Wien - Mit den Änderungen im Sicherheitspolizeigesetz (SPG) ist das Anti-Terror-Paket der Regierung nun komplett. Dieses sieht neben den erweiterten Ermittlungsbefugnissen auch neue Tatbestände im Strafgesetzbuch (StGB), wie etwa die "Gutheißung einer terroristischen Straftat" vor. Mit dem Anti-Terror-Paket hat die Koalition auf die Terroranschläge im vergangenen Juli in Norwegen reagiert. Inkrafttreten sollen die neuen Regelungen im kommenden Jahr.
Die am Dienstag vom Ministerrat beschlossene Novelle zum SPG sieht unter anderem vor, dass Behörden künftig auch bei einzelnen Verdächtigen sogenannte Erweiterte Gefahrenerforschung vornehmen können. Bisher war dies nur bei Tätergruppen der Fall. Konkret geht es um die Überwachung von Personen, die sich öffentlich für Gewalt aussprechen bzw. sich Kenntnisse verschaffen, mit denen Terroranschläge verübt werden können.
Neue technische Methoden
Neue Ermittlungsmethoden bekommt die Polizei durch die Anwendung von "technischen Mitteln mit Übertragung von Signalen". Dabei handelt es sich konkret um Peilsender, die an einem Fahrzeug angebracht werden können, anstatt die Person direkt zu verfolgen. Und auch Standortdaten von Begleitpersonen sollen künftig erhoben werden dürfen. Dies könnte laut Innenministerium etwa bei einer Entführung aber auch bei einem angedrohten Selbstmord von Nutzen sein.
Keine Richtergenehmigung notwendig
Die erweiterten Überwachungsmöglichkeiten sollen nicht durch den Richter genehmigt werden, jedoch soll der Rechtsschutzbeauftragte informiert werden. Bei befürchteten Verstößen gegen den Datenschutz kann dieser Beschwerde bei der Datenschutzkommission einlegen. Auch die Löschungsverpflichtung von Daten ist künftig klar definiert: Einmal erhobene Daten dürfen nur dann länger gespeichert bleiben, wenn es noch Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung gibt. Sonst müssen sie nach spätestens einem Jahr gelöscht werden.
Gutheißung von terroristischen Straftaten verboten
Der erste Teil des Anti-Terror-Pakets, die Änderungen im StGB, wurden bereits Mitte Oktober vom Nationalrat beschlossen. Sie sehen vor, dass die Aufforderung zu bzw. die Gutheißung von terroristischen Straftaten - zum Beispiel Hasspredigten - künftig strafrechtlich relevant sind, wenn dies vor mindestens 30 Personen passiert. Bisher war dies ab 150 Personen der Fall. Weiters wird auch die Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat künftig strafbar sein. Der Strafrahmen beträgt bis zu zwei Jahren.
Konkret heißt es: Wer künftig ein Medienwerk, "das nach seinem Inhalt dazu bestimmt ist, zur Begehung einer terroristischen Straftat (...) anzuleiten" oder solche Informationen im Internet in einer Art anbietet bzw. zugänglich macht, um zur Begehung eines Terrorakts "aufzureizen", macht sich strafbar. Es drohen bis zu zwei Jahre Haft. Gleiches gilt für jene, die sich so ein Medienwerk oder solche Informationen aus dem Internet beschaffen, um eine entsprechende Straftat zu begehen.
Delikt der Verhetzung verschärft
Beim Delikt der Verhetzung sind ebenfalls Änderungen geplant: Strafbar macht sich künftig auch, wer zu Gewalt oder einer sonstigen feindseligen Handlung gegen jemanden wegen des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufruft. Sind derzeit nur Gruppen geschützt, soll nun auch Hetze gegen Einzelpersonen wegen ihrer Zugehörigkeit zu so einer Gruppe strafbar sein. Auch hier drohen bis zu zwei Jahre Haft.
Laut Bundeskanzler Werner Faymann wird allerdings zum Sicherheitspolizeigesetz noch ein Hearing des Innenausschusses geben, um die in der Begutachtung geäußerten Datenschutzbedenken zu klären. Den Abgeordneten sei es natürlich "unbenommen", auch nach dem Regierungsbeschluss noch Bedenken zu formulieren, so der Bundeskanzler.(APA)