Nicht nur Politiker, auch Unternehmen verwenden falsche Facebook-Profile, um so ihr Image aufzubessern
Diese Praxis ist rechtlich höchst bedenklich.
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Ob auf Facebook, Amazon oder Geizhals.at: Das Image eines Unternehmens und
seiner Produkte hängt maßgeblich davon ab, wie sich Nutzer über das Unternehmen
bzw. die Produkte in Internet-Postings äußern. Unternehmen, die auf ihrer
Facbook-Seite ein negatives Posting nach dem anderen erhalten, befinden sich in
einer ebenso schwierigen Lage wie Unternehmen, deren Produkte auf Amazon
regelmäßig mit nur einem von fünf Sternen bewertet werden. In solchen Fällen
besteht die große Versuchung, mittels gefälschter User-Profile selbst positive
Bewertungen zu hinterlassen.
Manche Marketingagenturen haben die Erstellung derartiger gefälschter
User-Profile und ihre Nutzung zu Marketingzwecken als neues Geschäftsfeld
entdeckt. Die in diesem Zusammenhang bestehenden rechtlichen Risiken werden
jedoch kaum beachtet. Tatsächlich handelt es sich in den meisten Fällen um
Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG):
Seit der Umsetzung der EU-Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken gilt,
dass ein "fälschliches Auftreten als Verbraucher" per se irreführend und damit
unlauter ist (Z 22 des Anhangs zum UWG). Diese Bestimmung dient primär dem
Zweck, es zu verbieten, dass ein Unternehmen als Verbraucher auftritt und damit
suggeriert, dass das Konsumentenschutzrecht nicht anwendbar ist. Ihrem Wortlaut
nach erfasst Z 22 aber auch Fälle, in denen ein Unternehmen nicht in seiner
Funktion als potenzieller Vertragspartner, sondern als Werbender auftritt. Für
eine Anwendung der Z 22 auf gefälschte User-Profile spricht auch, dass nicht
bloß über die Rechtsnatur des Unternehmens, sondern auch über dessen Identität
getäuscht wird (Größenschluss).
Redaktionelle Inhalte?
Weiters ist es ebenso per se unlauter, bezahlte redaktionelle Inhalte in
Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung einzusetzen, ohne dass dies offengelegt
wird (Z 11 des Anhangs zum UWG). Wird eine Werbeagentur beauftragt, mit
gefälschten User-Accounts unternehmensfreundliche Blogs zu führen, so wäre
dieser Tatbestand jedenfalls erfüllt. Ob Z 11 auch auf bezahlte
Facebook-Postings oder Produktbewertungen angewendet werden kann, ist
zweifelhaft, da hier eine Einordnung als "redaktionelle Inhalte" schwer fällt.
Unabhängig von den beiden obengenannten "Per se"-Verboten ist es Unternehmen
nach dem UWG weiters untersagt, unrichtige oder Verbraucher täuschende Angaben
über sich oder ihre Produkte zu machen, die geeignet sind, den Verbraucher zu
einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen
hätte (§ 2 UWG). Viele mit gefälschten User-Accounts erzeugte Postings oder
Bewertungen sind bloße Werturteile, die für sich genommen aufgrund ihrer
Subjektivität nicht beanstandet werden können.
Wird jedoch durch eine Vielzahl positiver Bewertungen über die allgemeine
Beliebtheit und Verbreitung eines Produkts getäuscht, so handelt es sich hierbei
sehr wohl um eine Aussage mit einem überprüfbaren Tatsachenkern. Die
Vortäuschung der Beliebtheit eines Produkts durch eine Vielzahl von Postings ist
daher nach § 2 UWG ebenso verboten wie einzelne Postings, die über die
Produktqualität täuschen - stets vorausgesetzt, dass dies geeignet ist, die
Kaufentscheidung des Verbrauchers zu verändern.
Verletzung des UWG
Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass in den meisten Fällen der
Werbung mithilfe gefälschter User-Profile eine Verletzung des UWG vorliegt, was
Unterlassungsansprüche und bei Verschulden Schadenersatzansprüche der
Mitbewerber begründet. Die Unterlassung betreffend, haftet ein Unternehmen nach
§ 18 UWG jedenfalls auch für seine Werbeagentur (OGH 4 Ob 170/ 05m). Darüber
hinaus haften die Werbeagentur (OGH 4 Ob 14/10b) und für diese tätige
IT-Dienstleister im Falle der regelmäßig gegebenen Kenntnis der die
Gesetzwidrigkeit begründenden Tatumstände (OGH 4 Ob 159/10a). (Lukas Feiler, DER STANDARD, Printausgabe, 23.11.2011)
LUKAS FEILER, SSCP ist Rechtsanwaltsanwärter bei Wolf Theiss
Rechtsanwälte.