Nicht die Auszahlung, sondern der Anspruch im letzten Dienstjahr bestimmt die Höhe
In einer aktuellen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof seine Ansicht zur
Einbeziehung von Bonuszahlungen in die Berechnung der Abfertigung "alt" gemäß §
23 Abs 1 AngG drastisch geändert. Dies bringt spannende Neuerungen für die
Praxis mit sich.
Für die Berechnung des Abfertigungsbetrags ist grundsätzlich das für den
letzten Monat der Beschäftigung gebührende Entgelt heranzuziehen. Schwankende
Entgeltbestandteile im letzten Jahr vor Beendigung des Dienstverhältnisses, wie
variable Prämien, Zusagen, Provisionen oder Sonderzahlungen, sind grundsätzlich
mit einem Zwölftel in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Der Kläger im Ausgangsverfahren war bis Ende 2007 als Führungskraft im
beklagten Unternehmen tätig und nahm an einem langfristigen Bonusplan für den
Zeitraum 2000 bis 2006 teil. Der gesamte Bonus wurde 2007 ausbezahlt, nicht
jedoch in die Abfertigungsberechnung miteinbezogen. Für das Jahr 2007 stand dem
Kläger keine Bonuszahlung zu.
Gestützt auf eine frühere Entscheidung des OGH (27. 9. 2006, 9 ObA 59/06a),
wonach nur jene Bonuszahlungen in die Berechnung der Abfertigung "alt" mit
einbezogen werden sollen, die im Beobachtungszeitraum tatsächlich ausbezahlt
wurden, machte der Kläger die Abfertigungsdifferenz klagsweise geltend.
In der jüngsten Entscheidung (27. 7. 2011, 9 ObA 22/11t) vertritt der OGH
jedoch mit Hinweis auf den Wortlaut des § 23 AngG, dass es nicht auf die im
letzten Jahr ausbezahlten Beträge ankomme, sondern auf jene variablen
Gehaltsbestandteile, die für die letzten zwölf Monate vor Beendigung des
Dienstverhältnisses gebühren.
Soweit variable Gehaltsbestandteile erst nach Ende des Dienstverhältnisses
fällig werden, soll laut OGH nunmehr auch jener Teil der Abfertigung, der sich
aus der Einbeziehung der später fällig werdenden Gehaltsbestandteile ergibt,
erst mit deren Abrechnung ergeben. Die Zahlung der Abfertigung muss daher nicht
mehr grundsätzlich einmalig bei Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgen,
sondern es kann zu mehreren Teilzahlungen aufgrund verschiedener Fälligkeiten
der Entgeltbestandteile kommen.
Die nunmehrige Entscheidung des OGH mag dem Wortlaut des § 23 AngG eher
gerecht werden als die frühere Ansicht des OGH. Für die Praxis wird sie aber
jedenfalls einen höheren administrativen Aufwand bedeuten. (Horst Lukanec, Angelika Pallwein-Prettner, DER STANDARD; Print-Ausgabe, 30.11.2011)