Die EU-Kommission hat ein Maßnahmenpaket vorgelegt, das die Verfahrensrechte von Beschuldigten und Beschwerdeführern in Kartellfällen stärken soll
Die Europäische Kommission tritt in Kartellverfahren gleichzeitig als
Ermittlungs- und Strafbehörde auf. Oft sieht sie sich mit der Kritik
konfrontiert, ihre Verfahren genügten nicht den rechtsstaatlichen Prinzipien.
Das wiegt umso schwerer, als die Kommission sehr hohe Geldbußen verhängt.
Gleichzeitig besteht für Dritte, vor allem Beschwerdeführer, das Problem,
ausreichend Zugang zu Verfahrensinformationen zu erhalten.
Die Kommission steht daher vor der schwierigen Aufgabe, einen Ausgleich
zwischen diesen teilweise gegenläufigen Interessen zu schaffen und dabei das
primäre Ziel eines effektiven Kartellrechtsvollzuges, darunter die
Verfahrensgeschwindigkeit, im Auge zu behalten. Ein am 17. Oktober beschlossenes
Maßnahmenpaket soll die Verfahrensrechte der Parteien in Kartellverfahren
stärken und zumindest einen Teil der Kritikpunkte entkräften.
Besserer Zugang
Bereits ein erster Entwurf von 2010 sollte sicherstellen, dass die Parteien
von Anfang an über den Verfahrensstand informiert sind und frühzeitig mit der
Kommission zusammenarbeiten können. Die neuen Regeln sollen u. a. den Zugang zu
Kommissionsunterlagen verbessern und die Rolle des Anhörungsbeauftragten als
unabhängige Überwachungsinstanz stärken - im Sinne von mehr Fairness und
Transparenz.
So sollen in Zukunft die wichtigsten Kriterien für die Höhe der Geldbuße,
eines der Schlüsselthemen in jedem Verfahren, bereits mit der Mitteilung der
Beschwerdepunkte bekanntgegeben werden. Dies gibt den betroffenen Unternehmen
schon früh die Möglichkeit, nicht nur auf die Gründe für die Anschuldigungen zu
reagieren, sondern auch Argumente gegen die Höhe der voraussichtlichen Geldbuße
vorzubringen. In letzter Zeit haben die europäischen Gerichte nämlich die
Bemessung der Geldbuße immer wieder kritisiert bzw. diese ermäßigt. Der
Austausch der Argumente zu ihrer Höhe bereits im Ermittlungsverfahren ermöglicht
es auch der Kommission, diese bei der Bemessung besser zu beachten.
Die bereits 2010 vorgesehenen Treffen zum Verfahrensstand in wichtigen
Verfahrensphasen werden in Kartellsachen ausgeweitet, um etwaige
"Überraschungseffekte" aufseiten der Parteien zu vermeiden und der Kommission
die Gelegenheit zu geben, zeitnah neue Argumente der Parteien zu
berücksichtigen. Wenn sinnvoll, können sogar die Beschwerdeführer hinzugezogen
werden.
Das neue Paket weitet zudem die Rolle des Anhörungsbeauftragten, der quasi
als unabhängiger Schiedsrichter zwischen den Fallbearbeitern und den Parteien
fungiert, auf die Ermittlungsphase aus. So kann dieser bei
Meinungsverschiedenheiten über die Beantwortung von Auskunftsverlangen angerufen
werden. Er übernimmt auch eine aktive Rolle bei den mündlichen Anhörungen und
verfasst während des gesamten Verfahrens Berichte über die wirksame Ausübung der
Verfahrensrechte. Ein Stellungnahme- und Empfehlungsrecht kommt ihm auch bei
Fragen betreffend den Vertraulichkeitsschutz für Schriftverkehr zwischen
Rechtsanwälten und ihren Mandanten zu.
Das neue Maßnahmenpaket ist ein weiterer Schritt in Richtung einer
überfälligen Reform des Kommissionsverfahrens in Kartellsachen. Allerdings zeigt
gerade die "Hilfskonstruktion" des Anhörungsbeauftragten, dass einige Mankos
bestehen bleiben. Hier sieht man einen der Vorteile des österreichischen
Geldbußenverfahrens, das durch das Kartellgericht erfolgt und somit ohne
weiteres allen anerkannten rechtsstaatlichen Prinzipien entspricht. (Raoul Hoffer, Christine Dietz, DER STANDARD; Printausgabe, 9.11.2011)