Wirtschaft & Recht

Falsche Facebook-Freunde können gesetzwidrig sein

Lukas Feiler, 22. November 2011, 19:17
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    foto: facebook

    Vorgetäuschte "Gefällt-mir"-Einträge im Facebook fallen unter unlauteren Wettbewerb.

Nicht nur Politiker, auch Unternehmen verwenden falsche Facebook-Profile, um so ihr Image aufzubessern

Diese Praxis ist rechtlich höchst bedenklich.

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Ob auf Facebook, Amazon oder Geizhals.at: Das Image eines Unternehmens und seiner Produkte hängt maßgeblich davon ab, wie sich Nutzer über das Unternehmen bzw. die Produkte in Internet-Postings äußern. Unternehmen, die auf ihrer Facbook-Seite ein negatives Posting nach dem anderen erhalten, befinden sich in einer ebenso schwierigen Lage wie Unternehmen, deren Produkte auf Amazon regelmäßig mit nur einem von fünf Sternen bewertet werden. In solchen Fällen besteht die große Versuchung, mittels gefälschter User-Profile selbst positive Bewertungen zu hinterlassen.

Manche Marketingagenturen haben die Erstellung derartiger gefälschter User-Profile und ihre Nutzung zu Marketingzwecken als neues Geschäftsfeld entdeckt. Die in diesem Zusammenhang bestehenden rechtlichen Risiken werden jedoch kaum beachtet. Tatsächlich handelt es sich in den meisten Fällen um Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG):

Seit der Umsetzung der EU-Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken gilt, dass ein "fälschliches Auftreten als Verbraucher" per se irreführend und damit unlauter ist (Z 22 des Anhangs zum UWG). Diese Bestimmung dient primär dem Zweck, es zu verbieten, dass ein Unternehmen als Verbraucher auftritt und damit suggeriert, dass das Konsumentenschutzrecht nicht anwendbar ist. Ihrem Wortlaut nach erfasst Z 22 aber auch Fälle, in denen ein Unternehmen nicht in seiner Funktion als potenzieller Vertragspartner, sondern als Werbender auftritt. Für eine Anwendung der Z 22 auf gefälschte User-Profile spricht auch, dass nicht bloß über die Rechtsnatur des Unternehmens, sondern auch über dessen Identität getäuscht wird (Größenschluss).

Redaktionelle Inhalte?

Weiters ist es ebenso per se unlauter, bezahlte redaktionelle Inhalte in Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung einzusetzen, ohne dass dies offengelegt wird (Z 11 des Anhangs zum UWG). Wird eine Werbeagentur beauftragt, mit gefälschten User-Accounts unternehmensfreundliche Blogs zu führen, so wäre dieser Tatbestand jedenfalls erfüllt. Ob Z 11 auch auf bezahlte Facebook-Postings oder Produktbewertungen angewendet werden kann, ist zweifelhaft, da hier eine Einordnung als "redaktionelle Inhalte" schwer fällt.

Unabhängig von den beiden obengenannten "Per se"-Verboten ist es Unternehmen nach dem UWG weiters untersagt, unrichtige oder Verbraucher täuschende Angaben über sich oder ihre Produkte zu machen, die geeignet sind, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte (§ 2 UWG). Viele mit gefälschten User-Accounts erzeugte Postings oder Bewertungen sind bloße Werturteile, die für sich genommen aufgrund ihrer Subjektivität nicht beanstandet werden können.

Wird jedoch durch eine Vielzahl positiver Bewertungen über die allgemeine Beliebtheit und Verbreitung eines Produkts getäuscht, so handelt es sich hierbei sehr wohl um eine Aussage mit einem überprüfbaren Tatsachenkern. Die Vortäuschung der Beliebtheit eines Produkts durch eine Vielzahl von Postings ist daher nach § 2 UWG ebenso verboten wie einzelne Postings, die über die Produktqualität täuschen - stets vorausgesetzt, dass dies geeignet ist, die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu verändern.

Verletzung des UWG

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass in den meisten Fällen der Werbung mithilfe gefälschter User-Profile eine Verletzung des UWG vorliegt, was Unterlassungsansprüche und bei Verschulden Schadenersatzansprüche der Mitbewerber begründet. Die Unterlassung betreffend, haftet ein Unternehmen nach § 18 UWG jedenfalls auch für seine Werbeagentur (OGH 4 Ob 170/ 05m). Darüber hinaus haften die Werbeagentur (OGH 4 Ob 14/10b) und für diese tätige IT-Dienstleister im Falle der regelmäßig gegebenen Kenntnis der die Gesetzwidrigkeit begründenden Tatumstände (OGH 4 Ob 159/10a). (Lukas Feiler, DER STANDARD, Printausgabe, 23.11.2011)

LUKAS FEILER, SSCP ist Rechtsanwaltsanwärter bei Wolf Theiss Rechtsanwälte.

Kommentar posten
21 Postings
mfgmfg
00
23.11.2011, 19:56
es läuft EU-weit bereits eine Kampagne gegen

diese UWG-Brecher. Die ersten werden bald ihre Klagen am Hals haben. Gut so!

