Viele Gläubigerforderungen wurden nur bei der Mutter eingebracht, nun ist unklar, ob man auch von Tochter Schadenersatz erhält
Wien - Ein Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) lässt
tausende Anleger der insolventen AvW zittern. Das Gericht befand,
dass eine Zusammenlegung der Konkursmassen der Mutter AvW-Gruppe und
der Tochter AvW-Invest rechtswidrig ist, berichtet die "Presse". Die Masseverwalter argumentierten stets für eine solche
Zusammenlegung. Viele Anleger brachten ihre Forderungen deshalb nur
bei der Mutter ein. Ob sie nun auch bei der Tochter Schadenersatz
beanspruchen dürfen, ist ungewiss, so der Bericht. Denn
möglicherweise ist die Verjährungsfrist dafür bereits abgelaufen.
Die AvW-Invest agierte jahrelang als Vertriebsgesellschaft der
AvW-Gruppe und verkaufte Genussscheine. Der mittlerweile zu acht
Jahren Haft verurteilte Wolfgang Auer-Welsbach schob Millionen
zwischen den beiden Firmen hin und her. Deshalb sei nur schwer
feststellbar, welcher Firma welches Vermögen zuzuordnen sei, hatten
die Masseverwalter argumentiert. Der OGH befand: Die Tatsache, dass
die zwei Firmen wirtschaftlich eine Einheit bildeten, ändere "nichts
an der rechtlichen Selbstständigkeit". Das Urteil liegt der "Presse"
vor.
Für die Anleger könnte die Entscheidung weitreichende Folgen
haben: Von bisher 10.600 eingegangenen Forderungen stellten 8.100
Geschädigte ihren Antrag bei der Dachgesellschaft AvW-Gruppe und nur
2.500 bei der Tochter AvW-Invest. Dem Bericht zufolge ist möglich,
dass nur aus dem Vermögen der AvW-Invest Geld für die Geschädigten
übrig bleibt. Laut dem aktuellen Bericht der Masseverwalter konnten
aus der AvW-Gruppe bisher 45,8 Mio. Euro an Vermögen veräußert
werden. Aus der AvW-Invest sind es 21 Mio. Euro. Allerdings hat die
Republik Österreich eine Forderung von 58 Mio. Euro an die Gruppe
angemeldet. Noch ist nicht endgültig geklärt, ob diese vorrangig
bedient wird. Sollte das der Fall sein, würden geschädigte Anleger
eventuell nur aus dem Vermögen der AvW-Invest bedient werden.
"Das Urteil ist keine Tragödie", meinte Masseverwalter Gerhard
Brandl zur "Presse". Man werde den Geschädigten nun empfehlen, ihre
Ansprüche eben auch an die AvW-Invest zu stellen. Das sei zwar
"unangenehm und mit einem zusätzlichen Aufwand verbunden". Es ändere
aber nichts daran, "dass alle Geschädigten gleich behandelt werden."
Anders sieht das der Anlegeranwalt Gerald Otto. Er vertritt mehrere
Genussscheininhaber, die ihre Forderungen bereits bei der AvW-Invest
eingebracht haben. Er war es auch, der die Zusammenlegung der beiden
Gesellschaften vor dem OGH anfechten hat lassen. "Ich glaube nicht,
dass Schadenersatzansprüche nun noch eingebracht werden können",
erklärt Otto.
Unabhängig davon, wie die aktuellen Rechtsstreitigkeiten ausgehen:
Vor 2014 werden die Betrogenen keinesfalls entschädigt werden. Ein
weiterer Richtspruch des OGH steht nämlich noch aus. Darin geht es um
die Frage, ob Genussscheine als Eigen- oder Fremdkapital zu werten
sind. Eine Entschädigung steht den Anlegern nur zu, wenn es sich um
Fremdkapital handelt. "Mit einer Entscheidung rechnen wir in ein bis
zwei Jahren", sagt Brandl. (APA)