Wien - Die von der Regierung geplante Schuldenbremse entspricht im wesentlichen dem deutschen Modell, auch nach den am Dienstag bei den Verhandlungen mit den Ländern erfolgten Adaptierungen des Gesetzes-Entwurfs. Ab 2017 darf das strukturelle Defizit des Bundes wie auch schon bisher geplant maximal 0,35 Prozent der Wirtschaftsleistung (BIP) betragen. Länder und Gemeinden müssen ausgeglichen bilanzieren. Definiert ist dies im Entwurf nun mit einem maximalen Defizit von 0,1 Prozent des BIP (alle Länder und Gemeinden zusammen). Damit soll der Schuldenstand bis etwa 2020 wieder unter die EU-Grenze von 60 Prozent des BIP fallen. Die EU-Vorgaben betreffend Haushaltsdisziplin sind demnach bereits im Jahr nach der Beschlussfassung in der Verfassung verankert - nach Regierungsplan also schon für den Finanzrahmenbeschluss kommendes Jahr gültig. Im folgenden die Eckpunkte des aktuellen Entwurfs.

DEFIZIT-GRENZEN: Dem Entwurf zufolge darf der Anteil des Bundes am "strukturellen Defizit" des Bundes ab 2017 maximal 0,35 Prozent des BIP betragen, dies war auch im Ursprungs-Entwurf so vorgesehen. Die Länder und Gemeinden müssen ab 2017 "ausgeglichen" bilanzieren. Dies ist nun nicht mehr mit einem absoluten Nulldefizit definiert, sondern mit maximal 0,1 Prozent des BIP. Die 0,35 Prozent sind dem deutschen Modell angelehnt. Die 0,1 Prozent sind ein sanftes Zugeständnis an die Länder, dass auch sie einen gewissen Spielraum vorfinden. Insgesamt kann das strukturelle Defizit also maximal 0,45 Prozent des BIP betragen. Die näheren Regelungen betreffend der Ermittlung des strukturellen Defizits sind laut Entwurf im Stabilitätspakt zu regeln.

Das sogenannte "strukturelle Defizit" bietet einen um Konjunktureffekte bereinigten Orientierungsmaßstab für die Staatsfinanzen. Dabei werden in Krisenzeiten anfallenden Zusatzkosten (etwa Ausgaben für steigende Arbeitslosigkeit) "herausgerechnet", in Zeiten der Hochkonjunktur hingegen die sprudelnden Steuereinnahmen nicht berücksichtigt (die sogenannten "automatischen Stabilisatoren"). In konjunkturell bedingten Krisenjahren ist das strukturelle Defizit daher stets niedriger als das Maastricht-Defizit. In konjunkturell besonders guten Jahren ist das strukturelle Defizit hingegen höher als jenes nach Maastricht. 

"ÜBERZIEHUNGSRAHMEN": Bund, Länder und Gemeinden dürfen die festgelegten Werte auch überschreiten, dafür sollen sogenannte "Kontrollkonten" eingerichtet werden, die quasi einen "Überziehungsrahmen" für die einzelnen Gebietskörperschaften darstellen. Auch hier gibt es Grenzwerte: Sobald Belastungen des Kontrollkontos des Bundes den Schwellenwert von 1,25 Prozent des BIP überschreiten, sind diese Belastungen vom Bund "konjunkturgerecht" zurückzuführen (Im Ursprungs-Entwurf war noch ein Grenzwert von 1,5 Prozent vorgesehen). Was "konjunkturgerecht" konkret bedeutet, ist im jeweiligen Finanzrahmen- bzw. Finanzgesetz festzuschreiben, heißt es im Finanzministerium.

Für die Länder werden neun getrennte Konten eingerichtet, für die Gemeinden weitere acht (Wien hat nur ein Konto, da es gleichzeitig Land wie auch Gemeinde darstellt). Hier ist der Grenzwert folgendermaßen definiert: Sobald die Belastungen aller Konten gemeinsam den Wert von 0,35 Prozent des BIP überschreiten, ist eine Rückführung vorgesehen (statt 0,25 Prozent im Ursprungsentwurf). Die Aufteilung der zulässigen Defizite und Grenzwerte zwischen Ländern und Gemeinden soll ebenfalls im Stabilitätspakt geregelt werden. Eine "Solidarhaftung" gibt es damit nicht, jedes Land ist für sich selbst verantwortlich - ein Punkt, der Ländern und Gemeinden besonders wichtig war.

