Die Diskussion um virtuelle Stimmzettel bei der ÖH-Wahl geht (noch) weiter - Von Alexander Prosser
Am 5.12.2011 fand eine öffentliche Verhandlung vor dem Verfassungsgericht über die Beschwerden gegen den Einsatz von E-Voting statt (der Standard berichtete ).
Zentraler Punkt der Beschwerden war die behauptete Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des Hochschülerschaftsgesetzes (HSG) zum E-Voting auf Grund der Verletzung von Wahlgrundsätzen. Dazu hielt der VfGH in einem Beschluss vom 30.6.2011 fest, dass es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht geboten ist, "Wahlen in Organe der nichtterritorialen Selbstverwaltung nach denselben Grundsätzen zu regeln, die bundesverfassungs-gesetzlich für staatliche und kommunale Wahlen gelten" (S. 38). Hier habe es der einfache Gesetzgeber in der Hand die Standards für derartige Wahlen (z.B. Kammern oder eben die ÖH) festzulegen. Der VfGH prüft nun, ob die für die Wahl 2009 erlassene Verordnung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, die im §34 HSG durchaus hoch angesetzt sind; so darf insbesondere "zu keinem Zeitpunkt" ein Zusammenführen von Identität des Wählers und Stimme möglich sein - auch nicht durch die Wahlkommission (Abs. 5 lit 1) .
Stimmgeheimnis
Diesbezüglich können E-Voting-Systeme in zwei Gruppen eingeteilt werden, je nachdem ob die Anonymisierung der Stimme vor oder nach Abgabe in die elektronische Urne erfolgt. In letzterem Fall enthalten die Stimmen in der Urne einen äußeren elektronischen Umschlag mit der Identifikation und digitalen Signatur des Wählenden und einen inneren Umschlag mit der Stimme selbst. Die Sicherung des Stimmgeheimnisses liegt essentiell daran, dass eine integere Wahladministration diese beiden elektronischen Umschläge trennt und nicht zur Analyse des Wahlverhaltens aller Wähler nutzt. Ein derartiges Wahlsystem kann aber ex definitione die oben erwähnte Anforderung des §34 HSG niemals erfüllen, denn in der elektronischen Urne selbst liegt die Information vor, wer wie gewählt hat. Die oftmals als Beschwichtigung für ein derartiges Verfahren vorgebrachte Analogie zur Briefwahl ist logisch unzulässig, da eine Papierstimme nur einmal physisch existiert, sie sich daher nach Trennung vom äußeren Briefwahlkuvert nicht mehr in diesem befindet. Einmal existierende Zusammenhänge in elektronischen Daten hingegen bleiben auch nach einer "Trennung" bestehen.
Genau ein solches System ist aber nach übereinstimmenden Aussagen der am 5.12. befragten Techniker offenbar zum Einsatz gekommen. In diesem Fall ist auch eine Weitergabe der elektronischen Urne zwecks (gerichtlicher) Nachprüfung nicht möglich, da damit immer die Information über das Stimmverhalten des einzelnen mit übergeben würde. Wohl deshalb wurden diese Daten, die "die Stimmabgabe nachvollziehbar machen könnten", auch im Sommer 2009 vernichtet (der Standard berichtete ) und damit jeglicher Nachkontrolle entzogen.
Anders sähe dies bei einer Anonymisierung vor Abgabe der Stimmzettel aus. In diesem Fall besteht keine Gefahr eines Bruchs des Stimmgeheimnisses seitens der Wahladministration und die elektronische Urne kann zu Nachprüfungszwecken problemlos weitergegeben werden (einen Überblick über verschiedene elektronische Wahlverfahren erhalten Sie hier). Wieweit die Verordnung in diesem Punkt ausreichend bestimmt war und geeignet, den Einsatz eines dem HSG widersprechenden E-Votingsystems zu verhindern, ist zentraler Gegenstand des nunmehrigen Prüfungsverfahrens des VfGH.
Die Rolle der Wahlkommission
Ein weiterer Beschwerdepunkt ist die behauptete "Entmündigung" der Wahlkommissionen an den einzelnen Universitäten. Diesen kommt lt. §39 Abs. 1 HSG u.a. die Leitung der Wahlhandlung, Entgegennahme der Stimmzettel und Entscheidung über deren Gültigkeit und die Feststellung des Wahlergebnisses zu. §34 Abs. 5 lit. 4 HSG normiert, dass die Wahlkommission ihre Aufgaben auch bei der elektronischen Wahl durchführen können muss. Die Verordnung hingegen bestimmt, dass die zentrale, österreichweite Wahlkommission die kryptographischen Schlüssel besitzt, die ausschließlich den Zugang zum System bzw. zur elektronischen Urne ermöglichen (§35 und §66 der Verordnung). Offenbar war man nur dazu in der Lage (oder willens) ein einziges, zentrales kryptographisches Schlüsselpaar für alle elektronischen Wahlurnen zu verwalten, statt diese Wahlkommissionsfunktionen dezentral an den Universitäten abzuwickeln - was nach dem Stand der Technik möglich gewesen wäre.
Aus rein technischer Sicht war es damit den Wahlkommissionen an den Universitäten vollkommen unmöglich, ihre oben erwähnten Aufgaben selbständig zu erfüllen - technisch gesehen werden sie zum reinen "Verlautbarungsorgan" von Handlungen der zentralen Bundeswahlkommission.
Kontrollverlust an die Technik
Folgt man Medienberichten über die Auszählung der E-Votingstimmen, so scheint es allerdings fraglich, ob selbst die ÖH-Bundeswahlkommission tatsächlich Herrin des Verfahrens war. So berichtete der ORF, dass die Auszählung "vor Augen des Publikums von BRZ (Bundesrechenzentrum, Anm.)-Mitarbeitern und den bereits genannten Sachverständigen ausgeführt" wurde - Teil des "Publikums" war offenbar auch die Bundeswahlkommission. In diesem Kontext wird auch verständlich, warum teilweise falsche elektronische Stimmzettel zum Einsatz kamen - diese hatten die Wahlkommissionen offenbar vorher niemals zu Gesicht bekommen. Deutlicher und vollständiger kann der Kontrollverlust der gesetzlich berufenen Wahlbehörde an die Technik wohl nicht mehr sein, gleichsam ein videant technici, ne quid res publica detrimenti capiat.
Die rechtliche Bewertung all dieser Vorgänge liegt nun beim VfGH, dessen Erkenntnis wohl der Maßstab für jede weitere Initiative in diesem Bereich in Österreich sein wird. (Alexander Prosser, derStandard.at, 7.12.2011)
Autor
Alexander Prosser ist Professor am Department für Informationssysteme
und Prozessmanagement der Wirtschaftsuniversität Wien. Er war an der
HEC, Paris und der University of Technology, Sydney tätig und
beschäftigt sich seit 10 Jahren mit dem Thema elektronische Wahlen.