Auch Erben sollen laut EU-Vorgabe ab nächstem Jahr vom Weiterverkauf profitieren
Anfang 2012 soll auch in Österreich die EU-weite Verpflichtung, Künstler am
Erlös beim Weiterverkauf ihrer Kunstwerke zu beteiligen, auf bereits verstorbene
Künstler erweitert werden. Das bereitet dem Kunstmarkt Sorgen: Er fürchtet die
Abwanderung des Kunsthandels insbesondere in die benachbarte Schweiz, wo kein
Folgerecht existiert.
Jeder Urheber eines Werkes der bildenden Kunst hat beim Weiterverkauf eines
Originals nach dem ersten Verkauf einen Anspruch auf eine Beteiligung am
Weiterverkaufspreis. Dieser Vergütungsanspruch richtet sich gegen den jeweiligen
Verkäufer, wenn am Verkauf ein Vertreter des Kunstmarktes - also ein
Auktionshaus, eine Kunstgalerie oder ein sonstiger Kunsthändler - beteiligt ist.
Diese Vertreter haften als Bürgen und Zahler für die Vergütung, soweit sie nicht
selbst als Verkäufer zahlungspflichtig sind, und sind dem Künstler gegenüber
innerhalb von drei Jahren ab dem Verkauf meldepflichtig. Ein Verkauf zwischen
Privatpersonen löst keinen Vergütungsanspruch aus.
Das Folgerecht ist seit 1. 1. 2006 in allen EU-Mitgliedsstaaten
verpflichtend, die Vergütung muss auch für vor diesem Zeitpunkt geschaffene
Werke bezahlt werden.
Gestaffelt
Die Höhe der Vergütung ist gestaffelt vom Verkaufserlös ohne Steuern zu
berechnen: Vier Prozent von den ersten 150.000 Euro, drei Prozent von Beträgen
von 150.000 bis 300.000 Euro, ein Prozent bis 450.000 Euro, 0,5 Prozent bis
600.000 Euro und 0,25 Prozent von allen weiteren Beträgen. Insgesamt ist die
Vergütung mit 12.500 Euro begrenzt.
Der Anspruch steht nicht zu, wenn der Verkaufspreis unter 2.500 Euro liegt,
das Werk vor weniger als drei Jahren erworben wurde und der Verkaufspreis 10.000
Euro nicht überstiegen hat ("Promotions-Galerien"). Die Geltendmachung des
Anspruchs verjährt innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Berechtigten vom
Verkauf und kann vom Künstler auf die Verwertungsgesellschaft bildender Künstler
(VBK) übertragen werden.
Bis zum 31. 12. 2011 entfällt in Österreich die Folgerechtsvergütung auch
dann, wenn der Künstler bereits verstorben ist, danach haben auch die Erben 70
Jahre nach dem Tod des Künstlers einen Anspruch auf die Vergütung. Der
österreichische Kunstmarkt ist derzeit intensiv darum bemüht, eine Verlängerung
dieser noch bis Ende dieses Jahres bestehenden Übergangsfrist auf unbestimmte
Zeit zu erreichen. (Teresa Bogensberger, DER STANDARD, Printausgabe, 2.11.2011)