Briefmarkenkleber
00
23.11.2011, 19:11
Die einzigen falschen Freunde, die ich habe sind die Grünen.

Die Maria hat mir, sogar mit Foto das 100-Euro-Jahresticket versprochen.

AlliGator
00
23.11.2011, 19:44

Beim Querlesen hab ich kurz gedacht, sie hätten gerne einen grünen hundert-Euro-Schein mit dem Bild von Vizebürgermeisterin Vassilakou drauf...

Briefmarkenkleber
00
23.11.2011, 20:01

Der hätte wohl nur in der Neubaugasse gültigkeit. NEhme ihn aber trotzdem.

p1234
12
23.11.2011, 13:51

Immer wenn man glaubt es wäre alles gesagt zu einem Thema, kommen die Juristen mit Spezialgebiet und erklären uns das ganze nochmal aus ihrer Parallelwelt.

Bei solchen Artikeln frag ich mich immer wieviele Leute wohl schon wegen "fälschlichem Auftreten als Verbraucher" verurteilt wurden. Solche Paragraphen klingen irgendwie nach Arbeitsbeschaffung im Hochlohnsegment.

Hotblack_Desiato
00
25.11.2011, 11:26
ich denke, das problem derartiger rezensionen ist die nachweisbarkeit

wenn das produkt direkt mit irgendwelchen eigenschaften beworben wird, dann muss der hersteller/händler auch genau diese eigenschaften einhalten. zwar ist die "marktübliche" übertreibung bekannt, aber es muss das einhalten, sonst ist es mangelhaft.

wenn jedoch ein kunde in einer rezension schreibt, wie supertoll das doch ist und das es plötzlich mit den frauen klappt und die katze geschwängert worden ist, dann ist das zuerst mal nur eine behauptung, die jeder aufstellen kann, ungeachtet dessen, ob das ding dieses versprechen einlöst.

schreibt der händler jedoch selber eine fake-rezension, dann ist das erneut bewerben des produkts und dementsprechend muss er geradestehen.

die nachweisbarkeit dieses verhaltens ist eine andere geschichte.

Heavyweather
00
23.11.2011, 18:08

In dem Fall mahnen sich die Firmen wahrscheinlich gegenseitig ab...
Verdienen die Anwälte und die Firmen mit tiefe Taschen ;)

Der Kirk der jetzt eine Tochter hat
02
23.11.2011, 11:47

Wieso gibts dann noch werbung?
"...es Unternehmen nach dem UWG weiters untersagt, unrichtige oder Verbraucher täuschende Angaben über sich oder ihre Produkte zu machen, die geeignet sind, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte (§ 2 UWG)"

p1234
00
23.11.2011, 13:55

Man denke an diese lächerlichen "Testimonials" in der US Werbung. Dieser Blödsinn kommt auch langsam nach Europa über die Teleshopping und Esoterik Industrie.

Markus Vorzellner
00
23.11.2011, 11:28
Ja, der Buchstabe "f"

Von "facebook" über "fake" bis hin zu "faymann" und "fischer" reicht sein unheilvolles Wirken!

derhammerer
00
23.11.2011, 08:17
so ist das leben

es fängt mit anonymen oder falschen leserbriefen in den printmedien an und hört nicht bei fakes im f-book auf, das leben geht weiter, wer soll das ausjudizieren, die welt ist so ungerecht

Uh Uh *kratz*
07
23.11.2011, 06:39

http://www.amazon.de/Wenger-Sc... B000R0JDSI

diese Rezensionen haben mich ebenso zum Kauf bewogen wie Failmann zum lachen.

zwergerl
00
25.11.2011, 07:56

made my day ;-)

Hochlandrind
00
23.11.2011, 18:16
noch was tolles gefunden:

Hochlandrind
00
23.11.2011, 18:17
The Mountain Three Wolf Moon Short Sleeve Tee

http://www.amazon.com/Mountain-... _sbs_gro_1

Friedrich Rotbart
01
23.11.2011, 10:32
noch ein klassiker

http://www.amazon.com/dp/B000796XXM
bzw.: sucht mal bei www.amazon.com nach "uranium ore", da kommen sehr skurille Produkte als Ergebnisse.

Hochlandrind
01
23.11.2011, 09:05
zweiter klassiker: das frische Krustenbrot

http://www.amazon.de/review/R1... hisHelpful

David Stroganoff
00
23.11.2011, 08:54
Danke, allein die Rezensionsüberschriften sind es schon wert!

"Viele Features, aber nicht alle sind durchdacht."
"Das wirklich Praktische kommt zu kurz."
"Für Frauen beinahe ungeeignet."

Poldi Fesch
02
22.11.2011, 21:59
Herzig, bin

bislang garnicht auf die Idee gekommen, dasz diese Userkommentare keine Fakes sind

Walter J. Ferstl
01
22.11.2011, 21:00
Sehr interessanter Artikel. Danke, Hr. Feiler!

Challenger
03
22.11.2011, 20:10

Die Wahl Faymanns wegen unlauterem Wettbewerb als ungültig erklären lassen und Neuwahlen!

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