Ein aktuelles EuGH-Urteil steht nicht im Widerspruch zur österreichischen Gesetzeslage. Eine Replik
Bei einer Besprechung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs wurde im
Artikel "EuGH lockert Regeln für Arzneiwerbung" (der Standard, 16. 11. 2011) die
Ansicht vertreten, dass Aussagen in der Arzneimittelfachwerbung (wieder) nur
mehr mit der Fachinformation vereinbar sein müssten. Insbesondere neuere
medizinische Studien, die noch nicht Eingang in die Fachinformation gefunden
hätten, dürften nun für Werbezwecke verwendet werden. Damit wäre die mit der
AMG-Novelle 2009 erfolgte Verschärfung der Fachwerbung für Arzneimittel (§ 50a
Abs 3 Z 3 AMG idgF) faktisch aufgehoben.
Abgesehen davon, dass die falsche EuGH-Entscheidung genannt wurde (C-316/09
statt richtig C-249/09) ist die Auslegung, wonach der EuGH die vor der
AMG-Novelle 2009 entwickelte höchstgerichtliche Rechtsprechung wiederhergestellt
habe und damit der heutigen Rechtslage widerspreche, problematisch.
Nach dieser Rechtsprechung (OGH 4Ob 58/07v; OGH 4 Ob 78/07k; OGH 4 Ob
174/07b) war Fachwerbung mit Wirkungen, die nicht in der Fachinformation
enthalten waren, zu ihr aber nicht im sachlichen Widerspruch standen, nicht
unlauter und daher erlaubt. Der Gesetzgeber nahm dies zum Anlass, in der
AMG-Novelle 2009 das Verbot über die "Unvereinbarkeit mit der Fachinformation"
hinaus auch auf solche Werbeaussagen zu erstrecken, die über die Kennzeichnung,
Gebrauchs- oder Fachinformation hinausgehen.
Der EuGH geht bei der Auslegung des Verbotes einer mit Fachinformation
unvereinbaren Fachwerbung nicht so weit wie einst der OGH. Er spricht von einer
zulässigen Ergänzung der Angaben in der Fachinformation, sofern diese Angaben
bestätigt oder in einem mit ihnen zu vereinbarenden Sinne präzisiert werden,
ohne sie dabei zu verfälschen - also von Angaben, die sich bereits in der
behördlich geprüften und genehmigten Fachinformation finden und darüber nicht
hinausgehen. Hingegen hat der OGH seinerzeit die Bewerbung von Wirkungen, die
nicht in Fachwerbung genannt waren, als zulässig erachtet.
Die Intention des österreichischen Gesetzgebers bei der AMG-Novelle 2009 ist
klar: Zum Schutze der Gesundheit dürfen nur die in der Fachinformation
enthaltenen Angaben die Grundlage für eine Fachwerbung bilden. Denn nur diese
Angaben tragen das "Gütesiegel" der Behörde.
Der EuGH sieht das in seiner Entscheidung wohl auch so, da er vom Ergänzen,
Bestätigen oder Präzisieren der in der Fachinformation enthaltenen Angaben -
ohne diese zu verfälschen - spricht, was den Bestand dieser Angaben in der
Fachinformation voraussetzt. Das österreichische Verbot von Werbung, die über
die Fachinformation hinausgeht, steht mit dieser Entscheidung nicht im
Widerspruch. (Peter Prettenhofer Alexander Raimann, DER STANDARD, Printausgabe, 14.12.2011)
PETER PRETTENHOFER und ALEXANDER RAIMANN, LL.M., sind Partner der
Prettenhofer Raimann Pérez Rechtsanwaltspartnerschaft, die im Verfahren OGH 4 Ob
174/07b vertreten hat.