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Ab heuer werden unzureichende Angaben in Stelleninseraten sanktioniert.
Foto: Thorben Wengert /www.pixelio.de

Ingrid Nikolay-Leitner: "Sanktionen sind wichtig, um Bewusstsein zu schaffen."
Seit 1.1.2012 müssen Firmen mit konkreten Sanktionen rechnen, wenn in inserierten Stellenanzeigen die Angabe des Mindestgehalts fehlt. Die gesetzliche Verpflichtung zur Angabe galt auch bisher schon. In einem Test von vier österreichischen Tageszeitungen der ÖGB-Frauen in der zweiten Jahreshälfte 2011 fanden sich in weniger als fünf Prozent korrekte Angaben. Geldstrafen gab es bisher keine, das ändert sich künftig. Auch Privatpersonen können "den Stein ins Rollen bringen", weiß Anwältin Ingrid Nikolay-Leitner.
derStandard.at: Welche Missachtungen in Inseraten werden ab heuer sanktioniert?
Nikolay-Leitner: Diskriminierende Formulierungen in Inseraten, die das Gleichbehandlungsgesetz verletzen sowie bei Stelleninseraten auch das Fehlen von Angaben über das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektiv-vertragliche Mindestentgelt und gegebenenfalls die Möglichkeit einer Überzahlung.
derStandard.at: Was können Privatpersonen tun, wenn ihnen ein Stelleninserat auffällt, das keine Gehaltsangaben macht?
Nikolay-Leitner: Bei Stelleninseraten, die dem Gleichbehandlungsgesetz nicht entsprechen, können sowohl einerseits BewerberInnen als auch andererseits die GleichbehandlungsanwältInnen der Anwaltschaft für Gleichbehandlung eine Sachverhaltsdarstellung an die Bezirksverwaltungsbehörde richten und so ein Verwaltungsstrafverfahren einleiten.
derStandard.at: Wie wird die Gleichbehandlungsanwaltschaft agieren?
Nikolay-Leitner: Wir werden nach Inkrafttreten der Sanktionen eine systematische Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in den wichtigsten Printmedien durchführen. Geplant ist in Wien drei Zeitungen und pro Bundesland eine Zeitung stärker im Auge zu behalten. InserentInnen, die das Gleichbehandlungsgesetz nicht einhalten, informieren wir schriftlich über die gesetzlichen Bestimmungen. Bei wiederholter und gravierender Gesetzesverletzung richten wir eine Sachverhaltsdarstellung an die Bezirksverwaltungsbehörden.
derStandard.at: Wird überhaupt systematisch kontrolliert werden (können)?
Nikolay-Leitner: Eine dauernde, systematische Überprüfung ist mit den Ressourcen der Gleichbehandlungsanwaltschaft nicht möglich. Wir werden aber für StellenwerberInnen und InteressentInnen, die selbst aktiv werden wollen, eine unterstützende Information auf der Website www.gleichbehandlungsanwaltschaft.at veröffentlichen.
derStandard.at: Die Höhe der Sanktionen ist maximal 360 Euro.Was sagen Sie zur Höhe der Strafe?
Nikolay-Leitner: Die Sanktion gilt pro Inserat - wobei bei der ersten Gesetzesverletzung eine Verwarnung vorgesehen ist. Nach unseren Erfahrungen mit dem Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung, bei dem die Sanktion seit 1992 in Kraft ist, ist der Betrag durchaus zur Bewusstseinsbildung geeignet. Sanktionen sind wichtig um Bewusstsein dafür zu schaffen, dass das Gleichbehandlungsgesetz ein Gesetz ist wie jedes andere. (Marietta Türk, derStandard.at, 2.1.2012)
INGRID NIKOLAY-LEITNER ist Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
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...ist die Tatsache, dass viele Firmen (aus Sorge, das Mindest-KV-Gehalt könnte Missverstanden werden) gleich die von ihnen für die Position veranschlagte Mindestgehälter angeben.
Ein Beispiel: laut KV liegt die Stelle auf 22k Jahresbrutto, meine Firma hat aber intern geregelt, dass die Bandbreite für die Position bei 30k beginnt. Wir geben daher gleich 30k (mit Bereitschaft zur Überzahlung) ins Inserat.
Daran können Sich Bewerber (nicht nur Frauen) dann natürlich schon recht gut orientieren.
Hallo,
durch die Angabe des KV-Mindestlohns wird aber implizit die Tätigkeitsgruppe definiert.
So ist es z.B für einen Arbeitgeber der an den IT-KV gebunden ist nicht mehr möglich
einen Software-Entwickler falsch einzustufen - er muss also mindestens (wie vorgesehen) in der Tätigkeitsgruppe "ST1" sein.
