Vorabentscheidungsverfahren zu Sperrfristen im UWG
Kaum sind die Geschenke ausgepackt, beginnt die Zeit der Schnäppchenjäger:
Jedes Jahr lockt der Handel nach Weihnachten mit plakativen Ankündigungen wie
"Alles muss raus" oder "Totalabverkauf". So mancher Händler würde wohl gerne
schon früher damit beginnen, aber nach dem Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG) ist dies in der Zeit von 15. November bis Weihnachten sowie in
der vorletzten Woche vor Ostern bis Pfingsten nicht zulässig.
Nach dem UWG sind jene "öffentlichen Bekanntmachungen" eines Ausverkaufs, die
(i) auf einen beabsichtigten beschleunigten Absatz größerer Warenmengen im
Kleinhandel schließen lassen und (ii) geeignet sind, den Eindruck zu erwecken,
dass der Gewerbetreibende zum beschleunigten Verkauf genötigt ist und daher die
Waren zu besonders guten Konditionen anbietet, zuvor von der
Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen. Nicht der Bewilligungspflicht
unterliegen Ankündigungen für Abverkaufsaktionen wie Saison-Schlussverkäufe oder
-Räumungsverkäufe sowie branchenübliche Räumungsverkäufe.
Ankündigungen für Ausverkäufe während der gesetzlichen Sperrfristen darf die
Bezirksverwaltungsbehörde nicht bewilligen (§ 33c Abs 3 UWG). Dies könnte sich
jedoch bald ändern. Der Oberste Gerichtshof hat nämlich die gesetzlichen
Ausverkaufsbestimmungen im UWG dem Europäischen Gerichtshof zur
Vorabentscheidung vorgelegt (OGH 4 Ob 154/10s). Dabei ging der OGH insbesondere
davon aus, dass die gesetzlichen Sperrfristen für Ausverkäufe als sogenanntes
"Per-se-Verbot" mit der europäischen Richtlinie über unlautere
Geschäftspraktiken (RL-UGP) gemeinschaftsrechtlich unvereinbar sind.
Ende der Sperrfristen
Nach der Begründung des OGH ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass Österreichs Beschränkungen über Ausverkäufe (insbesondere die
Sperrfrist vor Weihnachten) EU-rechtlich unzulässig sind, zumindest jedoch, dass
die österreichischen Gerichte und Behörden (Magistrate!) die Bestimmungen nur
mehr so anwenden dürfen, dass sie mit der Richtlinie im Einklang sind - also
ohne Anwendung der Sperrfristen.
Die Schokohasen zu Ostern 2012 werden wohl noch keinen vorgezogenen "Alles
muss raus"-Verkauf fürchten müssen. Man darf jedoch gespannt sein, ob die
Weihnachtsmänner im Dezember nächsten Jahres mit dem Sanctus des EuGH schon zum
"Totalabverkauf" läuten werden. (Martin Prohaska-Marchried, Gunilla Prohart, DER STANDARD, Printausgabe, 7.12.2011)