Bild nicht mehr verfügbar.

Demo gegen Ungarns Mediengesetz: Nun schützen die Verfassungsrichter Zeitungen besser.

Foto: AP/Bela Szandelszky

Überraschend beanstandeten die Höchstrichter am Montag, wie das Mediengesetz den Behörden Kontrolle über redaktionelle Inhalte einräumt. Auch die Pflicht, journalistische Quellen offenzulegen, hielt nicht vor dem Verfassungsgericht. Die Richter stießen sich auch an der Funktion des Medienbeauftragten.

Das Gericht schwieg allerdings zu den ebenfalls von internationalen Medienverbänden kritisierten hohen Geldstrafen bei Verstößen gegen das Mediengesetz. Diese Strafen können weniger finanzkräftige Presseorgane in den wirtschaftlichen Ruin treiben.

Zudem gilt es als fraglich, inwieweit dieses Gerichtsurteil wirksam sein kann, zumal es aufgrund der alten Verfassung gefällt wurde, die am 1. Jänner 2012 nicht mehr gilt.

Dann tritt Regierungschef Viktor Orbáns neue Verfassung in Kraft, die völlig neue Rechtszustände schafft. In wesentlichen Punkten lässt das Gericht die beanstandeten Gesetzesteile bis Ende März 2012 in Kraft.

Das Gericht hielt jetzt fest, es sei verfassungswidrig, dass Journalisten laut Mediengesetz nur dann ihre Quellen schützen dürfen, wen dies dem "öffentlichen Interesse" dient. Weiters sei es eine "unnötige Einschränkung" der Pressefreiheit, dass Presseorgane der Medienbehörde Daten liefern müssen, auf deren Grundlage diese dann Verfahren einleiten kann. Die "Medienverfassung" mache hinsichtlich ihrer Aufsichtsrechte keinen Unterschied zwischen Print- und audiovisuellen Medien, beanstandete das Verfassungsgericht weiter.

Spezielles Augenmerk richtete das Verfassungsgericht auf redaktionelle Inhalte in Printmedien, die möglicherweise das Privatleben und die Menschenrechte verletzen. Dagegen könnten sich die Ungarn anders wehren: über bereits existierende andere Gesetze, vor Gericht. Es könne nicht Aufgabe der Medienbehörde sein, diesen Bereich zu kontrollieren, meinte das Verfassungsgericht.

Ausdrücklich stellte das Gericht klar, dass die audiovisuellen Medien von dem Urteil nicht betroffen sind.

Jener Teil der Medienverfassung, der die Printmedien betrifft, wurde vom Gericht außer Kraft gesetzt - allerdings erst mit Wirkung vom 31. März 2012, um dem Parlament Zeit zu geben, diesen Bereich anders zu regeln. (Kathrin Lauer aus Budapest/DER STANDARD, Printausgabe, 20.12.2011)