Bei meinem Ex-Arbeitgeber war es üblich alles Berufseinsteiger zu verarschen und
sie in die falsche Tätigkeitsgruppe (AT) - mit weniger Gehalt zu stecken.
Diese Vorgehensweise ist nicht gerade unüblich - da die Einstufung von niemanden kontrolliert wird
und man am Anfang des Berufslebens von solchen Dingen keine Ahnung hat.
Wieso? Einstufen kann der Arbeitgeber, wo er will - der Arbeitnehmer kann es akzeptieren oder sich was anderes suchen. Um beim Beispiel IT zu bleiben: Wenn ich einen Exntwickler suche, so schreibe ich einen "Allrounder mit Programmier-Affinität" aus und gebe die Turnschuhakrobaten-Entlohnung an. Mehr zahlen kann ich ihm ja immer noch, aber weniger geht gar nicht mehr. Somit gibt's kein Dumping.
Was allerdings die Sinnlosigkeit dieser Regelung dokumentiert.
"Müssen" tut in der Privatwirtschft (leider) gar nichts, zumindest aus der Sicht des Arbeitgebers! Wenn ich als 55jähriger Entwickler mit jahrzehntelanger Erfahrung, aber 55 Jahre alt, bewerbe, so bekomme ich das Angebot, zum KV-Lohn mit der lausigsten Einstufung zu arbeiten, oder ich lebe weiter vom Notstand. Da es aber doch ein paar Euro mehr sind, und ich meine Würde zumindest teilweise wiedererlangen möchte, werde ich wohl oder übel annehmen müssen (jetzt passt "müssen"!).
Tja, so hart ist das Leben im Gebirge! KV hin, Einstufung her... :(
"Einstufen kann der Arbeitgeber, wo er will"
Kann er eben nicht. Da gibt es eine klare Definition und an die hat sich der AG ebenso zu halten, wie an den KV. Und eine SW-Entwickler ist eben sicher nicht als AT einzustufen. Das grade in der Branche der KV dermaßen lächerlich weit von jedem marktüblichen Niveau entfernt ist, dass es ohnehin keine Rolle spielt, ist eine andere Geschichte.
Weil die "Diskriminierung" dann eben nicht im Inserat stattfindet sondern anschließend beim Bewerbungsgespräch - soferne es dazu kommt. Und die Mindestentlohnung im Inserat anzugeben, ist ebenso sinnlos, wenn in den meisten Fällen überzahlt wird.
ich habe die hoffnung dass sich durch diese regelung ein bewusstsein für das thema diskriminierung bildet. klar, die tatsächliche diskriminierung kann dann noch immer im gespräch oder zu einem anderen zeitpunkt stattfinden. das mindestgehalt finde ich als richtwert zumindest interessant.
Bei einem der letzten Artikel zu diesem Thema schrieb ich noch als Antwort: "Wenn die Strafe pro Inserat erfolgen würde, wäre das wirklich eine drakonische Strafe."
Mal sehen, wie sich das ganze dann allgemein auf den Stellenanzeigenmarkt auswirken wird, wenn nun - wie hier ja geschrieben wurde, eine Stellenausschreibung pro Inserat mit einer Strafe belegt wird.
Und dabei handelt es sich nicht nur um Stellen, die in Tageszeitungen veröffentlicht werden, sondern auch in Firmen intern ausgeschriebene. Da könnte der ein oder andere AN auf die Idee kommen, bei verstößen der Personalabteilung oder dem Chef durch Anzeige einiges an Problemen zu bescheren.
Vor allem unzufriedene AN könnten das als guten Anlass nehmen.
Nachdem ich grad 2 Stellenausschreibungen verfasst hab, hab ich mich mit dem Thema ein wenig auseinandergesetzt.
Fazit:schreib ich das KV-Mindestentgelt rein plus die "Bereitschaft zur Überzahlung", lacht nicht mal wer, sondern fragt sich, bestenfalls, was das für D*ppen sind.
Schreib ich das realistische Mindestgehalt rein (also gut das doppelte vom KV), bin ich nicht gesetzesbuchstabengetreu unterwegs.
Und das ist nur online, wo viel Platz ist. Wie man das für "Arbeiter"-Jobs (Gastgewerbe etc., ich weiss da keine bessere Bezeichnung grad) macht, im Print, möcht ich gar nicht wissen. Da ist man ja um normales Geld auf ca. 200 Zeichen beschränkt.
Doch, wenn Sie das realistische Mindestgehalt reinschreiben, sind Sie extakt gesetzeskonform. Das KV-Minimum und die Bereitschaft zur Überzahlung sind nur die Mindestanforderung - das tatsächliche Gehalt (oder auch eine Bandbreite) sind sogar besser.
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