Wirtschaftsrecht

Reparatur der Mindestkörperschaftsteuer

Roland Rief, 18. November 2011, 10:16
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    foto: ernst & young

    Roland Rief ist Partner bei Ernst & Young Österreich und Leiter der Abteilung International Tax Services.

GmbHs bezahlen unabhängig von ihrer Gewinnsituation eine Mindestkörperschaftsteuer von 1.750 Euro jährlich. Macht die GmbH weniger als 7.000 Euro Gewinn jährlich, wird nicht die tatsächliche Körperschaftsteuer mit 25 Prozent, sondern die Mindestkörperschaftsteuer vorgeschrieben. Die über die rechnerische Körperschaftsteuer von 25 Prozent des Gewinns hinausgehende "MiKö" wird "angesammelt" und kann in den folgenden Jahren gegen eine tatsächliche Körperschaftsteuer verrechnet werden. Bei einer Liquidation der GmbH geht die angesparte Mindestkörperschaftsteuer verloren.

Ein Weg, um der Mindestkörperschaftsteuer zu entkommen, ist die Umwandlung der GmbH in ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft wie beispielsweise eine Offene Gesellschaft. Dort hat man zwar nicht mehr dieselbe Haftungsbeschränkung wie bei einer GmbH. Dafür unterliegen diese Rechtsformen keiner Mindestbesteuerung. Bei einer Umwandlung ging nach bisheriger Rechtslage das angesammelte „Mindestkörperschaftsteuerguthaben" auf den Gesellschafter über und konnte auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Allerdings war die Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer auf die in der Veranlagung vorgeschriebene Einkommensteuer beschränkt. Eine Anrechnung auf eine vom Arbeitgeber bereits abgezogene Lohnsteuer für nichtselbständige Einkünfte oder eine Anrechnung auf geleistete Einkommensteuervorauszahlungen, die zu einer Gutschrift der Lohnsteuer oder der Vorauszahlungen führen würde, war nach bisheriger Rechtslage ausgeschlossen. Hatte beispielsweise der Gesellschafter der GmbH nach der Umwandlung hauptsächlich nichtselbständige Einkünfte, so war die Verrechnung des Mindestkörperschaftsteuerguthabens de facto ausgeschlossen.

Der Verfassungsgerichtshof hat diese Rechtslage als gleichheitswidrig angesehen, weil die Verrechenbarkeit der Mindestkörperschaftsteuer beim Nachfolgeunternehmen von Zufälligkeiten abhing, und die Beschränkung aufgehoben. Der Gesetzgeber repariert nunmehr die Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof mit Wirkung für die Veranlagung 2011: Das von der GmbH angesparte "Mindestkörperschaftsteuerguthaben" kann beim Gesellschafter als Rechtsnachfolger uneingeschränkt mit der Einkommensteuer verrechnet werden und führt daher auch zu einer Gutschrift der Lohnsteuer oder der geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen. Dies geht jedoch nur solange, als der Betrieb der umgewandelten GmbH noch vorhanden ist. Wird der Betrieb eingestellt oder verkauft, kann das noch offene „Mindestkörperschaftsteuerguthaben" ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verrechnet werden. Das letzte Mal darf die Mindestkörperschaftsteuer im Jahr der Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung mit der daraus resultierenden Einkommensteuerbelastung verrechnet werden.

Aus steuerlicher Sicht ist daher zu empfehlen, bei Umwandlungen von GmbH in Einzelunternehmen oder Personengesellschaften den Betrieb der GmbH nach der Umwandlung so lange weiterzuführen, bis das übernommene Guthaben an Mindestkörperschaftsteuer durch Verrechnung mit der Einkommensteuer vollständig verbraucht ist. (Roland Rief, derStandard.at, 18.11.2011)

CL
03
19.11.2011, 12:32
Man merkt sofort, dass dieser Artikel von einem Fachmann geschrieben wurde

- was man ja nicht von allen Artikeln behaupten kann!

Wolfgang Ullram
00
20.11.2011, 12:49
sie meinen nicht etwa

selbsternannte wirtschaftsfachleute woe CvD ?

Comedian
01
19.11.2011, 00:48
Warum der VfGH nicht gefragt wurde, warum mit Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht die Mindest-KöSt abgeschafft wurde, frag ich mich :)

W s
22
18.11.2011, 18:32
Analog sollte eine Mindest-ESt eingeführt werden.

Das schafft echte Leistungsanreize.

sensortimecom
01
18.11.2011, 22:13
Gute Idee

Die sollte er automatisch jedem Staatsbürger vorschreiben, vom Neugeborenen bis zum Greis. Man könnte auch an Verstorbene eine Mindeststeuer einheben (bei Nichtzahlung werden die Erben gepfändet und die Gräber demoliert). In GR haben sie das umgekehrt gemacht und Pensionen an Tote ausbezahlt, aber das war politisch nicht korrekt.

Man sieht also, es gäbe noch genug kreatives Potential, um den Staat ausreichen zu finanzieren.
;-)

W s
21
18.11.2011, 18:32
Analog sollte eine Mindest-ESt eingeführt werden.

Das schafft echte Leistungsanreize.

der schwitzbär der schwitzt sehr
17
18.11.2011, 14:13
Wer hier ein Unternehmen gründet ist sowieso der gelackte

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