Eine EU-Richtlinie verlangt auch für die militärische Beschaffung die Anwendung von Vergabeverfahren. Österreich setzt dies in einem eigenen Gesetz um
Das soll auch den Kampf gegen Korruption im Sektor erleichtern.
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Vor wenigen Tagen wurde im Nationalrat ein spezielles Bundesvergabegesetz für
den Verteidigungs- und Sicherheitsbereich verabschiedet: Dieses setzt eine
europäische Richtlinie (2009/81/ EG) um, die europäischen Rüstungs- und
Sicherheitsunternehmen endlich weitgehend uneingeschränkten Zugang zum -
politisch sensiblen - EU-Beschaffungsmarkt in der Verteidigung ermöglichen soll.
Dieser war bisher oft mit Scheinbegründungen von der reglementierten
Auftragsvergabe und damit vom freien Wettbewerb abgeschottet. Die Verfahren zur
Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich wurden bis dato -
mit dem Argument der "Wahrung der öffentlichen Sicherheit und militärischer
Geheimnisse" - häufig intransparent ausgestaltet. Wohl auch deshalb waren sie
regelmäßig von Korruptionsvorwürfen begleitet.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit und um die praktische Anwendbarkeit der
vergaberechtlichen Bestimmungen nicht zusätzlich zu erschweren, wird die
Beschaffung von Leistungen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich nicht im -
von vielen bereits als überfrachtet empfundenen - Bundesvergabegesetz geregelt,
sondern in einem eigenen Gesetz - dem Bundesvergabegesetz im Verteidigungs- und
Sicherheitsbereich (BVergGVS).
Während Vergabeverfahren im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich bisher von
den Regelungen des Vergaberechts weitgehend ausgenommen waren, umfasst das neue
Gesetz die Vergabe der Lieferung von Militärausrüstung und sonstiger sensibler
Ausrüstung, Bauleistungen im Zusammenhang mit Militärausrüstung und
Dienstleistungen für militärische oder sonstige sensible Zwecke. Nur in wenigen
Fällen essenzieller Vertraulichkeit wird in der Zukunft weiter eine
verfahrensfreie Vergabe möglich sein.
Klassisches Vergaberecht
Der vorliegende Gesetzesentwurf orientiert sich im Wesentlichen am
klassischen Vergaberecht und weist zahlreiche strukturelle und inhaltliche
Gemeinsamkeiten damit auf: So entsprechen etwa die neuen Regelungen der
militärischen Beschaffung hinsichtlich der ausschreibungspflichtigen
öffentlichen Auftraggeber, der Auftragsarten, der Verfahrensarten, der
Schwellenwerte und des Ablaufs der Zuschlagserteilung weitgehend dem bekannten
Vergabeschema. Abweichungen finden sich in puncto Vertraulichkeitsschutz und im
Bereich der Verschlüsselung von Ausschreibungs- und Angebotsunterlagen, da im
Verteidigungs- und Sicherheitsbereich erhöhter Bedarf an datenschutzrechtlichen
Bestimmungen besteht.
Ein wesentlicher Unterschied besteht auch im Bereich des Rechtsschutzes: So
dürfen nur solche Personen an einem Rechtsschutzverfahren teilnehmen, die eine
entsprechende Berechtigung für die betroffenen klassifizierten Informationen
(mit erhöhtem Geheimhaltungsgrad) aufweisen. Dazu zählen Mitglieder des
Bundesvergabeamtes und Parteienvertreter. Dabei entsteht ein Spannungsverhältnis
zwischen dem eingeschränkten Zugang zu klassifizierten Informationen nach dem
Informationssicherheitsgesetz und dem Recht zur umfassenden berufsmäßigen
Parteienvertretung für Rechtsanwälte.
Zur Hintanhaltung des Phänomens zwischengeschalteter Offshore-Gesellschaften
und der damit verbundenen Probleme in Form von fragwürdigen Provisionen und
Kickbackzahlungen wurde im Gesetzwerdungsprozess angeregt, analog zum
Bankwesengesetz auch eine verpflichtende "Offenlegungsklausel" dergestalt
einzuführen, dass das bietende Unternehmen zu erklären hat, ob es auf eigene
oder fremde Rechnung bzw. eigenen oder fremden Auftrag handelt. Gegebenenfalls
hat es die Identität des Treugebers nachzuweisen und eine Erklärung abzugeben,
dass es sich von der Identität des Treugebers überzeugt hat.
Heikler Spagat
Eine gesetzliche Regelung der Auftragsvergabe im Sicherheits- und
Verteidigungssektor war schon lange überfällig; auch der Europäischen Kommission
war die bis dato bestehende Praxis einer gleichsam automatisierten Ausnahme vom
Vergaberecht ein Dorn im Auge. Ob durch die neu geschaffenen Regelungen der
heikle Spagat zwischen Öffnung der Märkte für militärische bzw. sicherheitsnahe
Beschaffungen, der damit verbundenen verstärkten Bekämpfung von Korruption und
Absprachen und den berechtigten Geheimhaltungs- und Sicherheitsinteressen
geschafft werden kann, wird erst die Praxis zeigen. Eine Behandlung im Bundesrat
soll in den nächsten Tagen stattfinden. (Stephan Denk, Lukas Bauer, DER STANDARD, Printausgabe, 14.12.2011)
STEPHAN DENK ist Rechtsanwalt und LUKAS BAUER Rechtsanwaltsanwärter
in der Wiener Praxisgruppe Öffentliches Wirtschaftsrecht von Freshfields
Bruckhaus Deringer.