Das geplante Gemeinsame Europäische Kaufrecht soll grenzüberschreitende Geschäfte erleichtern, dieses Ziel ist aber gefährdet
Vor kurzem hat die Europäische Kommission - wie berichtet - einen Vorschlag
für eine Verordnung über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht präsentiert.
Dieses soll neben die bestehenden 27 verschiedenen Rechtsordnungen der
Mitgliedsstaaten treten und wahlweise von Vertragspartnern angewendet werden
können.
Es handelt sich um ein umfassendes Vertragsrecht für grenzüberschreitende
Kaufverträge und Verträge über digitale Inhalte (etwa Musikdownloads oder
Handy-Apps) zwischen Unternehmern (B2B-Geschäfte) sowie zwischen Unternehmern
und Konsumenten (B2C-Geschäfte). Bei Geschäften zwischen Unternehmern gilt es
allerdings nur dann, wenn zumindest ein beteiligtes Unternehmen den Status eines
KMU (weniger als 250 Beschäftigte, Jahresumsatz höchstens 50 Mio. Euro) hat. Den
Mitgliedsstaaten wird jedoch das Recht zugebilligt, das einheitliche
Vertragsrecht auch für B2B-Geschäfte ohne KMU-Bezug sowie für rein nationale
Kaufverträge anzubieten.
Geregelt wird der gesamte Lebenszyklus eines Kaufvertrages: allgemeine
Grundsätze des Vertragsrechts, vorvertragliche (Informations-)Pflichten der
Parteien, der Vertragsabschluss, Verpflichtungen und Rechte der Parteien,
Abhilfemöglichkeiten bei mangelhaften Leistungen (z. B. Gewährleistung),
Schadenersatz und Verzug, Vertragsbeendigung und Rückabwicklung des Vertrages
sowie die Verjährung.
Erklärtes Ziel ist der Abbau bestehender Hindernisse beim
grenzüberschreitenden Handel, die durch unterschiedliche Rechtsordnungen
entstehen. Laut EU-Kommission würden Verbraucher und KMUs innerhalb der EU viel
mehr grenzüberschreitende Geschäfte vor allem auch über das Internet
abschließen, wenn es ein einheitliches Kaufvertragsrecht gäbe. Diese
Zielrichtung ist zwar lobenswert, stößt jedoch bei der praktischen Umsetzung auf
zahlreiche wesentliche Probleme, die noch einer Lösung bedürfen.
Opt-in-System
Als Verordnung bedarf das neue Kaufrecht keiner Umsetzung durch die
Mitgliedsstaaten - das wäre unionsrechtliches Neuland. Bisher wurde versucht,
Vertragsrecht aufgrund seiner Einbettung in die nationalen Zivilrechtssysteme
mit Richtlinien in Teilbereichen zu harmonisieren. Nun soll das gesamte
grenzüberschreitende Kaufrecht in der EU einheitlich geregelt und den
Vertragsparteien optional zur Verfügung gestellt werden (Opt-in-System).
Die Wahlfreiheit der Vertragspartner zeigt andererseits, dass eine
Vollharmonisierung noch weit entfernt ist. Derzeit sind die nationalen
Interessen, die eigenen Vertragsrechtssysteme beizubehalten, noch zu stark, als
dass ein EU-Kaufrecht die nationalen Systeme komplett ersetzen könnte.
Das europäische Kaufrecht soll Unternehmern und Verbrauchern in der EU ein
einfach verständliches Vertragswerk zur Verfügung stellen. Dies ist mit dem
Vorschlag nicht zur Gänze gelungen. Das Regelwerk besteht aus 186 Artikeln mit
insgesamt mehr als 100 Seiten; es ist kompliziert aufgebaut und teilweise
schwierig nachzuvollziehen. Ob Einzelbestimmungen zwingend sind, muss
beispielsweise beim jeweiligen Artikel nachgeprüft werden.
Zu bedenken ist auch, dass es zu Beginn aufgrund des Fehlens
höchstgerichtlicher Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes und
einschlägiger Literatur zu großen Auslegungsschwierigkeiten und dadurch bedingt
auch zu erheblichen Rechtsunsicherheiten kommen wird. Der EuGH verfügt zurzeit
nicht über die notwendigen Ressourcen, um rasche Entscheidungen fällen zu
können.
