EuGH-Urteil

Einschränkungen für Arzneiwerbung sind EU-konform

13. Dezember 2011, 17:37

Ein aktuelles EuGH-Urteil steht nicht im Widerspruch zur österreichischen Gesetzeslage. Eine Replik

Bei einer Besprechung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs wurde im Artikel "EuGH lockert Regeln für Arzneiwerbung" (der Standard, 16. 11. 2011) die Ansicht vertreten, dass Aussagen in der Arzneimittelfachwerbung (wieder) nur mehr mit der Fachinformation vereinbar sein müssten. Insbesondere neuere medizinische Studien, die noch nicht Eingang in die Fachinformation gefunden hätten, dürften nun für Werbezwecke verwendet werden. Damit wäre die mit der AMG-Novelle 2009 erfolgte Verschärfung der Fachwerbung für Arzneimittel (§ 50a Abs 3 Z 3 AMG idgF) faktisch aufgehoben.

Abgesehen davon, dass die falsche EuGH-Entscheidung genannt wurde (C-316/09 statt richtig C-249/09) ist die Auslegung, wonach der EuGH die vor der AMG-Novelle 2009 entwickelte höchstgerichtliche Rechtsprechung wiederhergestellt habe und damit der heutigen Rechtslage widerspreche, problematisch.

Nach dieser Rechtsprechung (OGH 4Ob 58/07v; OGH 4 Ob 78/07k; OGH 4 Ob 174/07b) war Fachwerbung mit Wirkungen, die nicht in der Fachinformation enthalten waren, zu ihr aber nicht im sachlichen Widerspruch standen, nicht unlauter und daher erlaubt. Der Gesetzgeber nahm dies zum Anlass, in der AMG-Novelle 2009 das Verbot über die "Unvereinbarkeit mit der Fachinformation" hinaus auch auf solche Werbeaussagen zu erstrecken, die über die Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation hinausgehen.

Der EuGH geht bei der Auslegung des Verbotes einer mit Fachinformation unvereinbaren Fachwerbung nicht so weit wie einst der OGH. Er spricht von einer zulässigen Ergänzung der Angaben in der Fachinformation, sofern diese Angaben bestätigt oder in einem mit ihnen zu vereinbarenden Sinne präzisiert werden, ohne sie dabei zu verfälschen - also von Angaben, die sich bereits in der behördlich geprüften und genehmigten Fachinformation finden und darüber nicht hinausgehen. Hingegen hat der OGH seinerzeit die Bewerbung von Wirkungen, die nicht in Fachwerbung genannt waren, als zulässig erachtet.

Die Intention des österreichischen Gesetzgebers bei der AMG-Novelle 2009 ist klar: Zum Schutze der Gesundheit dürfen nur die in der Fachinformation enthaltenen Angaben die Grundlage für eine Fachwerbung bilden. Denn nur diese Angaben tragen das "Gütesiegel" der Behörde.

Der EuGH sieht das in seiner Entscheidung wohl auch so, da er vom Ergänzen, Bestätigen oder Präzisieren der in der Fachinformation enthaltenen Angaben - ohne diese zu verfälschen - spricht, was den Bestand dieser Angaben in der Fachinformation voraussetzt. Das österreichische Verbot von Werbung, die über die Fachinformation hinausgeht, steht mit dieser Entscheidung nicht im Widerspruch. (Peter Prettenhofer Alexander Raimann, DER STANDARD, Printausgabe, 14.12.2011)

PETER PRETTENHOFER und  ALEXANDER RAIMANN, LL.M., sind Partner der Prettenhofer Raimann Pérez Rechtsanwaltspartnerschaft, die im Verfahren OGH 4 Ob 174/07b vertreten hat.

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