Schwachstellen in der schriftlichen Urteilsbegründung
Wien - Sic, sic, sic, sic, sic. Möge man sich in jenes Zitat hineindenken, das der gestern veröffentlichten schriftlichen Urteilsbegründung zum Freispruch von Dinko Jukic nach verweigertem Dopingtest zu entnehmen ist. Es lautet:
"Der Dopingkontrollor hat es jedoch, nach Auffassung der Rechtskommission, in weiterer Folge verabsäumt, den Athleten vor Aufnahme des Wassertrainings in der für eine Sanktionierung erforderlichen Deutlichkeit über den bereits abgeschlossenen Versuch der Blutabnahme zu informieren und der Athlet Dinko Jukic konnte daher nicht widerlegbar davon ausgehen, dass durch diese Gestattung seine ursprüngliche Nichtmitwirkung an der Blutabnahme vom Dopingkontrolleur im Rahmen seines Ermessensspielraumes abgeändert worden war."
Ein paar Absätze früher hatte die Rechtskommission der Nada noch festgehalten: "Dem Beschuldigten waren auch - aufgrund der erfolgten Aufklärung durch den Dopingkontrolleur - zum Zeitpunkt dieser Nichtmitwirkung an der Blutabnahme die daraus möglicherweise resultierenden Konsequenzen bekannt." Abgesehen vom "Sic" , das man sich dazudenken sollte, passt dieses Zitat nicht unbedingt zum anderen. Nada-Chef Andreas Schwab sagte allerdings gestern, dass es sich um einen "Präzedenzfall" gehandelt habe.
Dessen ungeachtet spricht Dopinggegner und Leichtathletik-Trainer Wilhelm Lilge von einem "Schlag ins Gesicht aller Sportler, die sich tagtäglich ehrlich im Training abrackern". Und Marathonläuferin Andrea Mayr kommt in einem offenen Brief zur Conclusio: "Mit diesem Urteil kann sich die Nada selbst nicht mehr ernstnehmen." (DER STANDARD, Printausgabe, Freitag, 28. Oktober 2011, red, APA)