Der EuGH lehnt in einem Urteil eine vereinfachte Feststellung von Verletzungen geistigen Eigentums bei Transitwaren im EU-Raum ab
Dafür kann der Zoll bei Verdacht nun leichter einschreiten.
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Ware, die in der EU Rechte am geistigen Eigentum wie Marken-, Muster-,
Patent- oder Urheber-rechte verletzt, darf nicht in die EU eingeführt und hier
verkauft werden. IP-Inhaber können beantragen, dass die Zollbehörden Ware, die
im Verdacht einer solchen Rechtsverletzung steht, beschlagnahmen. Um jedoch eine
Feststellung der Rechtsverletzung sowie Vernichtung der Ware zu erwirken, müssen
sie meist vor den zuständigen Gerichten klagen.
Wie es mit einer Beschlagnahme von Ware aussieht, die sich "bloß" im Transit
durch die EU befindet, d. h. unverzollt durch die EU durchgeführt oder in
Zolllagern deponiert wird, und wann bei solcher Ware eine IP-Verletzung
vorliegt, hat letzte Woche der Europäische Gerichtshof in einem vor allem von
internationalen Markenartikelherstellern lange erwarteten Urteil entschieden.
Zugrunde lagen zwei ähnlich gelagerte Fälle, die der EuGH gemeinsam
behandelte (C-446/09 und C-495/09 vom 1. 12. 2011): Zum einen wurde am Londoner
Flughafen Heathrow eine aus Hong Kong stammende Lieferung gefälschter
Mobiltelefone, die für Kolumbien bestimmt war, alle versehen mit der Marke
Nokia, angehalten und überprüft. Nokia beantragte die Beschlagnahme, die
zuständige Behörde entschied jedoch, dass sie bei "Transitware" zu keiner
Beschlagnahme befugt sei, solange keine Hinweise auf eine Umleitung auf den
EU-Markt vorlägen.
Rasierapparate aus Shanghai
Im anderen Fall hatte der belgische Zoll eine aus Shanghai kommende Ladung
Rasierapparate angehalten wegen des Verdachts, diese würden geschützte Muster
(Designs) von Philips verletzen. Die Rasierer kamen in ein Zolllager, ohne dass
ein endgültiges Bestimmungsland angegeben wurde. Philips brachte Klage beim
Amtsgericht Antwerpen gegen die an der Herstellung, dem Versand und dem Vertrieb
der Ware beteiligten Unternehmen ein und beantragte insbesondere die
Feststellung der Verletzung seiner IP-Rechte und Vernichtung der Ware. Das
Amtsgericht Antwerpen fragte daraufhin den EuGH um Vorabentscheidung, ob Ware,
die in der EU nicht vermarktet wird und sich bloß im EU-Transit befindet,
bereits IP-Rechte in der EU verletzen kann.
In den letzten Jahren hatten Gerichte insbesondere in den Benelux-Staaten die
Meinung vertreten, dass solche Durchfuhrfälle so beurteilt werden müssten, als
wäre die Transitware im Aufgriffsstaat hergestellt worden
("Herstellungsfiktion"). Dadurch konnten die Waren oft als IP-Verletzungen
qualifiziert und vernichtet werden.
Der EuGH entschied jedoch, dass Waren, bei denen nicht erwiesen ist, dass sie
für den Verkauf in der EU bestimmt sind, keine IP-Rechte verletzen. Nur wenn der
IP-Inhaber beweisen kann, dass Waren aus Drittstaaten vor oder während deren
Durchfuhr oder Zolllagerung gegenüber EU-Publikum beworben oder an EU-Abnehmer
verkauft werden, kann eine IP-Verletzung vorliegen. Der EuGH erteilte damit der
"Herstellungsfiktion" eine klare Absage. Philips wird daher im fortzusetzenden
Verfahren in Belgien wohl keine Vernichtung der nachgeahmten Rasierer erreichen,
wenn sich nicht noch Beweise für eine geplante Vermarktung in der EU ergeben.
Verschleierung verboten
Eine vorgelagerte Frage ist jedoch, wann bei den Zollbehörden ein
ausreichender Verdacht für eine IP-Verletzung vorliegt, der zur Beschlagnahme
von Durchfuhrware berechtigt bzw. verpflichtet: Der EuGH stellte dazu klar, dass
nicht nur konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende EU-Vermarktung eine
solche Verdachtslage begründen. Es genügt, wenn ein beteiligtes Unternehmen im
Zollverfahren seine Handelsabsichten verschleiert.
Der EuGH nennt - zur Freude der IP-Inhaber - einige Beispiele für eine
Verschleierung: Eine Beschlagnahme ist etwa möglich bei Nichtangabe der
Bestimmung der Waren, beim Fehlen genauer oder verlässlicher Informationen über
Identität oder Anschrift des Herstellers oder Versenders der Waren, bei
mangelnder Zusammenarbeit mit dem Zoll oder beim Auffinden von Unterlagen oder
Schriftverkehr, die vermuten lassen, dass eine Umleitung der Ware auf den
EU-Markt eintreten kann. Da der Versender der gefälschten Nokia-Telefone nicht
identifizierbar war, wird das britische Gericht auf dieser Grundlage wohl
Verschleierung annehmen und die Beschlagnahme zulassen.
Diese Konkretisierung der relevanten Verdachtsmomente ist von großer
Bedeutung für IP-Inhaber, weil in der Praxis bei vielen Lieferungen in
Zollverfahren genaue Informationen über Bestimmung und/oder Herkunft der Waren
fehlen. Nunmehr ist gesichert, dass die Zollbehörden in solchen Fällen
beschlagnahmen und IP-Inhaber Gelegenheit bekommen, gegen als "Transitware"
deklarierte Fälschungen effektiver vorzugehen. (Martin Reinisch, Johannes Kunz, DER STANDARD, Printausgabe, 7.12.2011)