Wann das Prinzip der Freiwilligkeit gilt und welche Folgen Fehlverhalten haben kann, erklärt eine Arbeitsrechtsexpertin
"Das bringt sicher Unfrieden", sagt Irene Holzbauer, "das würde ich niemanden raten". Ob der Chef alle Mitarbeiter zur Weihnachtsfeier einladen muss, ist für Holzbauer, Arbeitsrechtsexpertin bei der Arbeiterkammer Wien, mehr eine virtuelle Frage als ein tatsächliches Problem, das sie aus der Praxis kennt. "Ich habe noch nie gehört, dass eine Auswahl getroffen wird."
Theoretisch könnte ein Chef gewisse Leute aus der Firma nicht einladen. Einfach, weil sie ihm nicht zu Gesicht stehen oder er sich vor Konkurrenz fürchtet. Zum Beispiel als abendliche Stimmungskanone. Eine solche Vorgehensweise wäre nur legitim, wenn es sehr triftige Gründe für deren Absenz gäbe, ansonsten handle es sich um klare Fälle von Diskriminierung, erklärt Holzbauer gegenüber derStandard.at. Ein triftiger Grund ist zum Beispiel, dass Leute den Betrieb am Laufen halten müssen, während die anderen zelebrieren.
Freiwillig in der Freizeit
Bei Weihnachtsfeiern müsse man unterscheiden, ob diese innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Während der Arbeitszeit besteht Anwesenheitspflicht: "Das wird auch bezahlt." Geht die Sause zum Beispiel am Abend über die Bühne, dann ist die Teilnahme freiwillig und wird in der Regel auch nicht entlohnt. Für Holzbauer ist es ein Akt der Höflichkeit, sich zumindest für die Einladung zu bedanken und mitzuteilen, warum man nicht kommen kann: "Kommentarloses Nichterscheinen würde ich nicht empfehlen."
Ein "Recht" auf eine Firmenfeier existiert nicht. Selbst wenn es jahrelanger Brauch ist, kann man Weihnachtsfeiern nicht als betriebliche Übung definieren. Die sind dadurch gekennzeichnet, dass sich aufgrund von Regelmäßigkeit ein rechtlicher Anspruch ableiten lässt. Das könne man nicht auf Weihnachtsfeiern ummünzen. Unternehmen müssen ja jedes Jahr aufs Neue ihre wirtschaftliche Lage ins Kalkül ziehen, so Holzbauer. Feten sind schließlich nicht billig.
Entlassungsgründe
Auch wenn Feiern in der Freizeit stattfinden, sollte man die Regeln des Anstandes nicht komplett über Bord werfen. "Beleidigungen oder Formen von sexueller Belästigung können sehr wohl arbeitsrechtliche Konsequenzen haben", erläutert die Arbeitsrechtsexpertin. Und als Futter für Entlassungen dienen, da es sich um "Nahebeziehungen zum Job" handle. In Deutschland konnte ein Betriebsrat gefeuert werden, weil es auf einer Weihnachtsfeier zum einen tätlichen Übergriff kam. Ein Arbeitsgericht in Österreich würde sich diesem Urteil wohl anschließen.
Prinzipiell ist je nach Schwere des Delikts zu unterscheiden, ob Entlassungen legitim sind. Verweigerter Applaus nach der Ansprache oder Buhrufe währenddessen dürften zu wenig sein, Beschimpfungen der übleren Sorte, die die Ehre verletzen, sind wohl ausreichend. Vorherige Unbescholtenheit kann als Milderungsgrund ins Treffen geführt werden.
Präventiv lassen sich Alkoholexzesse und daraus resultierende Vorfälle, die das Arbeitsrecht tangieren, schwer verhindern. Zumindest nicht, wenn es eine Fete in der Freizeit ist. Ein Alkoholverbot für die Mitarbeiter ist in solchen Fällen normalerweise nicht zulässig. Im Gegensatz zu Feiern in der Dienstzeit, wo sich die Teilnehmenden an den betrieblichen Ordnungsvorschriften zu orientieren haben. (om, derStandard.at, 13.12.2011)