AUSNAHMEREGELN: Ermöglicht wird eine Überschreitung all dieser Grenzwerte im Fall von Naturkatastrophen oder "außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen". Für Bundesangelegenheiten braucht es dazu einen Beschluss des Nationalrates. Geht es um die Defizite von Ländern und Gemeinden, so ist ein Beschluss des jeweiligen Landtages notwendig. Hier haben sich die Länder durchgesetzt, ursprünglich war für alle Fälle ein Nationalratsbeschluss vorgesehen. Rückgeführt werden müssen aber auch diese Defizit-Überschreitungen, und zwar "binnen eines angemessenen Zeitraums". Die genauen Bestimmungen dazu sollen ebenfalls im Stabilitätspakt festgelegt werden.

Die Maastricht-Kriterien gelten aber auch im Falle dieser Ausnahmen.

SCHULDENGRENZE: Die ursprünglich vom Finanzministerium geplante Schuldenobergrenze von 60 Prozent der Wirtschaftsleistung findet sich im Entwurf nicht explizit. Stattdessen wird darauf verwiesen, dass Bund, Länder und Gemeinden sicherstellen müssen, "dass die Verpflichtungen der Republik Österreich aus Rechtsakten der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin erfüllt werden". Damit wird nach Ansicht des Finanzministeriums implizit auch die 60 Prozent Grenze verankert, da diese ja Teil der europäischen Vorgaben (Maastricht-Kriterien) ist. Geht man davon aus, dass Österreich beim Defizit-Abbau laut den EU-Vorgaben vorgeht, dann ist die Grenze von 60 Prozent etwa im Jahr 2020 erreicht. Dies soll auch deshalb nicht an Zahlen festgemacht werden, da die EU ihre Vorgaben ja theoretisch auch abändern könnte.

HAUSHALTS-TRANSPARENZ: Die ursprünglich von der Regierung geplante Übernahme des Bundes-Haushaltsrecht durch die Länder kommt nicht. Dafür verpflichten sich die Länder, ihre Haushaltsbeschlüsse "in rechtlich verbindlicher Form zu fassen" und diese nach den Grundsätzen der Transparenz, Effizienz und Vergleichbarkeit zu gestalten - eine wesentliche Forderung des Finanzministeriums, denn bisher hatten nicht alle Länder ihre Budgets per Haushaltsgesetz verabschiedet. Außerdem müssen die Länder einen mehrjährigen Finanzplan erstellen und Haftungsobergrenzen einführen.

ÜBERGANGSREGELUNG: Für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Schuldenbremse ab 2017 gilt, was Österreich von der EU ohnehin vorgeschrieben ist, wenn es Strafzahlungen im Rahmen des laufenden Defizitverfahrens vermeiden will: Das strukturelle Defizit muss jedes Jahr um 0,75 Prozent des BIP verringert werden - solange, bis das Defizit unter die Maastricht-Grenze von 3 Prozent gerückt ist. Danach gilt die EU-Vorgabe, dass man den Hauhalt "close to balance" bringt - in der allgemeinen Rechtsauffassung bedeutet dies ein Defizit zwischen 0,0 und 0,5 Prozent des BIP. Bis dies erreicht wird, muss das Defizit jährlich um 0,5 Prozent verringert werden.

SANKTIONEN: Sollten die Regeln der Schuldenbremse verletzt werden, dann wäre das Budget verfassungswidrig zustande gekommen. Der Verfassungsgerichtshof könnte den Finanzrahmen in diesem Fall daher aufheben.

Im Verfassungsgesetz geregelt wird, wie mögliche finanzielle Sanktionen bei Nicht-Einhaltung von EU-Bestimmungen gehandhabt werden sollen. Demnach müssen die einzelnen Gebietskörperschaften im Verhältnis der jeweiligen Abweichung von den (im Stabilitätspakt vereinbarten) Zielen für diese Kosten aufkommen. Mit dieser Regelung wird ebenfalls der Angst der Länder vor einer "Solidarhaftung" entgegengewirkt, es gilt also das Verursacherprinzip. Nähere Regelungen dazu sind laut Entwurf ebenfalls im Stabilitätspakt zu treffen.

FINANZAUSGLEICH: Auch der Sorge der Länder und Gemeinden, dass diese ab 2017 zwar per Verfassung zu einem ausgeglichenen Haushalt verpflichtet sind, aber über die Einnahmenseite sowie die Aufgaben Unsicherheit herrscht, soll entgegengewirkt werden: Dafür wurden Verhandlungen vereinbart, mit dem Ziel einer gesetzlichen Festschreibung darüber, dass der Finanzausgleich von Bund, Ländern und Gemeinden gemeinsam gestaltet werden muss (was bisher aber ohnehin stets gehandhabte Praxis war). Außerdem soll der Bund auf das Einspruchsrecht des Ministerrates bei den Landeshaushaltsgesetzen verzichten.

Der bis 2014 festgelegte Stabilitätspakt soll im Gegensatz zu den ursprünglichen Plänen nicht bereits Ende 2012 auslaufen und neu verhandelt werden (inklusive unbefristeter Gültigkeitsdauer), sondern bis 2014 bestehen bleiben. (APA)