bailer ist Verfasserin einer grundlegenden Studie zum
Opferfürsorgegesetz ("Wiedergutmachung kein Thema. Österreich und die
Opfer des Nationalsozialismus Wien" [1993]) und war stv. Vorsitzende der
Österreichischen Historikerkommission 1998-2003.