OGH-Entscheidung zu Constantia Privatbank betrifft die grundsätzliche Eignung des Produkts für Anleger
Die Wiener Gerichte sind in diesen Tagen über Gebühr mit
Anleger(massen)verfahren betreffend MEL-Zertifikate, Immofinanz/Immoeast-Aktien
und anderen Finanzanlageprodukten belastet. Ein guter Teil der von Anlegern rund
um die ehemalige Constantia Privatbank (nunmehr: Aviso Zeta AG) geltend
gemachten Ansprüche richtet sich gegen die Aviso Zeta als ehemaliges
Kreditinstitut, das für die Anleger als depotführende Stelle fungierte. Dabei
handelt es sich meistens um Vertriebspartnerkunden (im Unterschied zu
eigenbetreuten Kunden), die von selbstständigen Vermögensberatern wie etwa AWD
betreut wurden; diese haben im Regelfall auch den Kontakt mit der jeweils
depotführenden Bank hergestellt. Diese betroffenen Anleger haben mit Ausnahme
der Depotführung und der Ausführung der Wertpapiererwerbe und -verkäufe keine
weiteren Leistungen der Bank in Anspruch genommen, vor allem keine
Beratungsleistungen. Die Banken sprechen hier vom reinen "Execution
only"-Geschäft.
Für viele dieser anhängigen Anlegerprozesse ist strittig, ob sich die Bank
Beratungsleistungen des externen Vermögensberaters zurechnen lassen muss, wenn
zwischen der Bank und dem Vertriebspartner eine Vertriebsvereinbarung bestand
und der Anleger behauptet, er habe aufgrund von Fehlinformationen ein nicht für
seine Bedürfnisse geeignetes Produkt erworben.
In einer mit Spannung erwarteten Entscheidung (7 Ob 107/11b vom 28. 9. 2011)
zu den Anlegerprozessen rund um die Constantia Privatbank hat der Oberste
Gerichtshof nunmehr klargestellt, dass die Verpflichtung zur Beratung darüber,
ob ein Anlageprodukt für die Zwecke eines Anlegers überhaupt geeignet ist,
Inhalt des Beratungsvertrags zwischen Anleger und Berater ist. Fehlberatungen
durch einen Vertriebspartner können der Bank als ausschließlich depotführendem
Institut nicht zugerechnet werden.
"Execution only"-Geschäft
Die Entscheidung, der ein Investment in das von Lehman Brothers entwickelte
Garantieprodukt Dragon F/X zugrunde lag, bestätigt zum einen die
höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Prospekt (Werbefolder) dieses
speziellen Produkts nicht irreführend ist. Zum anderen geht aus ihr hervor, dass
die depotführende Bank für eine allfällige Fehlberatung eines externen Beraters
über die grundsätzliche Eignung des Produkts nicht einzustehen hat. Der OGH
bestätigt hier die unter Banken vorherrschende Rechtsansicht zum "Execution
only"-Geschäft bei zwischengeschalteter Wertpapierfirma.
Das Ergebnis ist sachgerecht, da in diesen Fällen ein Anleger keinerlei
Kontakt zur Bank hat, sondern alle Aufträge über seinen Vermögensberater
abwickelt. Andernfalls wäre der Vertrieb von Finanzprodukten über externe
Vertriebspartner für Banken mit einem unberechenbaren, unvertretbaren
Haftungsrisiko verbunden.
Eine abschließende Aussage zur grundsätzlichen Nichtzurechenbarkeit eines
Beraters zur depotführenden Bank ist der Entscheidung zwar nicht zu entnehmen.
Angesichts der in der Zwischenzeit aber zahlreichen Entscheidungen des
Oberlandesgerichts Wien, die eine Zurechenbarkeit ablehnen, scheinen Aussagen
und Haltung des OGH in diese Richtung zu weisen. Dies führt auch bei
Anlegerverfahren zu Immofinanz/Immoeast-Aktien dazu, dass die Depotbank nicht
für die Empfehlungen von Vertriebspartnern einzustehen hat, wenn das empfohlene
Produkt nicht für die vom Anleger geäußerten Bedürfnisse geeignet war. (Andreas Jank, DER STANDARD, Printausgabe, 23.11.2011)
Andreas Jank ist Partner bei Jank Weiler Rechtsanwälte und vertritt die
Aviso Zeta AG.