Nationale Regelungen bleiben
Außerdem regelt der Entwurf nicht alle Aspekte des Vertragsrechts, weshalb
für einige Bereiche trotz Wahl des europäischen Kaufrechts durch die Parteien
weiterhin die jeweils nationalen Regelungen anzuwenden sind. Keine Regelungen
finden sich etwa für die Stellvertretung beim Vertragsabschluss, die
Geschäftsfähigkeit von Personen, die Aufrechnung, die Abtretung von
Vertragsansprüchen, das Deliktsrecht oder den Eigentumsübergang. Sämtliche
sachenrechtlichen Fragen wie Eigentumsvorbehalte und Pfandrechte unterliegen
weiterhin nationalen Rechtsordnungen.
Auch die Wahl, ob das europäische Kaufrecht überhaupt zur Anwendung kommen
sollte, wirft Probleme auf. Sie wird faktisch vom stärkeren Vertragspartner
getroffen, der wohl genau untersuchen wird, ob es ihm im Einzelfall Vorteile
bringt. Verbraucher und KMUs werden sich daher oft der Wahl des Stärkeren
unterwerfen oder auf einen Vertragsabschluss gänzlich verzichten müssen.
Das neue EU-Vertragsrecht soll den Verbrauchern ein einheitliches
Verbraucherschutzniveau bieten. Unternehmerverbände bemängeln, dass die
Kommission dafür den höchsten Standard von Verbraucherschutzregelungen, die in
Europa Gültigkeit haben, als Grundlage verwendet hat. Es ist daher davon
auszugehen, dass Unternehmer vom gemeinsamen Kaufrecht Abstand nehmen werden,
wenn die nationalen Regelungen weniger strenge Verbraucherschutzbestimmungen
enthalten.
Österreichische Vertragsparteien müssten ergänzend zu den österreichischen
Bestimmungen auch über das neue "Fakultativrecht" Bescheid wissen, das in vielen
Bereichen von der nationalen Rechtslage abweicht. Nach dem Vorschlag der
Kommission sollen Käufer etwa bei Vorliegen eines mangelhaften Produkts zwischen
den verschiedenen Gewährleistungsbehelfen - Reparatur, Ersatzlieferung,
Preisminderung, Wandlung - grundsätzlich frei wählen können, was zurzeit nur in
wenigen EU-Staaten möglich ist. In Österreich haben Verbesserung und Austausch
grundsätzlich den Vorrang.
Die Vermutung, dass ein Mangel schon bei der Übergabe der Sache bestanden
hat, wenn er innerhalb von sechs Monaten hervorkommt, besteht nach dem Entwurf
des europäischen Kaufrechts im Gegensatz zur österreichischen Rechtslage nur bei
Geschäften mit Verbrauchern, nicht im B2B-Bereich. Aber auch im vertraglichen
Schadenersatzrecht finden sich Abweichungen, was für Unternehmer zum Teil höhere
Schadenersatzpflichten zur Folge haben kann.
Skepsis im B2B-Bereich
Das gemeinsame Kaufrecht wird es im B2B-Bereich voraussichtlich schwer haben,
eine herausragende Bedeutung bei internationalen Geschäften zu erlangen. Auch
dem bestehenden UN-Kaufrecht (CISG), das in vielen nichteuropäischen Staaten als
vereinheitlichtes Kaufrecht zur Anwendung kommt, wird häufig mit Skepsis
begegnet, vor allem weil das aus nationalen Rechtsgeschäften bekannte Recht um
einiges vertrauter ist. Deshalb wird das UN-Kaufrecht von Parteien oft
ausgeschlossen, und es ist zu befürchten, dass auch das EU-Kaufrecht auf
ähnliche Ablehnung stoßen wird. Verbraucher müssen die Gefahr bedenken, dass
ihnen das europäische Kaufrecht von Unternehmern in der Praxis aufgedrängt wird.
Um in Kraft treten zu können, muss der Vorschlag sowohl vom Europäischen
Parlament als auch vom Rat angenommen werden. Vom Parlament wurde bereits
Unterstützung signalisiert, eine Zustimmung des Rates ist jedoch alles andere
als sicher. (Paul Luiki, DER STANDARD, Printausgabe, 2.11.2011)
Paul Luiki ist Partner bei Fellner Wratzfeld & Partner.