Geistiges Eigentum

Beschlagnahme bei Fälschungen erleichtert

6. Dezember 2011, 17:46

Der EuGH lehnt in einem Urteil eine vereinfachte Feststellung von Verletzungen geistigen Eigentums bei Transitwaren im EU-Raum ab

Dafür kann der Zoll bei Verdacht nun leichter einschreiten.

***

Ware, die in der EU Rechte am geistigen Eigentum wie Marken-, Muster-, Patent- oder Urheber-rechte verletzt, darf nicht in die EU eingeführt und hier verkauft werden. IP-Inhaber können beantragen, dass die Zollbehörden Ware, die im Verdacht einer solchen Rechtsverletzung steht, beschlagnahmen. Um jedoch eine Feststellung der Rechtsverletzung sowie Vernichtung der Ware zu erwirken, müssen sie meist vor den zuständigen Gerichten klagen.

Wie es mit einer Beschlagnahme von Ware aussieht, die sich "bloß" im Transit durch die EU befindet, d. h. unverzollt durch die EU durchgeführt oder in Zolllagern deponiert wird, und wann bei solcher Ware eine IP-Verletzung vorliegt, hat letzte Woche der Europäische Gerichtshof in einem vor allem von internationalen Markenartikelherstellern lange erwarteten Urteil entschieden.

Zugrunde lagen zwei ähnlich gelagerte Fälle, die der EuGH gemeinsam behandelte (C-446/09 und C-495/09 vom 1. 12. 2011): Zum einen wurde am Londoner Flughafen Heathrow eine aus Hong Kong stammende Lieferung gefälschter Mobiltelefone, die für Kolumbien bestimmt war, alle versehen mit der Marke Nokia, angehalten und überprüft. Nokia beantragte die Beschlagnahme, die zuständige Behörde entschied jedoch, dass sie bei "Transitware" zu keiner Beschlagnahme befugt sei, solange keine Hinweise auf eine Umleitung auf den EU-Markt vorlägen.

Rasierapparate aus Shanghai

Im anderen Fall hatte der belgische Zoll eine aus Shanghai kommende Ladung Rasierapparate angehalten wegen des Verdachts, diese würden geschützte Muster (Designs) von Philips verletzen. Die Rasierer kamen in ein Zolllager, ohne dass ein endgültiges Bestimmungsland angegeben wurde. Philips brachte Klage beim Amtsgericht Antwerpen gegen die an der Herstellung, dem Versand und dem Vertrieb der Ware beteiligten Unternehmen ein und beantragte insbesondere die Feststellung der Verletzung seiner IP-Rechte und Vernichtung der Ware. Das Amtsgericht Antwerpen fragte daraufhin den EuGH um Vorabentscheidung, ob Ware, die in der EU nicht vermarktet wird und sich bloß im EU-Transit befindet, bereits IP-Rechte in der EU verletzen kann.

In den letzten Jahren hatten Gerichte insbesondere in den Benelux-Staaten die Meinung vertreten, dass solche Durchfuhrfälle so beurteilt werden müssten, als wäre die Transitware im Aufgriffsstaat hergestellt worden ("Herstellungsfiktion"). Dadurch konnten die Waren oft als IP-Verletzungen qualifiziert und vernichtet werden.

Der EuGH entschied jedoch, dass Waren, bei denen nicht erwiesen ist, dass sie für den Verkauf in der EU bestimmt sind, keine IP-Rechte verletzen. Nur wenn der IP-Inhaber beweisen kann, dass Waren aus Drittstaaten vor oder während deren Durchfuhr oder Zolllagerung gegenüber EU-Publikum beworben oder an EU-Abnehmer verkauft werden, kann eine IP-Verletzung vorliegen. Der EuGH erteilte damit der "Herstellungsfiktion" eine klare Absage. Philips wird daher im fortzusetzenden Verfahren in Belgien wohl keine Vernichtung der nachgeahmten Rasierer erreichen, wenn sich nicht noch Beweise für eine geplante Vermarktung in der EU ergeben.

Verschleierung verboten

Eine vorgelagerte Frage ist jedoch, wann bei den Zollbehörden ein ausreichender Verdacht für eine IP-Verletzung vorliegt, der zur Beschlagnahme von Durchfuhrware berechtigt bzw. verpflichtet: Der EuGH stellte dazu klar, dass nicht nur konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende EU-Vermarktung eine solche Verdachtslage begründen. Es genügt, wenn ein beteiligtes Unternehmen im Zollverfahren seine Handelsabsichten verschleiert.

Der EuGH nennt - zur Freude der IP-Inhaber - einige Beispiele für eine Verschleierung: Eine Beschlagnahme ist etwa möglich bei Nichtangabe der Bestimmung der Waren, beim Fehlen genauer oder verlässlicher Informationen über Identität oder Anschrift des Herstellers oder Versenders der Waren, bei mangelnder Zusammenarbeit mit dem Zoll oder beim Auffinden von Unterlagen oder Schriftverkehr, die vermuten lassen, dass eine Umleitung der Ware auf den EU-Markt eintreten kann. Da der Versender der gefälschten Nokia-Telefone nicht identifizierbar war, wird das britische Gericht auf dieser Grundlage wohl Verschleierung annehmen und die Beschlagnahme zulassen.

Diese Konkretisierung der relevanten Verdachtsmomente ist von großer Bedeutung für IP-Inhaber, weil in der Praxis bei vielen Lieferungen in Zollverfahren genaue Informationen über Bestimmung und/oder Herkunft der Waren fehlen. Nunmehr ist gesichert, dass die Zollbehörden in solchen Fällen beschlagnahmen und IP-Inhaber Gelegenheit bekommen, gegen als "Transitware" deklarierte Fälschungen effektiver vorzugehen. (Martin Reinisch, Johannes Kunz, DER STANDARD, Printausgabe, 7.12.2011)

MARTIN REINISCH, JOHANNES KUNZ, Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte.

Kommentar posten
Posten Sie als Erste(r) Ihre Meinung

Die Kommentare von Usern und Userinnen geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder. Die Redaktion behält sich vor, Kommentare, welche straf- oder zivilrechtliche Normen verletzen, den guten Sitten widersprechen oder sonst dem Ansehen des Mediums zuwiderlaufen (siehe ausführliche Forenregeln), zu entfernen. Der/Die Benutzer/in kann diesfalls keine Ansprüche stellen. Weiters behält sich die derStandard.at GmbH vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen und strafrechtlich relevante Tatbestände zur Anzeige zu bringen.